vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 265/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

265. Verordnung: Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung 2017 - HPSV 2017

265. Verordnung der Bundesministerin für Bildung über den Ziel- und Leistungsplan, den Ressourcenplan sowie das interne Rechnungswesen an den Pädagogischen Hochschulen (Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung 2017 - HPSV 2017)

Auf Grund der §§ 30, 31 und 34 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005 (HG), BGBl. I Nr. 30/2006, und regelt Inhalt und Verfahren betreffend

  1. 1. den Ziel- und Leistungsplan (2. und 4. Abschnitt),
  2. 2. den Ressourcenplan (3. und 4. Abschnitt) und
  3. 3. das interne Rechnungswesen (5. Abschnitt).

2. Abschnitt

Ziel- und Leistungsplan

Aufgabe und Inhalt des Ziel- und Leistungsplans

§ 2. (1) Der Ziel- und Leistungsplan dient als Instrument zur mittelfristigen Steuerung der Pädagogischen Hochschule. Er hat die Konkretisierung der strategischen Ausrichtung (Profil, Ziele und Vorhaben) sowie die Beschreibung der Leistungen und des Leistungsangebots (Output) der Pädagogischen Hochschule zu enthalten.

(2) Der Ziel- und Leistungsplan hat insbesondere das Profil mit den im Rahmen der Entwicklungsplanung vorgesehenen Schwerpunkten der Pädagogischen Hochschule zu enthalten. Weiters ist das Spektrum der Tätigkeiten in Form von Leistungen zu beschreiben, für die strategische Ziele und Vorhaben zu definieren sind.

(3) Sollten andere wichtige, die strategische Ausrichtung der Pädagogischen Hochschule betreffende Umstände vorliegen, sind auch diese in den Ziel- und Leistungsplan aufzunehmen.

Profil und Entwicklungsplanung

§ 3. (1) Als zentrales strategisches Element ist im Rahmen des Ziel- und Leistungsplans ein Profil der Pädagogischen Hochschulen zu erarbeiten. Darin hat die Pädagogische Hochschule ihr Selbstverständnis zu zeigen und ihre strategische Positionierung sowie ihr spezifisches Angebotsspektrum, mit dem sie sich profilieren will, darzulegen.

(2) Unter Entwicklungsplanung wird eine koordinierte und systemumfassende Steuerung der Tätigkeiten zur Erreichung der strategischen Ziele und zur Weiterentwicklung der Pädagogischen Hochschulen verstanden.

Leistungen der Pädagogischen Hochschule

§ 4. (1) Unter Leistungen sind jene Produkte zu verstehen, die im Rahmen des Tätigkeitsspektrums der Pädagogischen Hochschule im Sinne einer Outputorientierung an die Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger gelangen (externe Leistungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3, 6 und 7) sowie jene Aktivitäten, die der Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der Effizienz der internen Organisation der Pädagogischen Hochschule dienen (interne Leistungen gemäß Abs. 2 Z 4 und 5).

(2) Das Leistungsspektrum der Pädagogischen Hochschulen resultiert aus folgenden externen und internen Leistungsbereichen:

  1. 1. Lehre in Aus-, Fort- und Weiterbildung (§ 8 Abs. 1 sowie §§ 38 bis 39 HG),
  2. 2. Forschung und Entwicklung (§ 8 Abs. 2 HG),
  3. 3. Schul- und Unterrichtsentwicklung (§ 8 Abs. 1 HG),
  4. 4. Personalentwicklung und Personalstruktur,
  5. 5. Evaluierung und Qualitätssicherung (§ 33 HG),
  6. 6. Praxisschulen (§ 8 Abs. 3 HG),
  7. 7. nationale und internationale Kooperationen sowie
  8. 8. weitere Leistungsbereiche nach Maßgabe von Vorgaben des zuständigen Regierungsmitglieds.

(3) Für alle Leistungsbereiche hat eine verbale Darstellung der Beziehungen zum Profil der Pädagogischen Hochschule zu erfolgen. Ferner sind für jeden Leistungsbereich Ziele und Vorhaben festzulegen.

(4) Unter strategischen Zielen sind erwünschte Zustände oder angestrebte Wirkungen, die (bis) zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erreichen sind, zu verstehen. Diese Ziele sind kurz zu beschreiben und anhand von Indikatoren zu definieren, wobei dem Ist-Wert zumindest der beiden letzten Finanzjahre (respektive der beiden zuletzt abgeschlossenen Bezugszeiträume) die Planwerte der folgenden drei Finanzjahre gegenüberzustellen sind.

(5) Vorhaben sind abgrenzbare Maßnahmen, die in wirtschaftlicher, rechtlicher und finanzieller Hinsicht ein einheitliches Vorgehen der Pädagogischen Hochschule zum Gegenstand haben und der Erreichung eines bestimmten Zweckes dienen. Vorhaben sind kurz zu beschreiben. Für jedes Vorhaben sind ein Umsetzungsdatum und - wenn möglich - Meilensteine im Sinne des § 5 Abs. 3 anzugeben.

(6) Die im Rahmen des Leistungsbereichs gemäß Abs. 2 Z 1 (Lehre in Aus-, Fort- und Weiterbildung) angegebenen Ziele und Vorhaben haben sich an § 8 sowie §§ 38 bis 39 HG, insbesondere an den inhaltlichen Vorgaben der Bundesministerin für Bildung und im Bereich der Fort- und Weiterbildung darüber hinaus in deren Ermächtigung zur Wahrung regionaler Erfordernisse auch der der Bundesministerin für Bildung unterstehenden Schulbehörden, zu orientieren und die in § 9 HG beschriebenen leitenden Grundsätze zu beachten. Weiters ist auf das in Art. 14 Abs. 6a des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930, sowie in § 3 Abs. 2 bis 4 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, normierte differenzierte Schulsystem Bedacht zu nehmen und es sind hinsichtlich der einzelnen Ausbildungsformen bedarfsorientierte Fort- und Weiterbildungsangebote sicherzustellen.

(7) Beim Leistungsbereich gemäß Abs. 2 Z 2 (Forschung und Entwicklung) und dem Leistungsbereich gemäß Abs. 2 Z 7 (nationale und internationale Kooperationen) ist anzugeben, in welcher Form bei Forschungsvorhaben § 10 HG erfüllt wird, insbesondere hinsichtlich der Kooperation mit anderen Pädagogischen Hochschulen sowie sonstigen postsekundären Bildungseinrichtungen. Es ist ein Verzeichnis der laufenden und geplanten Forschungsvorhaben beizufügen.

(8) Beim Leistungsbereich gemäß Abs. 2 Z 5 (Evaluierung und Qualitätssicherung) hat sich die Definition der Ziele und Vorhaben an § 33 HG und den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen zu orientieren.

Indikatoren

§ 5. (1) Als Indikatoren sind Kennzahlen oder Meilensteine zu verwenden. Indikatoren

  1. 1. sind aussagekräftig und nachvollziehbar anzugeben,
  2. 2. haben der Komplexität des jeweiligen Ziels oder Vorhabens zu entsprechen,
  3. 3. haben sich auf den Zeitraum des jeweiligen Ziels oder Vorhabens zu beziehen und
  4. 4. müssen innerhalb dieses Zeitraums derart überprüf- und auswertbar sein, dass der Grad der Zielerreichung beurteilt werden kann.

(2) Kennzahlen zur Beurteilung von Vorhaben haben sich auf den Prozess der Leistungserbringung (Prozesskennzahlen) oder direkt auf ein (Zwischen-)Ergebnis (Outputkennzahlen) zu beziehen. Inputkennzahlen sind dafür nicht geeignet.

(3) Meilensteine sind definierte Zeitpunkte, anhand deren das Erzielen von vorab festgelegten (Zwischen-)Ergebnissen im Rahmen eines zeitlich beschränkten Vorhabens eindeutig festmachbar ist.

3. Abschnitt

Ressourcenplan

Aufgabe und Inhalt des Ressourcenplans

§ 6. (1) Der Ressourcenplan dient als Instrument zur operativen Steuerung der Pädagogischen Hochschulen. Er beinhaltet insbesondere Angaben zur Ressourcenausstattung im folgenden Finanzjahr.

(2) Der Ressourcenplan steht in enger Verbindung zum Ziel- und Leistungsplan und hat den Nachweis zu erbringen, dass die Ressourcen zur Erreichung bzw. Umsetzung der Ziele und Vorhaben benötigt werden. Die für die Umsetzung der im Ziel- und Leistungsplan definierten Vorhaben notwendigen Ressourcen sind getrennt nach Raum, Personal, Lehrbeauftragtenhonorar, Investitionen und betrieblichem Sachaufwand darzustellen, wobei sich die Angaben für das zweite und das folgende Jahr auf Ausgabenschwerpunkte der Ressourcenverwendungen beschränken können.

(3) Durch Gegenüberstellung des Ressourcenplans (in seiner Darstellung gemäß Abs. 2) mit den Budget- und Ressourcenvorgaben der Bundesministerin für Bildung ist deren Übereinstimmung darzulegen.

Bemessung der Ressourcen

§ 7. (1) Die Personalressourcen im Bereich der Aus-, Fort- und Weiterbildung und der Praxisschulen bemessen sich in Semesterwochenstunden, Unterrichtseinheiten, Realstunden, Planstellen und Euro.

(2) Die Personalressourcen im Bereich der Verwaltung bemessen sich in Planstellen. Die Gliederungsvorschriften des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, im Hinblick auf den Personalplan des Bundes sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Ressourcen im Bereich der Investitionen sowie des übrigen Sachaufwandes bemessen sich in Euro.

(4) Die Ressourcen im Bereich der Raumausstattung bemessen sich in Gebäuden und deren Nutzflächen.

Ressourceneinsatz und -entwicklung

§ 8. (1) Der Ressourcenplan hat eine Ressourcenbilanz zu enthalten, die den tatsächlichen Ressourceneinsatz gemäß § 6 Abs. 2 des jeweils vergangenen Finanzjahres wiedergibt (Erfolg).

(2) Im Bereich der Bundesgebarung sind die einnahmen- und ausgabenseitigen Zahlungsvorgänge der reellen und der zweckgebundenen Gebarung (zB Studienbeiträge, Raumnutzung, Drittmittel) getrennt auszuweisen.

(3) Zur Tätigkeit der Pädagogischen Hochschule im Rahmen ihrer eigenen Rechtspersönlichkeit (§ 3 HG) ist ein Rechnungsabschluss des jeweils vergangenen Jahres anzuschließen, der sich an den Erfordernissen einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie der Darstellung von Vermögen und Schulden zu orientieren hat. Die Einnahmen aus eigener Rechtspersönlichkeit, insbesondere aus den entsprechend anzuführenden Veranstaltungen gemäß § 12 Abs. 2, sind gesondert auszuweisen.

4. Abschnitt

Abläufe zum Ziel- und Leistungsplan sowie zum Ressourcenplan

Grundsätze für die Planung

§ 9. (1) Die Grundsätze der Planung haben sich an den Wirkungszielen der zuständigen Untergliederung zu orientieren.

(2) Der Ziel- und Leistungsplan ist zumindest alle drei Jahre, der Ressourcenplan einmal jährlich zu erstellen.

(3) Bezugszeitraum für den Ziel- und Leistungsplan sind die jeweils folgenden drei Finanzjahre, wobei bei der Erstellung auf mögliche unterschiedliche Entwicklungen in den einzelnen Jahren Bedacht zu nehmen ist. Sollte es zu einem deutlicheren Verständnis des Ziel- und Leistungsplans erforderlich sein, auch darüber hinausreichende Entwicklungen aufzunehmen, hat auch dies zu erfolgen.

(4) Bezugszeitraum des Ressourcenplans ist das jeweils folgende Finanzjahr sowie hinsichtlich der Ausgabenschwerpunkte das zweitfolgende und drittfolgende Finanzjahr.

(5) Finanzjahr im Sinne der Abs. 2 und 3 ist das Kalenderjahr. Eine allenfalls von der Pädagogischen Hochschule nach Studienjahren geführte Ressourcenplanung ist in die maßgeblichen Finanzjahre zu übersetzen.

Erstellung des Ziel- und Leistungsplans sowie des Ressourcenplans

§ 10. (1) Das Rektorat hat unter rechtzeitiger Einbindung der übrigen Organisationseinheiten der Pädagogischen Hochschule sowie unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit jeweils einen Entwurf eines Ziel- und Leistungsplans sowie eines Ressourcenplans zu erstellen und diesen in vollständiger Form dem Hochschulrat vorzulegen. Dies hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass eine eingehende Diskussion aller Punkte des Ziel- und Leistungsplans sowie des Ressourcenplans vor der Beschlussfassung möglich ist.

(2) Die Erstellung der Entwürfe gemäß Abs. 1 hat unter Berücksichtigung der Vorgaben der Bundesministerin für Bildung sowie unter Verwendung der von ihr zur Verfügung gestellten Formblätter zu erfolgen. Im Entwurf des Ressourcenplans ist die gesamte Ressourcenausstattung der Pädagogischen Hochschule, gegliedert in Personal-, Raum-, Anlage- und Aufwandsressourcen darzustellen. Für die Darstellung des zusätzlichen Bedarfs zur Erreichung bzw. Umsetzung der im Ziel- und Leistungsplan definierten Ziele und Vorhaben dürfen nur jene Ressourcen aufgenommen werden, die dafür unbedingt notwendig sind.

(3) Der Hochschulrat hat die Entwürfe des Ziel- und Leistungsplans sowie des Ressourcenplans innerhalb von vier Wochen nach Vorlage zu beschließen. Der Beschluss über einen Ressourcenplan kann nur dann erfolgen, wenn für das betreffende Finanzjahr ein von der Bundesministerin für Bildung genehmigter Ziel- und Leistungsplan vorliegt.

(4) Der Hochschulrat hat den beschlossenen Ziel- und Leistungsplan sowie den Ressourcenplan spätestens zu dem von der Bundesministerin für Bildung festgelegten Vorlagetermin zur Genehmigung zu übermitteln.

(5) Die Bundesministerin für Bildung hat dem Rektorat und dem Hochschulrat die Genehmigung des Ziel- und Leistungsplans sowie des Ressourcenplans unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Ändern sich die Rahmenbedingungen im Hinblick auf die im Bundesvoranschlag zur Verfügung stehenden Mittel, so sind entsprechende Änderungen des Ressourcenplanes durch die Bundesministerin für Bildung direkt vorzunehmen oder der Pädagogischen Hochschule die notwendigen Änderungen des Ziel- und Leistungsplans sowie des Ressourcenplans in Form von Maßgaben für die Implementierung mitzuteilen.

Maßnahmen der Pädagogischen Hochschule bei Nichterfüllung der Ziele und Vorhaben

§ 11. (1) Die Organe der Pädagogischen Hochschule sind für das Erreichen der im Ziel- und Leistungsplan angeführten Ziele sowie für die Durchführung der genannten Vorhaben verantwortlich. Sie haben innerhalb des genehmigten Ressourcenplans und der gesetzlichen Bestimmungen selbstständig Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, die sich auf Grund laufender Überprüfung zur Zielerreichung als notwendig erweisen.

(2) Falls die vereinbarten Ziele nicht erreicht oder Vorhaben nicht planmäßig umgesetzt werden können, sind nach genauer Analyse und Begründung geeignete Konsequenzen und Korrekturmaßnahmen auszuarbeiten, die der Bundesministerin für Bildung zur Kenntnis zu bringen und in einem neuen Ziel- und Leistungsplan sowie dem nächsten Ressourcenplan zugrunde zu legen sind.

5. Abschnitt

Internes Rechnungswesen

Haushaltswesen

§ 12. (1) Für den Rektor als Dienststellenleiter oder die Rektorin als Dienststellenleiterin gelten im Bereich der Bundesgebarung (reelle und zweckgebundene Gebarung) die Rechtsvorschriften des BHG 2013 und der Bundeshaushaltsverordnung 2013 (BHV 2013), BGBl. II Nr. 266/2010.

(2) Kostenbeiträge bei Veranstaltungen, die über den unmittelbaren öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag hinausgehen, können nur gemäß § 3 HG im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit eingehoben und verrechnet werden.

Controlling, Kosten- und Leistungsrechnung

§ 13. Im internen Rechnungswesen gemäß § 34 HG, ausgenommen im Bereich der eigenen Rechtspersönlichkeit gemäß § 3 HG, gelten das BHG 2013 und seine Durchführungsbestimmungen. Die Pädagogischen Hochschulen haben daher gemäß § 66 BHG 2013 am Budget- und Personalcontrolling mitzuwirken und in angemessener Frist eine den Grundsätzen der §§ 108 bis 110 Bundeshaushaltsgesetzes BHG 2013 in Verbindung mit dem 5. Teil BHV 2013 entsprechende Kosten- und Leistungsrechnung einzurichten.

6. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften

§ 14. (1) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf andere Verordnungen eines Mitgliedes der Bundesregierung verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 15. (1) Diese Verordnung, ausgenommen § 4 Abs. 2 Z 6 und 7, tritt mit 1. Oktober 2017 in Kraft. § 4 Abs. 2 Z 6 und 7 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. September 2017 tritt die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den Ziel- und Leistungsplan, den Ressourcenplan sowie das interne Rechnungswesen an den Pädagogischen Hochschulen (Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung - HPSV), BGBl. II Nr. 4/2007, außer Kraft.

Hammerschmid

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)