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BGBl II 264/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

264. Verordnung: Änderung der Prüfungsordnung AHS und der Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen

264. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, mit der die Prüfungsordnung AHS und die Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen geändert werden

Artikel 1

Änderung der Prüfungsordnung AHS

Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird verordnet:

Die Prüfungsordnung AHS, BGBl. II Nr. 174/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 107/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 18 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Bei der Bearbeitung beider Aufgabenbereiche sind der Einsatz von herkömmlichen Schreibgeräten, Bleistiften, Lineal, Geo-Dreieck und Zirkel sowie die Verwendung von Formelsammlungen, die vom zuständigen Regierungsmitglied für die Klausurarbeit freigegeben oder zur Verfügung gestellt werden, und elektronischen Hilfsmitteln zulässig.“

2. In § 27 Abs. 1 Z 26, § 28 Abs. 2 Z 1 und § 29 Abs. 5 wird das Wort „Instrumentalunterricht“ jeweils durch die Wendung „Instrumentalmusik und Gesang“ ersetzt.

3. § 28 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Diese Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz hat für jede Abschlussklasse oder -gruppe für jedes Prüfungsgebiet gemäß § 27 Abs. 1 pro Wochenstunde in der Oberstufe mindestens zwei und höchstens drei, jedoch insgesamt höchstens 18 Themenbereiche festzulegen und bis spätestens Ende November der letzten Schulstufe gemäß § 79 des Schulunterrichtsgesetzes kundzumachen.“

4. In § 28 Abs. 2 entfallen die Z 2 und 5, wird der Beistrich am Ende der Z 3a durch das Wort „und“ ersetzt und lautet die Z 4:

  1. „4. für „Lebende Fremdsprache (vierjährig)“, „Latein (vierjährig)“ sowie „Griechisch“ je 14 Themenbereiche.“

5. In § 30 Abs. 1 wird der erste Satz durch folgende beide Sätze ersetzt:

„In der unterrichtsfreien Zeit vor dem Prüfungstermin der mündlichen Prüfung gemäß § 36 Abs. 2 Z 2 des Schulunterrichtsgesetzes sowie außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichts vor dem Prüfungstermin der mündlichen Prüfung gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 lit. a in Verbindung mit § 36 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes können für erstmalig zur Hauptprüfung antretende Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung eingerichtet werden. Dies gilt nicht für vorgezogene Teilprüfungen auf der Grundlage des § 23b des Schulunterrichtsgesetzes.“

6. Dem § 34 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 27 Abs. 1 Z 26, § 28 Abs. 2 Z 1 und § 29 Abs. 5 in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 264/2017 sind auf Reifeprüfungen bis zum Wirksamwerden des § 35 Abs. 5 Z 2 sowie auf die Wiederholung von solchen Prüfungen auch über den Zeitpunkt dieses Wirksamwerdens hinaus weiterhin anzuwenden.“

7. In § 35 Abs. 4 wird das Zitat „§ 28 Abs. 2 Z 1, 3 und 4“ durch das Zitat „§ 28 Abs. 2 Z 1, 3 und 3a“ ersetzt.

8. Dem § 35 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 264/2017 treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. § 18 Abs. 3, § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3a und 4, § 30 Abs. 1 sowie § 34 Abs. 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
  2. 2. § 27 Abs. 1 Z 26, § 28 Abs. 2 Z 1 und § 29 Abs. 5 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2020 Anwendung.

    § 28 Abs. 2 Z 2 und 5 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung der Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen

Auf Grund

  1. 1. des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, insbesondere dessen §§ 6 und 39,
  2. 2. des § 29 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, sowie
  3. 3. des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017,

    wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 88/1985, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 219/2016 und die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 111/2017, wird wie folgt geändert:

1. Dem Art. III § 2 wird folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 264/2017 treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. Anlage A Dritter Teil, Vierter Teil Z 1 und Sechster Teil Abschnitt C Z 1 sowie Anlage A/m2 Vierter Teil treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
  2. 2. Anlage B Sechster Teil Abschnitt A sowie Anlage C Sechster Teil treten hinsichtlich der Übergangsstufe mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
  3. 3. Anlage A Vierter Teil Z 2, Sechster Teil Abschnitt A Z 2 und Abschnitt C Z 2, Anlage B Vierter Teil und Sechster Teil Abschnitt A sowie Anlage C Sechster Teil treten hinsichtlich der 5. und 6. Klasse mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der 7. Klasse mit 1. September 2018 und hinsichtlich der 8. Klasse mit 1. September 2019 in Kraft.“

2. In Anlage A (Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schule) Dritter Teil (Schul- und Unterrichtsplanung) Z 4 (Leistungsfeststellung) wird im die Oberstufe betreffenden Abschnitt in allen Tabellen die jeweils erste Zeile durch folgende Zeile ersetzt:

„Klasse

Gesamtdauer pro Unterrichtsjahr

in Minuten

Anzahl der Schularbeiten pro Unterrichtsjahr

Dauer pro Schularbeit

in Minuten“

3. In Anlage A Vierter Teil (Stundentafeln) Z 1 (Unterstufe) Abschnitt Unterstufe des Gymnasiums Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der Fußnote 3) das Wort „Instrumentalunterricht“ durch die Wendung „Instrumentalmusik und Gesang“ ersetzt.

4. In Anlage A Vierter Teil Z 1 Abschnitt Unterstufe des Gymnasiums Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der die Freigegenstände und unverbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel das Wort „Instrumentalunterricht“ durch die Wendung „Instrumentalmusik und Gesang“ ersetzt.

5. In Anlage A Vierter Teil Z 1 Abschnitt Unterstufe des Realgymnasiums Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der Fußnote 5) das Wort „Instrumentalunterricht“ durch die Wendung „Instrumentalmusik und Gesang“ ersetzt.

6. In Anlage A Vierter Teil Z 1 Abschnitt Unterstufe des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der Fußnote 3) das Wort „Instrumentalunterricht“ durch die Wendung „Instrumentalmusik und Gesang“ ersetzt.

7. In Anlage A Vierter Teil Z 1 Abschnitt Unterstufe des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der die Freigegenstände und unverbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel das Wort „Instrumentalunterricht“ durch die Wendung „Instrumentalmusik und Gesang“ ersetzt.

8. In Anlage A Vierter Teil Z 2 (Oberstufe) lit. a (Pflichtgegenstände) Abschnitte Oberstufe des Gymnasiums, Oberstufe des Realgymnasiums und Oberstufe des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums wird in den Fußnoten 1) zu Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) jeweils das Wort „Instrumentalunterricht“ durch die Wendung „Instrumentalmusik und Gesang“ ersetzt.

9. In Anlage A Sechster Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt A (Pflichtgegenstände) Z 2 (Oberstufe) lit. a (Pflichtgegenstände) Pflichtgegenstand Lebende Fremdsprache (Erste, Zweite) Abschnitt Erste lebende Fremdsprache Unterabschnitt 5. Klasse (1. und 2. Semester) wird im Fertigkeitsbereich Schreiben nach dem dritten Spiegelstrich folgender Spiegelstrich angefügt:

  1. „— für Ansichten, Pläne oder Handlungen Begründungen oder Erklärungen geben können“

10. In Anlage A Sechster Teil Abschnitt A Z 2 lit. a Pflichtgegenstand Lebende Fremdsprache (Erste, Zweite) Abschnitt Erste lebende Fremdsprache wird in den Unterabschnitten 3. Semester - Kompetenzmodul 3, 4. Semester - Kompetenzmodul 4 und 7. Semester im Fertigkeitsbereich Hören das Wort „sofern“ jeweils durch das Wort „wenn“ ersetzt.

11. In Anlage A Sechster Teil Abschnitt A Z 2 lit. a Pflichtgegenstand Lebende Fremdsprache (Erste, Zweite) Abschnitt Erste lebende Fremdsprache Unterabschnitt 5. Semester - Kompetenzmodul 5 lautet der Fertigkeitsbereich Schreiben:

„Schreiben

  1. mit einer gewissen Sicherheit größere Mengen von Sachinformationen über vertraute Routineangelegenheiten und über weniger routinemäßige Dinge zusammenfassen, darüber berichten und dazu Stellung nehmen können
  2. Informationen und Gedanken zu konkreten wie abstrakten Themen, auch kulturellen (zB Musik, Filme, literarische Texte), mitteilen und einigermaßen präzise ein Problem erklären können sowie die eigene Meinung dazu ausdrücken können“

12. In Anlage A Sechster Teil Abschnitt A Z 2 lit. a Pflichtgegenstand Lebende Fremdsprache (Erste, Zweite) Abschnitt Erste lebende Fremdsprache Unterabschnitt 6. Semester - Kompetenzmodul 6 entfällt im ersten Spiegelstrich des Fertigkeitsbereichs Lesen das Wort „die“.

13. In Anlage A Sechster Teil Abschnitt A Z 2 lit. a Pflichtgegenstand Lebende Fremdsprache (Erste, Zweite) Abschnitt Zweite lebende Fremdsprache sechsjährig Unterabschnitt 5. Semester - Kompetenzmodul 5 lautet im Fertigkeitsbereich Sprechen der dritte Spiegelstrich:

  1. „— relativ flüssig eine unkomplizierte, aber zusammenhängende Beschreibung, auch in Form einer Präsentation, zu vertrauten Themen (auch Filme und literarische Texte) geben können, wobei einzelne Punkte linear aneinander gereiht werden“

14. In Anlage A Sechster Teil Abschnitt A Z 2 lit. a Pflichtgegenstand Lebende Fremdsprache (Erste, Zweite) Abschnitt Zweite lebende Fremdsprache sechsjährig Unterabschnitt 6. Semester - Kompetenzmodul 6 wird im Fertigkeitsbereich Schreiben nach dem zweiten Spiegelstrich folgender Spiegelstrich angefügt:

  1. „— für Ansichten, Pläne oder Handlungen Begründungen oder Erklärungen geben können“

15. In Anlage A Sechster Teil Abschnitt A Z 2 lit. a Pflichtgegenstand Lebende Fremdsprache (Erste, Zweite) Abschnitt Zweite lebende Fremdsprache sechsjährig Unterabschnitt 7. Semester lautet im Fertigkeitsbereich Sprechen der dritte Spiegelstrich:

  1. „— Gedanken zu eher abstrakten, auch kulturellen Themen ausdrücken und sich darüber austauschen können (zB zu Filmen, literarischen Texten, Musik)“

16. In Anlage A Sechster Teil Abschnitt A Z 2 lit. a Pflichtgegenstand Griechisch lautet im die Beiträge zu den Bildungsbereichen betreffenden Abschnitt der zweite Absatz des Bildungsbereichs Gesundheit und Bewegung:

„Die grundlegenden Kompetenzen des Fachs Griechisch manifestieren sich im Übersetzen von griechischen Originaltexten und im Lösen von Arbeitsaufgaben.“

17. In Anlage A Sechster Teil Abschnitt A Z 2 lit. a Pflichtgegenstand Geschichte und Sozialkunde / Politische Bildung Abschnit Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff Unterabschnitt 5. Klasse - (1. und 2. Semester) wird im Kompetenzbereich Historische Methodenkompetenz (Re- und De-Konstruktionskompetenz) nach dem vierten Spiegelstrich folgender Spiegelstrich angefügt:

  1. „— Die unumgängliche Perspektivität und Intention von historischen Quellen feststellen“

18. In Anlage A Sechster Teil Abschnitt A Z 2 lit. a Pflichtgegenstand Geschichte und Sozialkunde / Politische Bildung Abschnit Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff Unterabschnitt 5. Klasse - (1. und 2. Semester) entfällt im Kompetenzbereich Historische Fragekompetenz der zweite Spiegelstrich.

19. In Anlage A Sechster Teil Abschnitt A Z 2 lit. a Pflichtgegenstand Mathematik Abschnitt 7. Klasse Unterabschnitt 5. Semester - Kompetenzmodul 5 wird im Kompetenzbereich Kreise, Kugeln, Kegelschnittslinien und andere Kurven jeweils der Text des dritten und des vierten Spiegelstrichs kursiv gesetzt.

20. In Anlage A Sechster Teil Abschnitt A Z 2 lit. a Pflichtgegenstand Mathematik Abschnitt 7. Klasse Unterabschnitt 6. Semester - Kompetenzmodul 6 wird in den Kompetenzbereichen Erweiterungen und Exaktifizierungen der Differentialrechnung sowie Komplexe Zahlen jeweils der Text des vierten Spiegelstrichs kursiv gesetzt.

21. In Anlage A Sechster Teil Abschnitt C (Freigegenstände) Z 1 (Unterstufe) wird im Freigegenstände zur Allgemeinen Interessens- und Begabungsförderung betreffenden Abschnitt der den Freigegenstand Instrumentalunterricht betreffende Unterabschnitt durch folgenden Unterabschnitt ersetzt:

„Instrumentalmusik und Gesang:

Die Schülerinnen und Schüler sollen Fertigkeiten und Fähigkeiten im Instrumentalspiel und Gesang erlernen bzw. erwerben, wobei ihnen vielfältige Möglichkeiten des praktischen Musizierens in eigenständiger Betätigung im Solo- und Ensemblespiel bzw. im Solo- und Ensemblegesang eröffnet werden sollen.“

22. In Anlage A Sechster Teil Abschnitt C Z 2 (Oberstufe) Freigegenstand Griechisch wird im letzten Absatz das Wort „Latein“ durch das Wort „Griechisch“ ersetzt.

23. In Anlage A/m2 (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung) Vierter Teil (Stundentafeln) wird in der Stundentafel der Unterstufe in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) und Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) jeweils die Pflichtgegenstandsbezeichnung „Instrumentalunterricht“ durch die Pflichtgegenstandsbezeichnung „Instrumentalmusik und Gesang“ ersetzt.

24. In Anlage B (Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums) Vierter Teil (Stundentafel) lit. a (Pflichtgegenstände) wird im einleitenden Satzteil der Z 2 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen im Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalunterricht oder Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung) sowie in Z 3 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) in der Überschrift zur Stundentafel des Oberstufenrealgymnasiums mit Instrumentalunterricht oder Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung das Wort „Instrumentalunterricht“ jeweils durch die Wendung „Instrumentalmusik und Gesang“ ersetzt.

25. In Anlage B Sechster Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt A (Pflichtgegenstände) Unterabschnitt Übergangsstufe wird im zweiten Absatz der Bildungs- und Lehraufgabe das Wort „Leibesübungen“ durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

26. In Anlage B Sechster Teil Abschnitt A Unterabschnitt Übergangsstufe lautet der dritte Absatz der didaktischen Grundsätze:

„Im Unterricht in den Pflichtgegenständen Musikerziehung, Bildnerische Erziehung und Bewegung und Sport sowie im Unterricht in den Unverbindlichen Übungen ist eine über die notwendige theoretische Grundlegung hinausreichende stärkere Belastung der Schüler mit Wissensstoff zu vermeiden.“

27. In Anlage B Sechster Teil Abschnitt A wird im die 5. bis 8. Klasse betreffenden Unterabschnitt in den Pflichtgegenständen Mathematik, Physik sowie Biologie und Umweltkunde, Chemie jeweils das Wort „Instrumentalunterricht“ durch die Wendung „Instrumentalmusik und Gesang“ ersetzt.

28. In Anlage C (Lehrplan des Aufbaugymnasiums und des Aufbaurealgymnasiums) Sechster Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt Übergangsstufe wird im dritten Absatz der Bildungs- und Lehraufgabe das Wort „Leibesübungen“ durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

29. In Anlage C Sechster Teil Abschnitt 5. bis 8. Klasse Pflichtgegenstand Griechisch lautet im die Beiträge zu den Bildungsbereichen betreffenden Abschnitt der zweite Absatz des Bildungsbereichs Gesundheit und Bewegung:

„Die grundlegenden Kompetenzen des Fachs Griechisch manifestieren sich im Übersetzen von griechischen Originaltexten und im Lösen von Arbeitsaufgaben.“

Hammerschmid

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