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BGBl I 114/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

114. Bundesgesetz: Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes und des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957
(NR: GP XXV IA 2241/A AB 1693 S. 190 . BR: AB 9835 S. 871 .)

114. Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz - BUAG, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2017 wird wie folgt geändert:

1. Nach § 3b wird folgender § 3c samt Überschrift eingefügt:

„Todesfall

§ 3c. Im Todesfall des Arbeitnehmers gebühren

  1. 1. die Abfindung im Ausmaß der Anwartschaften, wobei die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 lit a) bis c) nicht erfüllt sein müssen,
  2. 2. die Abfertigung bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 13b und 13c,
  3. 3. der ersatzweise Anspruch auf Abgeltung der Winterfeiertage bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 13j Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Satz, sofern der Todesfall nach Erwerb des Anspruchs und vor der Auszahlung eingetreten ist, sowie
  4. 4. die Überbrückungsabgeltung im Ausmaß des § 13m Abs. 1 erster Satz, wobei § 13n Abs. 4 sinngemäß gilt,

    dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner sowie den Kindern (Wahl-, Pflege- und Stiefkinder) des Arbeitnehmers zu gleichen Teilen. Die anspruchsberechtigten Personen haben den Auszahlungsanspruch innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Todes des Arbeitnehmers gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse schriftlich geltend zu machen. Wird innerhalb dieser Frist kein entsprechender Antrag gestellt, fallen die Ansprüche in die Verlassenschaft im Sinne des § 531 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, JGS Nr. 946/1811. § 29a gilt sinngemäß.“

2. In § 8 Abs. 6 wird die Wortfolge „10 v.H. p.a.“ durch die Wortfolge „4 % p.a. zuzüglich des nach Art. I § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem im Zivilrecht begleitende Maßnahmen für die Einführung des Euro getroffen werden, BGBl. I Nr. 125/1998 am 31. Oktober des vorangegangenen Kalenderjahres geltenden Basiszinssatzes“ ersetzt.

3. In § 9 Abs. 3 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.

4. In § 10 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der lit. b durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. c angefügt:

  1. „c) er Überbrückungsgeld nach § 13l zuerkannt erhalten hat.“

5. § 10 Abs. 2 entfällt. § 10 Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.

6. § 13a Abs. 5 entfällt. § 13a Abs. 4a erhält die Absatzbezeichnung „(5)“.

7. In § 13f entfällt die Wortfolge „vom Arbeitnehmer oder den Erben“.

8. In § 13m Abs. 1 entfallen der dritte und vierte Satz.

9. Nach § 13o Abs. 1 vorletzter Satz und nach § 21a Abs. 4 letzter Satz wird jeweils folgender Satz angefügt:

„Sofern im Zuschlagszeitraum die Anzahl der tatsächlich geleisteten Stunden das vereinbarte Stundenausmaß übersteigt, sind diese der Zuschlagsberechnung zu Grunde zu legen.“

10. Dem § 19 werden folgende Abs. 7 bis 9 angefügt:

„(7) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse kann aus dem Unterstützungsfonds Förderungen an Arbeitgeber vergeben, die mit Arbeitnehmern eine Leistung nach den Bestimmungen des Abs. 8 vereinbaren. Die Förderung dient der Abgeltung des dem Arbeitgeber aus der Baualtersteilzeitvereinbarung resultierenden zusätzlichen Aufwands, höchstens aber 90 vH dieses Aufwandes. Der Ausschuss hat Richtlinien für die Vergabe dieser Förderungen mit qualifizierter Mehrheit zu beschließen; über die Förderungsvergabe im Einzelfall entscheidet der Vorstand.

(8) Förderungen sind nur für Vereinbarungen mit Arbeitnehmern möglich, die Beschäftigungszeiten im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes in einem in den Richtlinien festzulegenden Ausmaß aufweisen, wobei die Vereinbarungen beinhalten müssen

  1. 1. die Herabsetzung der Normalarbeitszeit auf 50 bis 80 vH in einem Durchrechungszeitraum von einem Jahr, wobei die Richtlinien die Verteilung der Arbeitszeit zwischen Freizeit- und Arbeitsphase sowie den Urlaubsverbauch näher zu regeln haben, und
  2. 2. einen Lohnausgleich in der Höhe von mindestens 50 vH des für das Ausmaß der Herabsetzung der Normalarbeitszeit fiktiv gebührenden Entgelts und
  3. 3. die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Sozialversicherungsbeiträge (Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge) entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu leisten, und
  4. 4. die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Zuschlag zum Lohn für den Sachbereich der Urlaubsregelung nach § 21a Abs. 4 zuzüglich 50 vH des für das Ausmaß der Herabsetzung der Normalarbeitszeit fiktiv gebührenden Zuschlags zu entrichten.

(9) Bei Vorliegen einer Vereinbarung nach Abs. 8 ist für die Berechnung der Abfertigung nach § 13d die Normalarbeitszeit vor der Herabsetzung heranzuziehen. Die Überbrückungsabgeltung nach § 13m Abs. 1 und 2 ist um jenes Ausmaß zu reduzieren, das dem Ausmaß der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entspricht.“

11. In § 21a wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Bei Personen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Arbeitgeber beschäftigt werden, wobei die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist (fallweise Beschäftigte), ist für jeden Beschäftigungstag ein Fünftel des Wochenzuschlags zu leisten.“

12. § 22 Abs. 1a entfällt.

13. § 22 Abs. 2a erhält die Absatzbezeichnung „(2b)“.

14. In § 22 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a (neu) eingefügt:

„(2a) Beschäftigt der Arbeitgeber Arbeitnehmer in Teilzeit oder in fallweiser Beschäftigung, hat er diese abweichend von Abs. 1 spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit der Urlaubs- und Abfertigungskasse zu melden. Die Meldung hat das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit sowie den Einsatzort des Arbeitnehmers zu enthalten. Abweichend von Abs. 2 ist der Urlaubs- und Abfertigungskasse jede Änderung vom gemeldeten Ausmaß und der gemeldeten Lage der Arbeitszeit sowie des Einsatzortes des Arbeitnehmers vor der jeweiligen Änderung zu melden.“

15. § 22 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a angefügt:

„(5a) Verletzt der Arbeitgeber die Meldeverpflichtung nach Abs. 2a, so sind die zu entrichtenden Zuschläge auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung für den Zuschlagszeitraum, in dem die Urlaubs- und Abfertigungskasse durch eigene Erhebungen vom Meldeverstoß Kenntnis erlangt, und für die zwei vorangegangenen Zuschlagszeiträume zu berechnen und nachzufordern. Weist der Arbeitgeber der Urlaubs- und Abfertigungskasse binnen vier Wochen ab Zustellung der Zuschlagsvorschreibung durch Vorlage entsprechender Unterlagen das Ausmaß der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit des Arbeitnehmers nach, so ist die Nachforderung zu stornieren. Die Zustellung der Zuschlagsvorschreibung gilt als am dritten Tag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.“

16. In § 25 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „in Höhe von 7% p.a.“ und es wird folgender vorletzter Satz eingefügt:

„Die Verzugszinsen berechnen sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem zum 31. Oktober des Vorjahres geltenden Basiszinssatz gemäß Art. I § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem im Zivilrecht begleitende Maßnahmen für die Einführung des Euro getroffen werden, BGBl. I Nr. 125/1998, zuzüglich 4 %.“

17. In § 31 Abs. 4 werden im Klammerausdruck nach dem Wort „Beschäftigungsort“ ein Beistrich und die Wortfolge „Urlaubsansprüche und geleistetes Urlaubsentgelt“ eingefügt.

18. § 40 wird folgender Abs. 34 angefügt:

„(34) § 3c, § 9 Abs. 3, § 10, § 13a, § 13f, § 13m Abs. 1 und § 31 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2017 treten mit 1. August 2017 in Kraft. § 8 Abs. 6, § 13o Abs. 1, § 19 Abs. 7 bis 9, § 21a Abs. 4 und 4a, § 22 Abs. 2a, 2b und 5a und § 25 Abs. 2 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. § 22 Abs. 1a tritt mit 31. Dezember 2017 außer Kraft. § 3c ist auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2017 eintreten. § 22 Abs. 5a gilt für Meldeverstöße, die sich auf Zuschlagszeiträume nach dem 31. Dezember 2017 beziehen.“

Artikel 2

Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957

Das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz - BSchEG, BGBl. Nr. 129/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2017 wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird der Punkt am Ende der lit. g durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. h angefügt:

  1. „h) die gleichzeitig in zwei Lehrberufen ausgebildet und nicht nur in einem Betrieb nach § 1 beschäftigt werden.“

2. § 19 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 2 lit. h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2017 tritt mit 1. August 2017 in Kraft.“

Van der Bellen

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