388. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die FMA-Gebührenverordnung geändert wird
Auf Grund
- 1. des § 19 Abs. 10 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes - FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2017,
- 2. des § 23 Abs. 8 FMABG
wird verordnet:
Die FMA-Gebührenverordnung - FMA-GebV, BGBl. II Nr. 230/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr.206/2017, wird wie folgt geändert:
1. Im 1. Teil wird dem § 1 folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Im Verfahren über die Erteilung von Auskunftsbescheiden gemäß § 23 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes - FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2017, sind an Stelle von Gebühren gemäß dem 2. Teil Verwaltungskostenbeiträge gemäß dem 3. Teil zu entrichten. Auf die Entrichtung der Verwaltungskostenbeiträge ist § 4 anzuwenden.“
2. Im 1. Teil wird dem § 6 folgender Abs. 14 angefügt:
„(14) 1. Teil § 1 Abs. 3, 2. Teil 1. Abschnitt TP 6. sowie 2. Abschnitt TP I.B.3. bis I.B.5., I.B.9., I.B.88., I.B.90. und I.B.91, I.C.1. bis I.C.3., I.D.1., I.E.1., III.B.2. sowie 3. Teil samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 388/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft. 2. Teil 2. Abschnitt TP III.E.12. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 388/2017 tritt mit dem Tag in Kraft, der auf den Tag folgt, welcher als Zeitpunkt des Inkrafttretens von Vorschriften des AIFMG in der Fassung des Mittelstandsfinanzierungsgesellschaftengesetzes 2017 - MiFiGG 2017, BGBl. I Nr. 106/2017, gemäß § 74 Abs. 9 AIFMG kundgemacht worden ist.“
3. Im 2. Teil 1. Abschnitt wird folgende TP 6. eingefügt:
„6. | Abfrage aus dem Firmenbuch, nachdem ein Antragsteller auf eine Registerfundstelle verwiesen hat, um | |
a) | seine Pflicht zur Vorlage eines Auszuges aus dem Firmenbuch zu erfüllen, je Abfrage | 12,50 |
b) | seine Pflicht zur Vorlage amtlich beglaubigter Kopien von Urkunden zu erfüllen, die Teil der Urkundensammlung des Firmenbuches gemäß § 1 Abs. 1 FBG sind, je Abfrage | 6,00“ |
4. Im 2. Teil 2. Abschnitt lauten TP I.B.3. bis TP I.B.5.:
„I.B.3. | Bewilligung für die Überschreitung der Mandatsobergrenze für Geschäftsleiter gemäß § 5 Abs. 1 Z 9a BWG | 1 000 |
I.B.4. | Ausstellung eines Bescheides über die Nichtuntersagung des Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung pro interessiertem Erwerber (§ 20a Abs. 2 BWG) | 1 000 |
I.B.5. | Bewilligung für die Verschmelzung oder Vereinigung von Kreditinstituten oder in einem Mitgliedstaat zugelassenen CRR-Kreditinstituten (§ 1a Abs. 1 Z 1 BWG), bei denen zumindest eines der beteiligten Kreditinstitute oder CRR-Kreditinstitute ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG ist (§ 21 Abs. 1 Z 1 BWG); Bewilligung für die Änderung der Rechtsform (§ 21 Abs. 1 Z 3 BWG); Bewilligung für die Errichtung von Zweigstellen in einem Drittland (§ 21 Abs. 1 Z 5 BWG); Bewilligung für die Spaltung von Kreditinstituten (§ 21 Abs. 1 Z 6 BWG); Bewilligung für die Verschmelzung oder Vereinigung mit Nichtbanken (§ 21 Abs. 1 Z 7 BWG) | 1 500“ |
5. Im 2. Teil 2. Abschnitt lautet TP I.B.9.:
„I.B.9. | Bewilligung für die Überschreitung der Mandatsobergrenze für Aufsichtsräte gemäß § 28a Abs. 5 Z 5 BWG | 1 000“ |
6. Im 2. Teil 2. Abschnitt lautet TP I.B.88.:
„I.B.88. | Bewilligung der Nichterfüllung der Kriterien für Mitarbeiter, deren beruflichen Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Institutes auswirkt (Art. 4 Abs. 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf technische Regulierungsstandards in Bezug auf qualitative und angemessene quantitative Kriterien zur Ermittlung der Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt, ABl. Nr. L 167 vom 06.06.2014 S. 30) | 1 000“ |
7. Im 2. Teil 2. Abschnitt werden nach TP I.B.89. folgende TP I.B.90. und TP I.B.91. eingefügt:
„I.B.90. | Bewilligung einer Ausnahme von der Anforderung zur Leitung der Risikomanagementabteilung durch eine eigens für diese Funktion zuständige Führungskraft gemäß § 39 Abs. 5 BWG | 1 500 |
I.B.91. | Bewilligung einer Ausnahme von der Anforderung zur Einrichtung einer eigenen internen Revision gemäß § 42 Abs. 6 BWG | 1 000“ |
8. Im 2. Teil 2. Abschnitt lauten TP I.C.1. bis TP I.C.3.:
„I.C.1. | Bewilligung der treuhändigen Entgegennahme von Bauspareinlagen (§ 6 Abs. 1 des Bausparkassengesetzes - BSpG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. III, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017) | 750 |
I.C.2. | Genehmigung der Änderung des Geschäftsplanes einer Bausparkasse und der Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft (§ 7 Abs. 1 BSpG) | 750 |
I.C.3. | Bewilligung der Bestandsübertragung (§ 13 Abs. 2 BSpG) | 1 500“ |
9. Im 2. Teil 2. Abschnitt lautet TP I.D.1.:
„I.D.1. | Genehmigung der Änderung der Satzung (§ 1 des Hypothekenbankgesetzes, dRGBl. S. 375/1899, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2017) | 500“ |
10. Im 2. Teil 2. Abschnitt lautet TP I.E.1.:
„I.E.1. | Gestattung der Führung von besonderen Registern (§ 3 Abs. 2 des Pfandbriefgesetzes, dRGBl. I S. 492/1927, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2017) | 500“ |
11. Im 2. Teil 2. Abschnitt wird in TP III.B.2. die Wortfolge „§ 3 Abs. 2 Z 3 sowie § 3 Abs. 2 Z 4 und 5 WAG 2018“ durch die Wortfolge „§ 3 Abs. 2 Z 2 sowie § 3 Abs. 2 Z 4 und 5 WAG 2018“ ersetzt.
12. Im 2. Teil 2. Abschnitt wird in TP III.E.12. der Verweis „§ 48 Abs. 5, 7, 8a oder 8c AIFMG“ durch den Verweis „§ 48 Abs. 5, 7, 8a, 8c oder 8e AIFMG“ ersetzt.
13. Nach dem 2. Teil wird der folgende 3. Teil angefügt:
„3. Teil
Verwaltungskostenbeiträge
Auskunftsbescheide
Tarifpost | Gegenstand | Euro |
1 | Pauschale für die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung eines Auskunftsbescheides gemäß § 23 FMABG bei Sachverhalten, auf Grund derer über jene Rechtsfragen abzusprechen ist, die bei einer oder mehreren Amtshandlungen zu klären wären, die einem oder mehreren Gebührentatbeständen zugrunde liegen, | |
| 1 500 | |
| 5 000 | |
| 10 000 | |
2 | Pauschale für die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung eines Auskunftsbescheides gemäß § 23 FMABG bei Sachverhalten, die nicht ausschließlich unter die TP 1 fallen | 5 000 |
3 | Pauschale nach Rücknahme oder Zurückweisung eines Antrages auf Auskunftsbescheid gemäß § 23 Abs. 9 FMABG | 500 |
Ergänzende Bestimmungen zu TP 1 bis 3
1. Verwaltungskostenbeiträge gemäß TP 1 sind auf die Gebühr der Amtshandlung, der die geklärten Rechtsfragen zugrunde zu legen sind, anzurechnen.
2. Der Verwaltungskostenbeitrag ist dem Antragsteller spätestens binnen zwei Wochen nach Eingang des Antrages vorzuschreiben und binnen eines Monats nach Zustellung der Beitragsvorschreibung zu entrichten.
3. Erfüllt ein Sachverhalt sowohl die Voraussetzungen der TP 1 als auch der TP 2, kommt die TP mit der höheren einschlägigen Tarifstufe zur Anwendung.
4. Wird ein Antrag zurückgenommen oder zurückgewiesen oder ergibt sich aus einem anderen Grund eine Reduzierung des Verwaltungskostenbeitrages, so ist der Verwaltungskostenbeitrag neu festzusetzen. § 3 ist anzuwenden. Ergibt sich nach Entrichtung des Verwaltungskostenbeitrages ein Guthaben auf Grund der Neufestsetzung, so hat die FMA dieses Guthaben binnen eines Monats nach Rechtskraft des Beitragsbescheids und nach schriftlicher Bekanntgabe der Bankverbindung durch den Antragsteller zurückzuzahlen.“
Ettl Kumpfmüller
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