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BGBl II 370/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

370. Verordnung: Datenmeldungen im Zusammenhang mit dem Nachsorgeprogramm für Organ- und Stammzell-Lebendspender/innen

370. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend Datenmeldungen im Zusammenhang mit dem Nachsorgeprogramm für Organ- und Stammzell-Lebendspender/innen

Auf Grund des §15a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG), BGBl. I Nr. 132/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2017, wird verordnet:

§ 1. Die Datenverarbeitung für das österreichische Nachsorgeprogramm von Organ- und Stammzell-Lebendspender/innen dient folgenden Zwecken:

  1. 1. dem Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Lebendspenderinnen/-spendern sowie der Abwehr von Risiken im Zusammenhang mit Organspenden,
  2. 2. der Unterstützung der transplantierenden/behandelnden Gesundheitseinrichtungen zur Dokumentation der Verlaufsdaten des Gesundheitszustands von Organ- und Stammzell-Lebendspenderinnen/-spendern,
  3. 3. der Unterstützung der transplantierenden/behandelnden Gesundheitseinrichtungen zur Organisation der regelmäßigen Nachkontrollen der Organ- und Stammzell-Lebendspenderinnen/-spender,
  4. 4. der Übersicht über regelmäßige Nachkontrollen der Organ- und Stammzell-Lebendspenderinnen/-spender durch die transplantierenden/behandelnde Gesundheitseinrichtung,
  5. 5. als Grundlage für Planung, Qualitätssicherung und Qualitätsberichterstattung im österreichischen Gesundheitswesen und
  6. 6. zu wissenschaftlichen Zwecken.

§ 2. Zur Erreichung der in § 1 genannten Zwecke ist die Gesundheit Österreich GmbH berechtigt folgende Datenarten zu verarbeiten:

  1. 1. Identifikation der Lebendspenderin/des Lebendspenders (Geburtsjahr, Geschlecht, Wohnsitzbundesland, Staatsbürgerschaft, bereichsspezifisches Personenkennzeichen GH),
  2. 2. Daten über die transplantierende/behandelnde Gesundheitseinrichtung (Krankenhausnummer, Krankenhausbezeichnung),
  3. 3. relevante klinische Daten zu Anamnese und aktuellem Gesundheitszustand der Lebendspenderin/des Lebendspenders (Körpermaße, Vorerkrankungen, Nebenerkrankungen, präoperative Medikation, Risikofaktoren, klinische Untersuchungsergebnisse),
  4. 4. Daten zum Versorgungsprozess (Beziehung Spender/in zu Empfänger/in, Datum der Entnahme, Angaben zur Entnahme, Entlassungsdatum),
  5. 5. Daten zur Nachsorge der Lebendspenderin/des Lebendspenders (aktueller Gesundheitszustand, klinische Untersuchungsergebnisse, etwaige Komplikationen und Angaben zur Lebensqualität der Spenderin/des Spenders),
  6. 6. verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen Amtliche Statistik (bPK AS) und
  7. 7. gegebenenfalls Todesdatum und Todesursache der Lebendspenderin/des Lebendspenders.

§ 3. Zugriffsberechtigt sind

  1. 1. die Gesundheit Österreich GmbH für die in § 1 Z 1 bis 5 genannten Zwecke auf verarbeitete oder zu verarbeitende Daten in indirekt personenbezogener Form sowie für wissenschaftliche Zwecke (§ 1 Z 6) auf verarbeitete Daten in anonymisierter Form und
  2. 2. die an dem Nachsorgeprogramm teilnehmenden Gesundheitseinrichtungen für die in § 1 Z 1 bis 4 genannten Zwecke auf ihre verarbeiteten Daten in indirekt personenbezogener Form.

§ 4. Die Gesundheit Österreich GmbH hat sicherzustellen, dass das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium für die in § 1 Z 1 bis 5 genannten Zwecke auf verarbeitete Daten in indirekt personenbezogener Form Zugriff hat. Die Gesundheit Österreich GmbH hat dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium jährlich bis Ende März einen schriftlichen Bericht über die im Vorjahr erfassten und verarbeiteten Daten vorzulegen.

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Diese Verordnung gilt rückwirkend auch für Daten gemäß § 2, die seit 1. Jänner 2017 dokumentiert worden sind.

Rendi-Wagner

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