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BGBl II 410/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

410. Verordnung: Zuschuss an die Träger gemeinnütziger Krankenanstalten

410. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Zuschuss an die Träger gemeinnütziger Krankenanstalten

Auf Grund des § 23 Abs. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 (FAG 2017), BGBl. I Nr. 116/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2017, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen verordnet:

Zuschüsse an Träger von Landeskrankenanstalten

§ 1. 73,3 % des Zuschusses gemäß § 23 Abs. 4 FAG 2017 werden an die Träger der Landeskrankenanstalten in folgendem Verhältnis verteilt:

Burgenländische Krankenanstaltengesellschaft mbH

1,28 %

Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft - KABEG

7,14 %

Land Niederösterreich

25,01 %

Oö. Gesundheits- und Spitals AG

4,60 %

Kepler Universitätsklinikum Gesellschaft mbH

4,77 %

Gemeinnützige Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH

5,50 %

Steiermärkische Krankenanstaltengesellschaft mbH

12,63 %

Tirol Kliniken Gesellschaft mbH

7,28 %

Vorarlberger Krankenhaus-Betriebsgesellschaft mbH

4,12 %

Gemeinde Wien

27,67 %

Zuschüsse an Träger von sonstigen gemeinnützigen Krankenanstalten

§ 2. (1) 26,7 % des Zuschusses werden an die sonstigen Träger von öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten (§ 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten - KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957) im Verhältnis der Personalkosten des jeweiligen Vorjahres auf Basis der Daten im Dokumentations- und Informationssystem für Analysen im Gesundheitswesen („DIAG“) gemäß § 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl. Nr. 745/1996, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 26/2017, verteilt.

(2) Bei landesfondsfinanzierten Krankenanstalten werden die Personalkosten um kalkulatorische Personalkosten bereinigt. Diese Bereinigung erfolgt je Funktionsgruppe durch eine aliquote Kürzung im Ausmaß des Anteils an Personal-Vollzeitäquivalenten (VZÄ) für kalkulatorische Personalkosten an den gesamten VZÄ dieser Funktionsgruppe.

(3) Bei nichtlandesfondsfinanzierten gemeinnützigen Krankenanstalten werden die Personalkosten durch Multiplikation der VZÄ je Funktionsgruppe mit den durchschnittlichen Personalkosten je VZÄ der landesfondsfinanzierten Krankenanstalten ermittelt.

(4) Endet bei einer Krankenanstalt die Gemeinnützigkeit, erhält der Träger für diese Krankenanstalt keinen Zuschuss mehr. Für das Jahr, in dem die Gemeinnützigkeit endet, wird der Zuschuss entsprechend aliquotiert. Nimmt eine neue gemeinnützige Krankenanstalt den Betrieb auf oder wird einer bestehenden Krankenanstalt durch die Landesregierung die Gemeinnützigkeit zuerkannt, erhält der Träger dieser Krankenanstalt im Folgejahr zusätzlich zu dem für dieses Jahr gebührenden Zuschuss den aliquoten Zuschuss für jenes Jahr, in dem die Krankenanstalt in Betrieb gegangen oder ihr die Gemeinnützigkeit zuerkannt worden ist. Für die Berechnung der Höhe des Zuschusses im Folgejahr sind die auf ein Jahr hochgerechneten Daten des Jahres heranzuziehen, in dem die Krankenanstalt in Betrieb gegangen oder ihr die Gemeinnützigkeit zuerkannt worden ist.

Wechsel der Trägerschaft

§ 3. Bei einem Wechsel der Trägerschaft einer gemeinnützigen Krankenanstalt zwischen den in § 1 genannten Trägern oder zwischen den in § 1 und den in § 2 geregelten Gruppen von Trägern werden die Anteile der Träger der betroffenen Landeskrankenanstalten und allenfalls auch die beiden Gesamtanteile für die Zuschüsse gemäß § 1 und § 2 auf Basis der letztverfügbaren Daten über die Personalkosten im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 angepasst.

Inkrafttreten

§ 4. Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft und ist erstmals auf die Zuschüsse für das Jahr 2017 anzuwenden.

Löger

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