66. Bundesgesetz, mit dem das Tierärztegesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Tierärztegesetz, BGBl. Nr. 16/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2016, wird wie folgt geändert:
1. § 18 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Kammer hat eine für das ganze Bundesgebiet gültige Honorarordnung für tierärztliche Leistungen zu erstellen, mit der insbesondere Grundsätze der Rechnungslegung und Richtsätze für tierärztliche Honorare festzulegen sind. Die Richtsätze sind unter Bedachtnahme auf die Art der tierärztlichen Leistung, vor allem die damit verbundene besondere Gefahr, den damit verbundenen Sach- und Zeitaufwand und die Art der Tiere festzusetzen.“
2. § 18 Abs. 3 entfällt.
Bures Kopf Hofer
Kern
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