230. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 geändert wird
Auf Grund des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2017, wird - hinsichtlich des § 35 Abs. 3 nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres - verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Asylgesetzes 2005 (Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 - AsylG-DV 2005), BGBl. II Nr. 448/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 133/2016, wird wie folgt geändert:
1. Die Promulgationsklausel lautet:
„Auf Grund der §§ 35 Abs. 3, 50 Abs. 2, 51 Abs. 3, 51a Abs. 2, 52 Abs. 2, 54 Abs. 4, 58 Abs. 14 und 59 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2017, wird - hinsichtlich des § 35 Abs. 3 nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres - verordnet:“
2. In § 1 Abs. 1 wird folgender letzter Satz angefügt:
„Die Berufsvertretungsbehörde hat auf dem Befragungsformular das Datum der Antragstellung zu vermerken.“
3. Die Überschrift des § 2 lautet:
„Verfahrenskarte, Aufenthaltsberechtigungskarte, Karte für subsidiär Schutzberechtigte und Karte für Asylberechtigte“
4. In § 3 Abs. 1 und in § 5 Abs. 1 wird das Zitat „29.4.2008“ jeweils durch das Zitat „29.04.2008“ ersetzt.
5. In § 8 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „bestandrechtliche“ durch den Ausdruck „bestandsrechtliche“ ersetzt.
6. Dem § 12 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Die Promulgationsklausel, § 1 Abs. 1, die Überschrift des § 2, die §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 8 Abs. 2 Z 1 sowie die Anlage A in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 230/2017, treten mit 1. November 2017 in Kraft.“
7. Die Anlage A lautet: (siehe Anlage)
Anlage 1
Sobotka
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