67. Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (33. KFG-Novelle)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2016, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 102 Abs. 3 werden folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:
„(3a) Sofern durch Verordnung vorgesehen, darf der Lenker bestimmte Fahraufgaben im Fahrzeug vorhandenen Assistenzsystemen oder automatisierten oder vernetzten Fahrsystemen übertragen, sofern
- 1. diese Systeme genehmigt sind oder
- 2. diese Systeme den in der Verordnung festgelegten Anforderungen für Testzwecke entsprechen.
(3b) In allen Fällen gemäß Abs. 3a kann von den Pflichten des Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 dritter Satz, erster Fall, abgewichen werden. Der Lenker bleibt aber stets verantwortlich, seine Fahraufgaben wieder zu übernehmen. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzulegen,
- 1. in welchen Verkehrssituationen,
- 2. auf welchen Arten von Straßen,
- 3. bis zu welchen Geschwindigkeitsbereichen,
- 4. bei welchen Fahrzeugen,
- 5. welchen Assistenzsystemen oder automatisierten oder vernetzten Fahrsystemen
bestimmte Fahraufgaben übertragen werden können.“
2. Dem § 135 wird folgender Abs. 30 angefügt:
„(30) § 102 Abs. 3a und 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2016 treten mit Ablauf der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.“
Bures Kopf Hofer
Kern
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