65. Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2016, geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. In § 514 Abs. 33 wird die Wendung „1. August 2016“ durch die Wendung „1. Oktober 2016“ ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Für Auskünfte über eine vor dem 1. März 2015 bestehende Geschäftsverbindung mit einem Kredit- oder Finanzinstitut gelten weiterhin die §§ 109 Z 3 lit. a und 116 in der bis zum Ablauf des 30. September 2016 geltenden Fassung.“
Bures Kopf Hofer
Kern
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