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BGBl II 369/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

369. Verordnung: Mitwirkung der Gesundheit Österreich GmbH an der Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes

369. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend die Mitwirkung der Gesundheit Österreich GmbH an der Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes

Auf Grund des § 15c Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG), BGBl. I Nr. 132/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2017, wird verordnet:

§ 1. Die Datenverarbeitung für das Österreichische Brustkrebs-Früherkennungsprogramm dient folgenden Zwecken:

  1. 1. Der Evaluierung des österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogramms,
  2. 2. der Berichterstattung über das österreichische Brustkrebs-Früherkennungsprogramm,
  3. 3. der Bereitstellung der Daten zum Zweck der medizinischen Evaluierung (Erstellung von Feedbackberichten) an die in der Sozialversicherung eingerichtete bundesweite Koordinierungsstelle des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes und
  4. 4. zu wissenschaftlichen Zwecken.

§ 2. Zur Erreichung der in § 1 genannten Zwecke ist die Gesundheit Österreich GmbH berechtigt folgende Datenarten zu verarbeiten:

  1. 1. Patientinnenidentifikation (Geburtsjahr, Wohnsitzbundesland und politischer Bezirk und pseudonymisierte Sozialversicherungsnummer),
  2. 2. Daten über die behandelnde Gesundheitseinrichtung, insbesondere zu deren Identifikation (Bundesland, verschlüsselte Vertragspartnernummer und Ordinationsnummer, verschlüsselte Adresse des Standorts, verschlüsselte ÖÄK-Arztnummer der leistenden Ärztinnen/Ärzte) sowie Strukturinformationen,
  3. 3. leistungszuständiger Sozialversicherungsträger bzw. Krankenfürsorgeanstalt,
  4. 4. medizinische Daten zur Ergebnismessung (Daten zu Mammographien, Sonographien, MRT, klinischen Untersuchungen, Läsionen, Biopsien, therapeutischen Maßnahmen insbesondere Operationen und pathologischen Befunden),
  5. 5. technische, klinische, organisatorische, zeitliche und ereignisbezogene Daten zur Früherkennung (Daten zu Einladungsstatus, Teilnahmestatus, Zustimmungserklärungen, Wiederholungsuntersuchungen, Wiedereinbestellungen, Doppelbefundungen und zur weiteren Vorgehensweise sowie Zeitangaben zu Untersuchungen, Befundungerstellung und -bereitstellung, therapeutischen Maßnahmen, Wiedereinladungen bzw.-einbestellungen),
  6. 6. verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen Amtliche Statistik (bPK AS),
  7. 7. Todesursache der im Rahmen des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes untersuchten bzw. behandelten Frauen und
  8. 8. Krebserkrankungen im Rahmen des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes untersuchter bzw. behandelter Frauen.

§ 3. (1) Die Gesundheit Österreich GmbH ist zugriffsberechtigt auf die in Abs. 2 genannten verarbeiteten oder zu verarbeitenden Daten

  1. 1. für die in § 1 Z 1 bis 3 genannten Zwecke in indirekt personenbezogener Form und
  2. 2. für wissenschaftliche Zwecke (§ 1 Z 4) in anonymisierter Form.

(2) Zum Zweck der medizinischen Evaluierung zur Erstellung von Feedbackberichten für die Leistungserbringer (§ 1 Z 3) ist die Gesundheit Österreich GmbH ermächtigt, der in der Sozialversicherung eingerichteten bundesweiten Koordinierungsstelle des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes alle Daten gemäß § 2 Z 1 bis Z 5 zur Verfügung zu stellen.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Diese Verordnung gilt rückwirkend auch für Daten gemäß § 2, die seit 1. Jänner 2014 dokumentiert worden sind.“

Rendi-Wagner

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