119. Bundesgesetz, mit dem das Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetz (Pkw-VIG), BGBl. I Nr. 26/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2006, wird wie folgt geändert:
1. Dem Text des § 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; das Wort „Verbraucher“ wird durch die Wortfolge „Verbraucherinnen und Verbraucher“ ersetzt; das Wort „Informationen“ wird durch die Wortfolge „Informationen und Wartungsinformationen“ ersetzt; dem Wort „Personenkraftwagen“ folgt die Wortfolge „und Nutzfahrzeugen“.
2. Dem § 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Es sollen den Fahrzeugnutzerinnen und Fahrzeugnutzern sachdienliche, in sich widerspruchsfreie und verständliche Informationen darüber, welche Kraftfahrzeuge mit welchen einzelnen in Verkehr gebrachten Kraftstoffen betankt bzw. an Ladepunkten aufgeladen werden können, bereitgestellt werden.“
3. § 2 Z 1 lautet:
- „1. „Personenkraftwagen“ Kraftfahrzeuge der Klasse M1 im Sinne der Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, ABl. Nr. L 263 vom 09.10.2007 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/166 , ABl. Nr. L 28 vom 04.02.2015 S. 3, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 291 vom 07.11.2015 S. 11, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2007 S. 1 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 459/2012 , ABl. Nr. L 142 vom 01.06.2012 S. 16 fallen; hievon sind jedoch Spezialkraftwagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 22a Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2016, sowie Kraftfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 4b und 4c des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), und beschussgeschützte Fahrzeuge, Krankenwagen, Wohnmobile und Leichenwagen gemäß Anhang II, Teil A Z 5 der Richtlinie 2007/46/EG nicht erfasst;“
4. In § 2 entfällt die Z 3; die Z 4 bis 15 erhalten die Ziffernbezeichnungen „3.“ bis „14“.
5. § 2 Z 4 und 5 lautet:
- „4. „offizieller Kraftstoffverbrauch“ eines bestimmten Personenkraftwagens ist der im Zuge des Genehmigungsverfahrens ermittelte kombinierte Kraftstoffverbrauch; bzw. die in der EG- Übereinstimmungsbescheinigung oder im Einzelgenehmigungsbescheid angegebenen Werte; sind unter einem Modell mehrere Varianten und/oder Versionen zusammengefasst, so wird der Wert für den Kraftstoffverbrauch dieses Modells auf der Grundlage der Variante und/oder Version mit dem höchsten offiziellen Kraftstoffverbrauch innerhalb dieser Gruppe angegeben. Bei Fahrzeugen mit Zweistoffbetrieb (Ottokraftstoff/Gas), in deren Übereinstimmungsbescheinigungen der Kraftstoffverbrauch für beide Kraftstofftypen angegeben sind, ist nur der für Gas gemessene Wert zu verwenden;
- 5. „offizielle spezifische CO2-Emissionen“ eines bestimmten Personenkraftwagens sind die im Zuge des Genehmigungsverfahrens ermittelten bzw. die in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung oder im Einzelgenehmigungsbescheid angegebenen kombinierten CO2-Emissionen; sind unter einem Modell mehrere Varianten und/oder Versionen zusammengefasst, so wird der Wert für die CO2-Emissionen dieses Modells auf der Grundlage der Variante und/oder Version mit dem höchsten offiziellen CO2-Emissionen innerhalb dieser Gruppe angegeben. Bei Fahrzeugen mit Zweistoffbetrieb (Ottokraftstoff/Gas), in deren Übereinstimmungsbescheinigungen spezifische CO2-Emissionen für beide Kraftstofftypen angegeben sind, ist nur der für Gas gemessene Wert zu verwenden;“
6. § 2 Z 8 lautet:
- „8. Werbeschriften“ alle Druckschriften und gegebenenfalls anderes Werbematerial, die für den Vertrieb von neuen Personenkraftfahrzeugen und zur Werbung in der Öffentlichkeit verwendet werden; dazu gehören mindestens technische Anleitungen, Broschüren, Anzeigen in Zeitungen, Magazinen und Fachzeitschriften sowie Plakate;
7. § 2 Z 9 lautet:
- „9. Fabrikmarke“ den Handelsnamen des Herstellers, wie er in den Typgenehmigungsunterlagen angegeben ist;
8. § 2 Z 11 lautet:
- „11. „Typ“, „Variante“ und „Version“ die vom Hersteller gemäß Anhang II B der Richtlinie 2007/46/EG , angegebenen Unterteilungen einer bestimmten Fabrikmarke, die durch die Typen-, Varianten- und Versionsnummern in alphanumerischem Code eindeutig identifiziert werden;“
9. In § 2 wird der Punkt am Ende der Z 14 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 15 bis 23 werden angefügt:
- „15. „Alternative Kraftstoffe“ sind Kraftstoffe oder Energiequellen, die zumindest teilweise als Ersatz für Erdöl als Energieträger für den Verkehrssektor dienen und die zur Reduzierung der CO2-Emissionen beitragen und die Umweltverträglichkeit des Verkehrssektors erhöhen können. Hierzu zählen unter anderem:
- a) Elektrizität,
- b) Wasserstoff,
- c) Biokraftstoffe gemäß der Definition in § 2 Z 9 der Kraftstoffverordnung 2012, BGBl. II Nr. 398/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 259/2014,
- d) Synthetische und paraffinhaltige Kraftstoffe,
- e) Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas (CNG)) und flüssig (Flüssigerdgas (LNG)), und
- f) Flüssiggas (LPG);
- 16. „Elektrofahrzeug“ ist ein Kraftfahrzeug mit einem Antriebsstrang, der mindestens einen nichtperipheren elektrischen Motor als Energiewandler mit einem elektrisch aufladbaren Energiespeichersystem, das extern aufgeladen werden kann, enthält;
- 17. „Ladepunkt“ ist eine Schnittstelle, mit der zur selben Zeit entweder nur ein Elektrofahrzeug aufgeladen oder nur eine Batterie eines Elektrofahrzeugs ausgetauscht werden kann;
- 18. „Normalladepunkt“ ist ein Ladepunkt, an dem Strom mit einer Ladeleistung von höchstens 22 kW an ein Elektrofahrzeug übertragen werden kann, mit Ausnahme von Vorrichtungen mit einer Ladeleistung von höchstens 3,7 kW, die in Privathaushalten installiert sind oder deren Hauptzweck nicht das Aufladen von Elektrofahrzeugen ist und die nicht öffentlich zugänglich sind;
- 19. „Schnellladepunkt“ ist ein Ladepunkt, an dem Strom mit einer Ladeleistung von mehr als 22 kW an ein Elektrofahrzeug übertragen werden kann;
- 20. „Öffentlich zugänglicher Ladepunkt oder öffentlich zugängliche Tankstelle“ ist ein Ladepunkt oder eine Tankstelle, an der ein alternativer Kraftstoff angeboten wird und zu der alle Nutzer aus der Union nichtdiskriminierend Zugang haben. Der nichtdiskriminierende Zugang kann verschiedene Arten der Authentifizierung, Nutzung und Bezahlung umfassen;
- 21. „Tankstelle“ ist eine Tankanlage zur Abgabe von Kraftstoff - mit Ausnahme von LNG - über eine ortsfeste oder mobile Vorrichtung;
- 22. „LNG-Tankstelle“ ist eine Tankanlage für die Abgabe von LNG, die aus einer ortsfesten oder mobilen Anlage, einer Offshore-Anlage oder einem anderen System besteht;
- 23. „Landseitige Stromversorgung“ ist die mittels einer Standardschnittstelle von Land aus erbrachte Stromversorgung von Seeschiffen oder Binnenschiffen am Liegeplatz.“
10. §§ 9 und 10 samt Überschriften lauten:
„Nutzerinformationen
§ 9. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung festzulegen, dass sachdienliche, in sich widerspruchsfreie und verständliche Informationen zur Verfügung gestellt werden, welche Kraftfahrzeuge regelmäßig mit welchen einzelnen in Verkehr gebrachten Kraftstoffen betankt bzw. an Ladepunkten geladen werden können. Diese Informationen sind in Kraftfahrzeughandbüchern, an Tankstellen und Ladepunkten, in Kraftfahrzeugen und bei Kraftfahrzeughändlern zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Bereitstellung von Informationen gemäß Abs. 1 muss dem Stand der Technik im Hinblick auf die Kennzeichnungsvorschriften für normgerechten Kraftstoff im Rahmen der Normen der europäischen Normungsorganisationen, in denen die technischen Spezifikationen festgelegt werden, beruhen. Umfassen diese Normen eine graphische Darstellung, einschließlich eines Farbcodierungsschemas, so muss diese einfach und leicht verständlich sein und deutlich sichtbar angebracht werden:
- 1. an den entsprechenden Kraftstoffpumpen und ihren Zapfventilen an allen Tankstellen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Kraftstoffe in Verkehr gebracht werden;
- 2. an allen Kraftstoffeinfüllstutzen von Kraftfahrzeugen, für die der betreffende Kraftstoff empfohlen und geeignet ist, oder in unmittelbarer Nähe der Einfüllstutzen sowie in Kraftfahrzeughandbüchern.
(3) Wenn die Kennzeichnungsvorschriften der jeweiligen Normen der europäischen Normungsorganisationen aktualisiert, Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Kennzeichnung erlassen oder bei Bedarf neue Normen der europäischen Normungsorganisationen für alternative Kraftstoffe entwickelt werden, gelten die jeweiligen Kennzeichnungsvorschriften nach Ablauf von 24 Monaten nach ihrer Annahme für alle Tankstellen und Ladepunkte und für alle Kraftfahrzeuge, die im Hoheitsgebiet der EU-Mitgliedstaaten zugelassen sind, sowie deren dazugehörigen Kraftfahrzeughandbüchern.
Strafbestimmung
§ 10.(1) Wer dem § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 4, § 6, § 7, § 8 oder § 9 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 2 180 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 4 360 Euro, zu bestrafen.“
(2) „Besteht der begründete Verdacht, dass den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf erlassener Verordnungen nicht entsprochen wird, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Verfügungsberechtigten die Verdachtsmomente mitzuteilen und ihn aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen oder den mitgeteilten Verdachtsmomenten entgegenzutreten. Trifft der Verfügungsberechtigte, gegebenenfalls mit Ablauf der gesetzten Frist, keine entsprechenden Maßnahmen und bleiben die Verdachtsmomente aufrecht, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern dies unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes anordnen. Soweit es zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich ist, sind die Behörde sowie die von dieser Behörde herangezogenen Sachverständigen berechtigt, die Betriebsräumlichkeiten zu betreten und Kontrollen vorzunehmen.“
11. In § 11 wird das Wort „sowie“ am Ende der Z 3 durch das Wort „und“ ersetzt; der Ausdruck „erlassen“. am Ende der Z 4 wird durch das Wort „sowie“ ersetzt.
12. Dem § 11 werden folgende Z 5 und folgender Schlussteil angefügt:
- „5. zur Bereitstellung von Nutzerinformationen im Sinne des § 9
erlassen.“
13. In § 13 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch das Wort „und“ ersetzt; folgende Z 3 wird angefügt:
- „3. Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, ABl. Nr. L 307 vom 28.10.2014 S. 1.“
14. Dem Text des § 14 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Die §§ 1 und 2, die §§ 9 und 10 samt Überschriften, § 11 Z 3 bis 5 und der Schlussteil sowie § 13 Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
Van der Bellen
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