vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 199/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

199. Verordnung: Änderung der Eignungsprüfungsverordnung-Binnenschiffahrtsgewerbe - EPVO-BSG

199. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Eignungsprüfungsverordnung-Binnenschiffahrtsgewerbe - EPVO-BSG geändert wird

Auf Grund des § 80 Abs. 4 Z 5 des Schifffahrtsgesetzes - SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2015, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die fachliche Eignung im Binnenschiffahrtsgewerbe (Eignungsprüfungsverordnung-Binnenschiffahrtsgewerbe - EPVO-BSG), BGBl. Nr. 481/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, BGBl. II Nr. 225/2002 Artikel II, wird wie folgt geändert:

1. Die Worte „Schiffahrt“ und „schiffahrt“, auch in allen Wortverbindungen mit Ausnahme der Wortverbindung „Schiffahrtsgesetzes 1990“, werden durch „Schifffahrt“ und „schifffahrt“ ersetzt.

2. § 7 Abs. 1 lautet:

§ 7. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Gebühr in Höhe von 12 vH des zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden, im Teil II des Bundesgesetzblatts vom Bundeskanzler kundgemachten besoldungsrechtlichen Referenzbetrags gemäß § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 - GehG, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2016, aufgerundet auf einen durch fünf teilbaren Eurobetrag, zu entrichten.“

3. Dem § 10, der die Absatzbezeichnung „(1)“erhält, wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 199/2017 tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Leichtfried

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)