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BGBl I 67/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

67. Bundesgesetz: 33. KFG-Novelle
(NR: GP XXV RV 1192 AB 1211 S. 138 . BR: AB 9630 S. 856 .)

67. Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (33. KFG-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2016, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 102 Abs. 3 werden folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:

„(3a) Sofern durch Verordnung vorgesehen, darf der Lenker bestimmte Fahraufgaben im Fahrzeug vorhandenen Assistenzsystemen oder automatisierten oder vernetzten Fahrsystemen übertragen, sofern

  1. 1. diese Systeme genehmigt sind oder
  2. 2. diese Systeme den in der Verordnung festgelegten Anforderungen für Testzwecke entsprechen.

(3b) In allen Fällen gemäß Abs. 3a kann von den Pflichten des Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 dritter Satz, erster Fall, abgewichen werden. Der Lenker bleibt aber stets verantwortlich, seine Fahraufgaben wieder zu übernehmen. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzulegen,

  1. 1. in welchen Verkehrssituationen,
  2. 2. auf welchen Arten von Straßen,
  3. 3. bis zu welchen Geschwindigkeitsbereichen,
  4. 4. bei welchen Fahrzeugen,
  5. 5. welchen Assistenzsystemen oder automatisierten oder vernetzten Fahrsystemen

    bestimmte Fahraufgaben übertragen werden können.“

2. Dem § 135 wird folgender Abs. 30 angefügt:

„(30) § 102 Abs. 3a und 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2016 treten mit Ablauf der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.“

Bures Kopf Hofer

Kern

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