231. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung geändert wird
Auf Grund des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2017, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV), BGBl. II Nr. 451/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 481/2013, wird wie folgt geändert:
1. Die Promulgationsklausel lautet:
„Auf Grund der §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 3, 19 Abs. 3, 21a Abs. 6, 24 Abs. 1, 50a Abs. 3, 64 Abs. 6 und 81 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2017, wird verordnet:“
2. In § 2 Abs. 1 wird in Z 8 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 9 bis 11 angefügt:
- „9. „Niederlassungsbewilligung - Künstler“ (§ 8 Abs. 1 Z 9 NAG);
- 10. „Niederlassungsbewilligung - Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ (§ 8 Abs. 1 Z 10 NAG);
- 11. „Niederlassungsbewilligung - Forscher“ (§ 8 Abs. 1 Z 11 NAG).“
3. § 2 Abs. 2 lautet:
„(2) Eine Aufenthaltsbewilligung kann nur für folgende Aufenthaltszwecke erteilt werden:
- 1. „Unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“)“ (§ 58 NAG);
- 2. „Mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“)“ (§ 58a NAG);
- 3. „Betriebsentsandter“ (§ 59 NAG);
- 4. „Selbständiger“ (§ 60 NAG);
- 5. „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ (§ 62 NAG);
- 6. „Schüler“ (§ 63 NAG);
- 7. „Studierender“ (§ 64 NAG);
- 8. „Sozialdienstleistender“ (§ 66 NAG);
- 9. „Familiengemeinschaft“ (§ 69 NAG).“
4. In § 2 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „- unbeschadet des Abs. 5 -“.
5. § 2 Abs. 5 entfällt.
6. In § 2a Abs. 2 wird im ersten Satz nach dem Wort „darf“ die Wendung „zum Entscheidungszeitpunkt“ eingefügt.
7. In § 7 wird in Abs. 2 das Zitat „Abs. 1 Z 5, 6 oder 7“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 5 oder 7“ ersetzt und entfällt in Abs. 3 die Wortfolge „nach § 23 Abs. 4 NAG“.
8. § 8 lautet:
„§ 8. Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
- 1. für eine Aufenthaltsbewilligung „Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer („ICT“)“:
- a) Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls Abordnungsschreiben des Arbeitgebers inklusive Erklärung, dass der Drittstaatsangehörige nach Beendigung seines unternehmensinternen Transfers in eine Niederlassung zurückkehren kann, die dem gleichen Unternehmen oder der gleichen Unternehmensgruppe angehört und in einem Drittstaat ansässig ist;
- b) Nachweis über ausreichende Vorbeschäftigungszeiten im Unternehmen oder der Unternehmensgruppe gemäß § 18a Abs. 1 Z 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG);
- c) für Trainees ein Traineevertrag sowie der Nachweis eines Hochschulabschlusses;
- d) für Spezialisten der Nachweis der erforderlichen beruflichen Qualifikation und Erfahrung durch Nachweis des Abschlusses einer Hochschule, Fachhochschule oder sonstiger fachlich besonders anerkannten Ausbildung sowie Dienstzeugnis und Arbeitsbestätigung;
- e) für Führungskräfte der Nachweis der Leitungsfunktion durch den Arbeitsvertrag;
- f) gegebenenfalls Nachweis über die Zulassung zu einem in Österreich reglementierten Beruf;
- g) Firmenbuchauszug, der darlegt, dass der Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung eine echte Geschäftstätigkeit ausübt und sich nicht in Insolvenz befindet;
- 2. für eine Aufenthaltsbewilligung „Mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“)“:
- a) gültiger Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaats;
- b) Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls Abordnungsschreiben des Arbeitgebers inklusive Erklärung, dass der Drittstaatsangehörige nach Beendigung seines unternehmensinternen Transfers in eine Niederlassung zurückkehren kann, die dem gleichen Unternehmen oder der gleichen Unternehmensgruppe angehört und in einem Drittstaat ansässig ist;
- c) für Trainees ein Traineevertrag;
- d) für Spezialisten der Nachweis der Funktion als Spezialist durch den Arbeitsvertrag;
- e) für Führungskräfte der Nachweis der Leitungsfunktion durch den Arbeitsvertrag;
- f) gegebenenfalls Nachweis über die Zulassung zu einem in Österreich reglementierten Beruf;
- g) Firmenbuchauszug, der darlegt, dass der Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung eine echte Geschäftstätigkeit ausübt und sich nicht in Insolvenz befindet;
- 3. für eine Aufenthaltsbewilligung „Betriebsentsandter“: Sicherungsbescheinigung oder Beschäftigungsbewilligung als Betriebsentsandter oder Nachweis, dass ein Fall des § 18 Abs. 3 Z 2 oder 3, Abs. 3a oder Abs. 12 AuslBG vorliegt;
- 4. für eine Aufenthaltsbewilligung„Selbständiger“: schriftlicher Werkvertrag über die Leistung einer bestimmten selbständigen Tätigkeit, die länger als sechs Monate bestehen wird;
- 5. für eine Aufenthaltsbewilligung„Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“:
- a) der dieser Tätigkeit zugrunde liegende Dienstvertrag;
- b) erforderlichenfalls die Anzeigebestätigung des Arbeitsmarktservice nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz;
- 6. für eine Aufenthaltsbewilligung„Schüler“:
- a) schriftliche Bestätigung der Schule oder der nichtschulischen Bildungseinrichtung über die Aufnahme des Schülers, sofern der Schüler nicht eine Pflichtschule besucht;
- b) bei minderjährigen Schülern ein Nachweis über die Pflege und Erziehung des Schülers durch eine volljährige, in Österreich wohnhafte natürliche Person;
- c) im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Schule oder der nichtschulischen Bildungseinrichtung über den Schulerfolg im vorangegangenen Schuljahr und in den Fällen des § 63 Abs. 1 Z 5 NAG darüber hinaus über die Aufnahme als ordentlicher Schüler;
- 7. für eine Aufenthaltsbewilligung„Studierender“:
- a) Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges;
- b) im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 75 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 131/2015 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG;
- c) im Fall eines Verlängerungsantrages nach § 64 Abs. 4 NAG ein schriftlicher Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG;
- 8. für eine Aufenthaltsbewilligung„Sozialdienstleistender“:
- a) schriftliche Erklärung der Organisation über ihre Überparteilichkeit und Gemeinnützigkeit;
- b) schriftliche Erklärung des Antragstellers, dass der zu erbringende Dienst nicht dem AuslBG unterliegt und bei einer überparteilichen und gemeinnützigen Organisation erbracht wird, die selbst keine Erwerbszwecke verfolgt;
- c) Beschreibung der vom Antragsteller zu erbringenden Tätigkeit;
- d) Haftungserklärung der Organisation.“
9. In § 9 Abs. 2 wird im Schlussteil das Zitat „§ 20d Z 2 oder 3“ durch das Zitat „§ 20d Abs. 1 Z 2 oder 3“ ersetzt.
10. In § 9 Abs. 3 entfällt in Z 1 die Wortfolge „oder Hälfte der ECTS Anrechnungspunkte“ und wird in Z 2 die Wortfolge „Diplomstudiums oder Bachelor- und Masterstudiums“ durch die Wortfolge „Diplom-, Bachelor,- Master- oder (PhD-)Doktoratsstudiums“ ersetzt.
11. In § 9 Abs. 3 wird im Schlussteil das Zitat „§ 20d Z 4“ durch das Zitat „§ 20d Abs. 1 Z 4“ ersetzt.
12. In § 9 Abs. 4 Z 1 wird die Wendung „Schaffung und Sicherung“ durch die Wendung „Schaffung oder Sicherung“ ersetzt.
13. In § 9 erhalten die bisherigen Abs. 5 und 6 die Absatzbezeichnungen „(6)“ und „(7)“ und wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 eingefügt:
„(5) Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 5 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
- 1. zum Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung ein entsprechendes Zeugnis oder Diplom;
- 2. zum Nachweis spezieller Kenntnisse und Fertigkeiten:
- a) Dienst- oder Ausbildungszeugnis und
- b) Arbeitsbestätigung;
- 3. zum Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit zumindest dreijähriger Mindestdauer:
- a) Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums und
- b) Nachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung;
- 4. zum Nachweis eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums oder einer Berufsausbildung in Österreich:
- a) Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums oder
- b) Lehrabschlusszeugnis;
- 5. zum Nachweis von Berufserfahrung:
- a) Dienstzeugnis und
- b) Arbeitsbestätigung;
- 6. zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen oder englischen Sprache ein diese Kenntnisse bestätigendes international anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis;
- 7. der Nachweis von Investitionskapital einschließlich des verfügbaren Eigenkapitals;
- 8. zum Nachweis für die Aufnahme in ein Gründerzentrum oder Förderung durch eine Start-up-Förderstelle in Österreich ein Vertrag mit der entsprechenden Einrichtung;
- 9. ein Businessplan und Dokumente zum Nachweis für die Innovation betreffend die Produkte, Dienstleistungen, Verfahren oder Technologien;
- 10. zum Nachweis des wesentlichen Einflusses auf die Geschäftsordnung des geplanten Unternehmens der Gesellschaftsvertrag des Unternehmens, es sei denn, es handelt sich um ein Ein-Personen-Unternehmen.“
14. In der Überschrift des § 9a sowie in § 9a erster Satz wird jeweils das Zitat „§ 8 Abs. 1 Z 4 bis 6“ durch das Zitat „§ 8 Abs. 1 Z 4 bis 6 und 9 bis 11“ ersetzt und werden nach Z 3 folgende Z 4 bis 6 angefügt:
- „4. für eine „Niederlassungsbewilligung - Künstler“:
- a) im Fall einer unselbständigen künstlerischen Tätigkeit: Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz;
- b) im Fall einer selbständigen künstlerischen Tätigkeit: der dieser Tätigkeit zugrunde liegende schriftliche Vertrag;
- c) Nachweis über die künstlerische Ausbildung oder Beschreibung der bisherigen künstlerischen Tätigkeit;
- 5. für eine „Niederlassungsbewilligung - Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“: der dieser Tätigkeit zugrunde liegende Dienstvertrag;
- 6. für eine „Niederlassungsbewilligung - Forscher“: die Aufnahmevereinbarung der zertifizierten Forschungseinrichtung;“
15. In § 9b entfällt in Abs. 2 die Wendung „oder Kurszeugnisse“ und in Abs. 3 die Wendung „oder Kurszeugnis“.
16. Abschnitt 4c entfällt.
17. In § 13 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Die Promulgationsklausel, die §§ 2 Abs. 1 Z 9 bis 11, Abs. 2 und Abs. 4, 2a Abs. 2, 7 Abs. 2 und 3, 8, 9, 9a, 9b Abs. 2 und 3 sowie die Anlagen B, C und I in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 231/2017, treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft. § 2 Abs. 5, Abschnitt 4c. und die Anlage J treten mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft.“
18. Die Anlagen B, C und I lauten: (siehe Anlagen)
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Sobotka
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