263. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Wintertourismus
Aufgrund des § 5 Abs. 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2017, wird verordnet:
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Wintertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 1 100 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
Burgenland: ……………….… | 8 |
Kärnten: ………………….….. | 40, davon 9 für die Beschäftigung in Gletscherregionen |
Niederösterreich: ………….… | 4 |
Oberösterreich: ……………… | 35, davon 5 für Schaustellerbetriebe |
Salzburg: ………………….… | 380, davon 90 für die Beschäftigung in Gletscherregionen |
Steiermark: ………………..… | 135, davon 9 für Schaustellerbetriebe |
Tirol: ………………………... | 275, davon 103 für die Beschäftigung in Gletscherregionen |
Vorarlberg: ………………….. | 200 |
Wien: ………………………... | 23 für Schaustellerbetriebe |
§ 2. (1) Im Rahmen der Kontingente dürfen ab 13. November 2017 Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 15. Mai 2018 enden darf. Beschäftigungsbewilligungen für Betriebe in den Gletscherregionen und deren Einzugsgebiet sowie für Schaustellerbetriebe dürfen ab Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt werden.
(2) AusländerInnen, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), AsylwerberInnen und Saisonarbeitskräfte, die in den vorangegangenen fünf Jahren zumindest einmal im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 AuslBG erlaubt beschäftigt waren, sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 2. Oktober 2017 in Kraft und mit Ablauf des 30. April 2018 außer Kraft.
Stöger
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