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BGBl II 200/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

200. Verordnung: Aerosolpackungsverordnung 2017
[CELEX-Nr.: 32016L2037]

200. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über Aerosolpackungen (Aerosolpackungsverordnung 2017)

Aufgrund des § 8 des Druckgerätegesetzes, BGBl. I Nr. 161/2015, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Herstellung, Ausrüstung, Kennzeichnung, Prüfung und das Inverkehrbringen von Aerosolpackungen.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Aerosolpackungen, deren Behälter

  1. 1. ein Gesamtfassungsvermögen von weniger als 50 ml aufweisen oder
  2. 2. ein größeres Gesamtfassungsvermögen haben, als dies in der Anlage Z 3.1, 4.1.1, 4.2.1, 5.1 und 5.2 zu dieser Verordnung angegeben ist.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Aerosolpackungen sind nicht wiederverwendbare Behälter aus Metall, Glas oder Kunststoff, einschließlich des darin enthaltenen verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gases mit oder ohne Flüssigkeit, Paste oder Pulver, die mit einer Entnahmevorrichtung versehen sind, die es ermöglicht, den Inhalt in Form von in Gas suspendierten festen oder flüssigen Partikeln als Schaum, Paste, Pulver oder in flüssigem Zustand austreten zu lassen.

(2) Inverkehrbringen bezeichnet gemäß Art. 2 Z 18 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 349 vom 21.12.2016 S. 1, die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung für Dritte. Die Einfuhr gilt als Inverkehrbringen.

(3) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen und Symbole der Anlage.

Allgemeine Sicherheitsbestimmungen

§ 3. Die Aerosolpackungen sind derart zu konstruieren, herzustellen, auszurüsten und zu füllen, dass bei fachgerechter Aufstellung und bestimmungsgemäßer Benützung eine Gefährdung von Leben und Gesundheit von Menschen sowie von Sachgütern vermieden wird.

Besondere Sicherheitsanforderungen

§ 4. Aerosolpackungen müssen den Bestimmungen des § 7 sowie der Anlage entsprechen.

Inverkehrbringen

§ 5. Aerosolpackungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn

  1. 1. sie zum Nachweis der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung mit der Konformitätskennzeichnung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 versehen sind,
  2. 2. sie mit den gemäß § 7 erforderlichen Aufschriften in deutscher Sprache und Symbolen versehen sind und
  3. 3. eine Gefährdung im Sinne des § 3 von der Behörde gemäß § 8 nicht festgestellt worden ist.

§ 6. Die Übereinstimmung der Aerosolpackungen mit den Bestimmungen dieser Verordnung ist von den für das Inverkehrbringen Verantwortlichen sicherzustellen.

Kennzeichnung

§ 7. (1) Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 muss jede Aerosolpackung oder ein Etikett, das daran befestigt ist, wenn auf der Aerosolpackung wegen ihrer geringen Größe keine Angaben angebracht werden können (Gesamtfassungsvermögen von 150 ml oder weniger), gut sichtbar, lesbar und unverwischbar folgende Angaben tragen:

  1. 1. Name und Anschrift oder Warenzeichen der Person, die für das Inverkehrbringen der Aerosolpackung verantwortlich ist,
  2. 2. das Zeichen „З“ (umgekehrtes Epsilon) als Konformitätskennzeichnung für die Übereinstimmung mit dieser Verordnung,
  3. 3. kodierte Angaben zur Identifizierung des Abfüllloses,
  4. 4. die in der Anlage Z 2.2 angeführten Angaben,
  5. 5. das Nettogewicht und das Nettovolumen des Inhaltes. Handelt es sich bei einer Aerosolpackung um eine Fertigpackung, gelangt § 16 Fertigpackungsverordnung - FPVO 1993, BGBl. Nr. 867/1993, in der jeweils geltenden Fassung, zur Anwendung.

(2) Enthält eine Aerosolpackung entzündbare Bestandteile entsprechend der Definition in Z 1.8 der Anlage, gilt die Aerosolpackung jedoch nicht als ‚entzündbar‘ oder ‚hochentzündbar‘ gemäß den Kriterien von Z 1.9 der Anlage, dann muss auf dem Etikett gut sichtbar, lesbar und unverwischbar die Menge der in der Aerosolpackung enthaltenen entzündbaren Bestandteile in folgender Form angegeben werden: „Enthält x Massenprozent entzündbare Bestandteile“.

(3) Es ist verboten, auf den Aerosolpackungen Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes des Zeichens „З“ irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf der Aerosolpackung angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit des Zeichens „З“ nicht beeinträchtigt.

Sicherheitsmängel

§ 8. (1) Wird von der Behörde festgestellt, dass die Konformitätskennzeichnung (§ 7 Abs. 1 Z 2) unberechtigt angebracht wurde, so ist der Hersteller oder sein Bevollmächtigter, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, verpflichtet, den Behälter wieder in Einklang mit den Bestimmungen für die Konformitätskennzeichnung zu bringen und den weiteren Verstoß unter den von der Behörde festgelegten Bedingungen zu verhindern.

(2) Wenn die Behörde das Inverkehrbringen von Aerosolpackungen, die mit der Konformitätskennzeichnung gekennzeichnet sind, einschränkt oder untersagt, so hat sie dies unter Angabe von Gründen dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft umgehend bekanntzugeben. Dieser unterrichtet unverzüglich die Europäische Kommission unter Angabe jener Gründe, die für das Verbot oder die Beschränkung maßgeblich waren, sofern es sich um einen Systemfehler handelt oder ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum ist, davon betroffen ist.

Inkrattreten; Außerkrafttreten

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt am 12. Februar 2018 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Aerosolpackungsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 314/2009, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 161/2015, außer Kraft.

Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union

§ 10. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 75/324/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen, ABl. Nr. L 147 vom 09.06.1975 S. 40, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2016/2037, ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 11, umgesetzt.

Anlage 1

Anlage 1 

Mahrer

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