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BGBl II 356/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

356. Verordnung: Änderung der kleinen Versicherungsunternehmen Kapitalanlageverordnung

356. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die kleine Versicherungsunternehmen Kapitalanlageverordnung geändert wird

Auf Grund des § 90 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 - VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2017, wird verordnet:

Die kleine Versicherungsunternehmen Kapitalanlageverordnung - kVU-KAV, BGBl. II Nr. 97/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 3 wird die Wortfolge „in einem Mitgliedstaat“ durch die Wortfolge „in einem OECD-Mitgliedstaat“ ersetzt.

2. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Folgende Vermögenswerte gemäß § 2 sind für die Kapitalanlage kleiner Versicherungsunternehmen geeignet:

  1. 1. in Euro denominierte, nicht nachrangige Schuldverschreibungen, welche ein „Investment Grade“ Rating einer Ratingagentur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen, ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU , ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 267 vom 06.09.2014 S. 30, verfügen oder welche bei Fehlen eines Ratings eine stabile Ertrags- und Vermögenslage des Emittenten durch interne Kennzahlen aufweisen:
    1. a) Schuldverschreibungen eines OECD-Mitgliedstaats oder einer Gebietskörperschaft eines OECD-Mitgliedstaats sowie Schuldverschreibungen, für deren Rückzahlung und Verzinsung ein OECD-Mitgliedstaat oder eine Gebietskörperschaft eines OECD-Mitgliedstaats haftet;
    2. b) Schuldverschreibungen von Unternehmen mit Sitz in einem OECD-Mitgliedstaat sowie Schuldverschreibungen von supranationalen Organisationen, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 1 Z 2 des Börsegesetzes 2018 (BörseG 2018), BGBl. I Nr. 107/2017, oder an einem gleichwertigen Markt gemäß § 107 Abs. 5 Z 2 BörseG 2018 in einem OECD-Mitgliedstaat zugelassen sind;
    3. c) sonstige Schuldverschreibungen von Unternehmen mit Sitz in einem OECD-Mitgliedstaat, sowie Schuldverschreibungen von supranationalen Organisationen, die binnen angemessener Frist veräußert werden können.

  1. 2. Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag:
    1. a) von Unternehmen, die an einem geregelten Markt gemäß § 1 Z 2 BörseG 2018 oder an einem gleichwertigen Markt gemäß § 107 Abs. 5 Z 2 BörseG 2018 in einem OECD-Mitgliedstaat notieren;
    2. b) an Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem OECD-Mitgliedstaat;
    3. c) Anteils- und verbriefte Genussrechte an Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem OECD-Mitgliedstaat, deren Hauptzweck der Erwerb von Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragenen liegenschaftsgleichen Rechten, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, die Errichtung von Gebäuden auf diesen Liegenschaften und die Verwaltung dieser Liegenschaften ist, sofern der Wert der Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechte zum Zeitpunkt des Erwerbs durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen nachgewiesen ist;
  2. 3. in Euro denominierte Anteile an Kapitalanlagefonds, die unter eine der folgenden Kategorien fallen:
    1. a) Anteile an Organismen zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren (OGAW) gemäß § 2 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 2011 (InvFG 2011), BGBl. I Nr. 77/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2017;
    2. b) Anteile an Immobilienfonds gemäß § 1 Abs. 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes (ImmoInvFG), BGBl. I Nr. 80/2003, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017, sowie Anteile an mit diesen vergleichbaren Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen OECD-Mitgliedstaat verwaltet werden und einer öffentlichen Aufsicht unterliegen;
  3. 4. in Euro denominierte, nicht nachrangige Darlehen:
    1. a) einmal ausnutzbare Darlehen an eine Gebietskörperschaft eines OECD-Mitgliedstaats und Darlehen und sonstige Forderungen, für deren Rückzahlung und Verzinsung eine Gebietskörperschaft eines OECD-Mitgliedstaats haftet;
    2. b) einmal ausnutzbare Darlehen und sonstige Forderungen an Gemeinden oder solche mit Haftung von Gemeinden mit Ausnahme der Bundeshauptstadt Wien, jedoch nur, sofern die Erträge aus gesetzlich geregelten Abgaben verpfändet werden;
    3. c) in einem öffentlichen Buch eingetragene Hypothekardarlehen auf Liegenschaften oder auf in einem öffentlichen Buch eingetragene liegenschaftsgleiche Rechte, die in einem OECD-Mitgliedstaat belegen sind, bis zu einer Belastung von 60% des Verkehrswertes der Liegenschaft oder des liegenschaftsgleichen Rechtes, sofern dieser Verkehrswert durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen zum Zeitpunkt des Erwerbs nachgewiesen ist und die Liegenschaft während der Laufzeit des Darlehens ausreichend gegen das Feuerrisiko versichert ist;
  4. 5. in einem öffentlichen Buch in einem OECD-Mitgliedstaat eingetragene Liegenschaften und liegenschaftsgleiche Rechte, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, sofern die Angemessenheit des Kaufpreises durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist und die Liegenschaft im Falle der Bebauung ausreichend gegen das Feuerrisiko versichert ist;
  5. 6. in Euro denominierte Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestände:
    1. a) Guthaben bei zum Bankgeschäft in einem OECD-Mitgliedstaat berechtigten Kreditinstituten („Bankguthaben“);
    2. b) Kassenbestände.“

3. § 4 lautet:

§ 4. (1) Die nachstehenden einzelnen Kapitalanlagen dürfen nur bis zu den folgenden Sätzen auf Basis des Buchwerts der gesamten Kapitalanlagen angelegt werden („Einzel-Grenze“):

  1. 1. bis zu jeweils 2%: Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a und b desselben Unternehmens;
  2. 2. bis zu jeweils 10%:
    1. a) Schuldverschreibungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b und c desselben Emittenten;
    2. b) Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. c desselben Unternehmens;
    3. c) Anteile an Immobilienfonds gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b desselben Fonds;
    4. d) Darlehen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a bis c desselben Schuldners;
    5. e) Liegenschaften und liegenschaftsgleiche Rechte gemäß § 3 Abs. 1 Z 5;
  3. 3. bis zu jeweils 25%:
    1. a) Schuldverschreibungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a desselben Emittenten;
    2. b) Anteile an Kapitalanlagefonds gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a desselben Fonds;
  4. 4. bis zu jeweils 30%: Bankguthaben gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 lit. a.

(2) Die nachstehenden Kapitalanlagen dürfen in Summe nur bis zu den folgenden Sätzen auf Basis des Buchwerts der gesamten Kapitalanlagen angelegt werden („Gesamt-Grenze“):

  1. 1. bis zu 10% insgesamt: Schuldverschreibungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c;
  2. 2. bis zu 25% insgesamt: Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a und b einschließlich der indirekt im Rahmen von Kapitalanlagefonds gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a gehaltenen Aktien;
  3. 3. bis zu 30% insgesamt:
    1. a) Liegenschaften und liegenschaftsgleiche Rechte gemäß § 3 Abs. 1 Z 5;
    2. b) Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. c;
    3. c) Anteile an Immobilienfonds gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b;
    4. d) Darlehen und liegenschaftsgleiche Rechte gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c;
  4. 4. bis zu 50% insgesamt: Schuldverschreibungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b und Darlehen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und b.

(3) Bei kurzfristigen Überschreitungen der in den Abs. 1 und 2 normierten Kapitalanlagegrenzen durch marktbedingte Wertschwankungen, Schadenszahlungen oder Prämieneinnahmen im Ausmaß von bis zu 10% vom Grenzwert kann von sofortigen Maßnahmen abgesehen werden, sofern zeitnah eine erneute Einhaltung der Kapitalanlagegrenzen erreicht werden kann.“

4. Der bisherige Text des § 5 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 1 und § 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 356/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die in § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b und § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a enthaltenen Verweise auf § 1 Z 2 und § 107 Abs. 5 Z 2 BörseG 2018 sind vor Ablauf des 2. Jänner 2018 jeweils als Verweis auf § 1 Abs. 2 des Börsegesetzes 1989 (BörseG), BGBl. Nr. 555/1989, zu lesen.“

Ettl Kumpfmüller

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