369. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend die Mitwirkung der Gesundheit Österreich GmbH an der Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes
Auf Grund des § 15c Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG), BGBl. I Nr. 132/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2017, wird verordnet:
§ 1. Die Datenverarbeitung für das Österreichische Brustkrebs-Früherkennungsprogramm dient folgenden Zwecken:
- 1. Der Evaluierung des österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogramms,
- 2. der Berichterstattung über das österreichische Brustkrebs-Früherkennungsprogramm,
- 3. der Bereitstellung der Daten zum Zweck der medizinischen Evaluierung (Erstellung von Feedbackberichten) an die in der Sozialversicherung eingerichtete bundesweite Koordinierungsstelle des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes und
- 4. zu wissenschaftlichen Zwecken.
§ 2. Zur Erreichung der in § 1 genannten Zwecke ist die Gesundheit Österreich GmbH berechtigt folgende Datenarten zu verarbeiten:
- 1. Patientinnenidentifikation (Geburtsjahr, Wohnsitzbundesland und politischer Bezirk und pseudonymisierte Sozialversicherungsnummer),
- 2. Daten über die behandelnde Gesundheitseinrichtung, insbesondere zu deren Identifikation (Bundesland, verschlüsselte Vertragspartnernummer und Ordinationsnummer, verschlüsselte Adresse des Standorts, verschlüsselte ÖÄK-Arztnummer der leistenden Ärztinnen/Ärzte) sowie Strukturinformationen,
- 3. leistungszuständiger Sozialversicherungsträger bzw. Krankenfürsorgeanstalt,
- 4. medizinische Daten zur Ergebnismessung (Daten zu Mammographien, Sonographien, MRT, klinischen Untersuchungen, Läsionen, Biopsien, therapeutischen Maßnahmen insbesondere Operationen und pathologischen Befunden),
- 5. technische, klinische, organisatorische, zeitliche und ereignisbezogene Daten zur Früherkennung (Daten zu Einladungsstatus, Teilnahmestatus, Zustimmungserklärungen, Wiederholungsuntersuchungen, Wiedereinbestellungen, Doppelbefundungen und zur weiteren Vorgehensweise sowie Zeitangaben zu Untersuchungen, Befundungerstellung und -bereitstellung, therapeutischen Maßnahmen, Wiedereinladungen bzw.-einbestellungen),
- 6. verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen Amtliche Statistik (bPK AS),
- 7. Todesursache der im Rahmen des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes untersuchten bzw. behandelten Frauen und
- 8. Krebserkrankungen im Rahmen des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes untersuchter bzw. behandelter Frauen.
§ 3. (1) Die Gesundheit Österreich GmbH ist zugriffsberechtigt auf die in Abs. 2 genannten verarbeiteten oder zu verarbeitenden Daten
- 1. für die in § 1 Z 1 bis 3 genannten Zwecke in indirekt personenbezogener Form und
- 2. für wissenschaftliche Zwecke (§ 1 Z 4) in anonymisierter Form.
(2) Zum Zweck der medizinischen Evaluierung zur Erstellung von Feedbackberichten für die Leistungserbringer (§ 1 Z 3) ist die Gesundheit Österreich GmbH ermächtigt, der in der Sozialversicherung eingerichteten bundesweiten Koordinierungsstelle des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes alle Daten gemäß § 2 Z 1 bis Z 5 zur Verfügung zu stellen.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Diese Verordnung gilt rückwirkend auch für Daten gemäß § 2, die seit 1. Jänner 2014 dokumentiert worden sind.“
Rendi-Wagner
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