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BGBl II 307/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

307. Verordnung: Änderung der Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr 2011

307. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr 2011 geändert wird

Auf Grund der §§ 92 bis 94, § 101 Abs. 4 und 127a des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2017, wird verordnet:

Die Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr 2011 (AVO Verkehr 2011), BGBl. II Nr. 17/2012, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel der Verordnung lautet:

„Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Berücksichtigung der Erfordernisse des ArbeitnehmerInnenschutzes und über den Nachweis der Einhaltung in Genehmigungsverfahren des Verkehrswesens (ArbeitnehmerInnenschutzverordnung Verkehr 2017 - AVO Verkehr 2017)“

2. Im Inhaltsverzeichnis werden die Einträge zum 6. Teil samt Überschriften durch folgende Einträge samt Überschriften ersetzt:

„6. Teil

Luftfahrtrechtliches Verfahren

§ 17. Bewilligung

§ 18. Betriebsaufnahmebewilligung und Bewilligung

§ 19. Genehmigung

§ 20. Sonstige Nachweise

7. Teil

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 21. Außerkrafttreten

§ 22. Inkrafttreten“

3. § 1 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Bestimmungen der §§ 11 und 12 dieser Verordnung gelten für Genehmigungsverfahren nach dem Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, soweit Genehmigungen nach dem Bundesgesetz über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen (Eisenbahngesetz 1957 - EisbG), BGBl. Nr. 60/1957, nach dem Bundesgesetz über Seilbahnen (Seilbahngesetz 2003 - SeilbG 2003), BGBl. I Nr. 103/2003, nach dem Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz - SchFG), BGBl. I Nr. 62/1997, nach dem Bundesgesetz vom 2. Dezember 1957 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz - LFG), BGBl. Nr. 253/1957, oder nach dem Bundesgesetz über die Öffnung des Zugangs zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf Flughäfen (Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz - FBG), BGBl. I Nr. 97/1998, berührt sind.“

4. Nach § 1 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Bestimmungen der §§ 17 bis 20 dieser Verordnung gelten für Genehmigungsverfahren nach LFG sowie für Genehmigungsverfahren nach FBG.“

5. Nach § 11 Abs. 4 wird der folgende Abs. 5 angefügt:

„(5) Soweit im Rahmen des Genehmigungsantrages gemäß Abs. 1 Verwaltungsvorschriften über die Zivilluftfahrt berührt sind und daher Nachweise gemäß § 69 Abs. 1, § 78 Abs. 1, § 80b Abs. 1 und § 122 Abs. 1 LFG vorzulegen sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes § 17 Abs. 2 Z 1 bis 6 anzuwenden.“

6. Nach § 12 Abs. 4 wird der folgende Abs. 5 angefügt:

„(5) Soweit im Rahmen einer Abnahmeprüfung gemäß § 20 Abs. 2 UVP-G 2000 luftfahrtrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes § 18 Abs. 2 Z 1 bis 6 anzuwenden. Im Rahmen einer Nachkontrolle gemäß § 22 Abs. 1 UVP-G 2000 sind zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes die Prüfungen gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 bis 6 nachzuweisen.“

7. Der bisherige 6. Teil erhält die neue Bezeichnung „7. Teil“ und der bisherige § 17 die neue Paragrafenbezeichnung „§ 21.“.

8. Nach dem 5. Teil wird als neuer 6. Teil samt Überschrift eingefügt:

„6. Teil

Luftfahrtrechtliches Verfahren

Bewilligung

§ 17. (1) Im Rahmen nachstehender Anträge ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes nachzuweisen:

  1. 1. Antrag auf Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß § 69 Abs. 1 LFG,
  2. 2. Antrag auf Errichtung oder wesentliche Änderung einer Bodeneinrichtung auf einem Zivilflugplatz (zivile Bodeneinrichtung) gemäß § 78 Abs. 1 LFG,
  3. 3. Antrag auf Erteilung einer Zivilflugplatz-Bewilligung für Hubschrauberlandeflächen bei Krankenhäusern gemäß § 80b Abs. 1 LFG,
  4. 4. Antrag auf Errichtung oder wesentliche Änderung von ortsfesten Anlagen für Zwecke der Flugsicherung (Flugsicherungsanlagen) gemäß § 122 Abs. 1 LFG.

(2) Nachweise gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes insbesondere zu umfassen:

  1. 1. Prüfung der Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß § 5 ASchG und der DOK-VO,
  2. 2. Prüfung der Einhaltung der Unterlage für spätere Arbeiten gemäß § 8 BauKG,
  3. 3. Prüfung der Einhaltung der Explosionsschutzdokumente gemäß VEXAT,
  4. 4. Prüfung der Einhaltung der Rechtsvorschriften gemäß § 33 Abs. 3 Z 2 ASchG sowie gemäß Anhang A und Anhang B AM-VO,
  5. 5. Prüfung der Einhaltung sonstiger Arbeitnehmer/innenschutzvorschriften, insbesondere des ASchG und der in Durchführung des ASchG erlassenen Verordnungen,
  6. 6. Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 95 Abs. 3 Z 2 ASchG.

Betriebsaufnahmebewilligung und Bewilligung

§ 18. (1) Im Rahmen nachstehender Anträge ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes nachzuweisen:

  1. 1. Antrag auf Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung gemäß § 73 Abs. 2 LFG,
  2. 2. Antrag auf Benützung einer Bodeneinrichtung auf einem Zivilflugplatz (zivile Bodeneinrichtung) gemäß § 78 Abs. 1 LFG,
  3. 3. Antrag auf Erteilung einer Betriebsaufnahmebewilligung für Hubschrauber-Landeflächen bei Krankenhäusern gemäß § 80b Abs. 1 in Verbindung mit § 73 LFG,
  4. 4. Antrag auf den Betrieb von ortsfesten Anlagen für Zwecke der Flugsicherung (Flugsicherungsanlagen) gemäß § 122 Abs. 1 LFG.

(2) Nachweise gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes insbesondere zu umfassen:

  1. 1. Prüfbefunde über die Abnahmeprüfungen, insbesondere gemäß § 7 AM-VO,
  2. 2. Nachweis der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß KennV,
  3. 3. Nachweis der Aktualisierung der Dokumente gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 bis 3,
  4. 4. Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Rechtsvorschriften gemäß § 17 Abs. 2 Z 4,
  5. 5. Nachweis der Einhaltung und Umsetzung sonstiger Arbeitnehmer/innenschutzvorschriften gemäß § 17 Abs. 2 Z 5,
  6. 6. Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 2 Z 6.

Genehmigung

§ 19. (1) Im Rahmen nachstehender Anträge ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes nachzuweisen:

  1. 1. Antrag auf Bewilligung der Ausübung der Tätigkeit einer Zivilluftfahrerschule gemäß § 46 Abs. 1 LFG,
  2. 2. Antrag auf Erteilung einer Betriebsaufnahmebewilligung oder eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses gemäß § 108 LFG,
  3. 3. Antrag auf Erteilung einer Bewilligung (Vermietungsbewilligung) gemäß § 116 Abs. 1 LFG,
  4. 4. Antrag auf erstmalige Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten gemäß § 7 Abs. 1 FBG.

(2) Nachweise gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes insbesondere zu umfassen:

  1. 1. Nachweise über die Bestellung geeigneter Personen gemäß § 3 Abs. 6 ASchG, die auf die Durchführung und Einhaltung der notwendigen Schutzmaßnahmen zu achten haben,
  2. 2. Nachweise über die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen gemäß § 10 ASchG und SVP-VO,
  3. 3. Nachweise über die sicherheitstechnische Betreuung gemäß § 73 ASchG,
  4. 4. Nachweise über die arbeitsmedizinische Betreuung gemäß § 79 ASchG,
  5. 5. Nachweise über die organisatorische Einordnung der Präventivfachkräfte gemäß § 83 Abs. 7 ASchG,
  6. 6. Nachweise über die Einrichtung der Arbeitsschutzausschüsse gemäß §§ 88 und 88a ASchG,
  7. 7. Nachweise über die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß §§ 4 und 5 ASchG und der DOK-VO,
  8. 8. Nachweise über die Durchführung der Koordination gemäß § 8 ASchG.

Sonstige Nachweise

§ 20. (1) Im Rahmen von Anträgen zur nochmaligen Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten gemäß § 7 Abs. 1 FBG ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes nachzuweisen.

(2) Nachweise gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes insbesondere zu umfassen:

  1. 1. Prüfung der Aktualisierung und Umsetzung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß § 5 ASchG, der Unterlage für spätere Arbeiten gemäß § 8 BauKG und der Explosionsschutzdokumente gemäß VEXAT,
  2. 2. Prüfung der Einhaltung und Umsetzung der Rechtsvorschriften gemäß § 33 Abs. 3 Z 2 ASchG sowie Anhang A und Anhang B AM-VO,
  3. 3. Prüfung der Einhaltung und Umsetzung sonstiger Arbeitnehmer/innenschutzvorschriften, insbesondere des ASchG und der in Durchführung des ASchG erlassenen Verordnungen,
  4. 4. Prüfung der Einhaltung der Maßnahmen gemäß § 95 Abs. 3 Z 2 ASchG bei erteilten Ausnahmegenehmigungen,
  5. 5. Prüfung der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß KennV sowie
  6. 6. Prüfung der Prüfbefunde über Abnahmeprüfungen und wiederkehrende Prüfungen, insbesondere gemäß §§ 7 bis 11 AM-VO.“

9. § 21 (neu) wird folgender § 22 angefügt:

„Inkrafttreten

§ 22. (1) Der Titel der Verordnung, das Inhaltsverzeichnis sowie die § 1 Abs. 3 und Abs. 5, § 11 Abs. 5, § 12 Abs. 5 sowie der 6. und 7. Teil in der Fassung BGBl. II Nr. 307/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“

Stöger

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