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BGBl II 201/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

201. Verordnung: Biogas-Nachfolgetarifverordnung 2017 - NFT-VO 2017

201. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Nachfolgetarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen auf Basis von Biogas festgesetzt werden (Biogas-Nachfolgetarifverordnung 2017 - NFT-VO 2017)

Auf Grund des § 17 Abs. 4 des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2017, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung hat die Festsetzung von Nachfolgetarifen gemäß § 17 ÖSG 2012 für die Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen auf Basis von Biogas nach Ablauf der Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 12 ÖSG 2012 zum Gegenstand (besondere Kontrahierungspflicht), denen ein Anerkennungsbescheid gemäß § 7 Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 114/2008, oder § 7 ÖSG 2012 erteilt worden ist.

(2) Die in § 4 bestimmten Nachfolgetarife sind nur jenen Nachfolgetarifverträgen zugrunde zu legen,

  1. 1. zu deren Abschluss die Ökostromabwicklungsstelle nach Maßgabe des § 17 ÖSG 2012 verpflichtet ist und
  2. 2. für die im Zeitraum ab dem 1. Oktober 2017 bis zum 31. Dezember 2017 ein Antrag auf Kontrahierung zu Nachfolgetarifen bei der Ökostromabwicklungsstelle gestellt wurde.

(3) Für Anlagen oder Anlagenteile, für welche bereits einmal ein Nachfolgetarifvertrag mit der Ökostromabwicklungsstelle abgeschlossen wurde, gelten der Tarif und die Laufzeit gemäß den Konditionen des erstmaligen Vertragsabschlusses, ausgenommen für Anlagen gemäß § 17 Abs. 3 1. Satz ÖSG 2012.

Kontrahierungsvoraussetzungen

§ 2. (1) Die in der Verordnung bestimmten Nachfolgetarife sind nur dann zu gewähren, wenn mit dem Antragsteller nach erfolgter Reihung gemäß § 17 Abs. 6 und 7 ÖSG 2012 ein Vertrag zur Abnahme von elektrischer Energie aus der Biogasanlage abgeschlossen wird. Für die einmalige Verlängerung des Nachfolgetarifvertrages gelten die Voraussetzungen des § 14 Abs. 8 ÖSG 2012.

(2) Die Erreichung des Brennstoffnutzungsgrades ist bei Antragstellung durch ein Gutachten, ausgestellt von einem Wirtschaftsprüfer, einem Ziviltechniker oder einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder einem technischen Büro aus den Fachgebieten Elektrotechnik, Maschinenbau, Feuerungstechnik oder Chemie, nachzuweisen. Außerdem ist die Erreichung des Brennstoffnutzungsgrades für jedes abgeschlossene Kalenderjahr bis spätestens 31. März des Folgejahres der Ökostromabwicklungsstelle nachzuweisen. Dieser Nachweis ist insbesondere durch den Einbau eines dem Stand der Technik entsprechenden Wärmemengenzählers sowie durch die messtechnische Erfassung der genutzten Wärmemenge zu erbringen.

(3) Bei Antragstellung sind der Ökostromabwicklungsstelle überdies die technischen Parameter der Anlage in Bezug auf die Lager- und Speicherkapazität sowie die Regelbarkeit des Fermentationsprozesses zu übermitteln.

Höhe der Nachfolgetarife

§ 3. (1) Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter Verwendung des Energieträgers Biogas betrieben werden und gemäß § 17 ÖSG 2012 einen Antrag auf Kontrahierung bei der Ökostromabwicklungsstelle gestellt haben, werden folgende Beträge festgesetzt:

  1. a) bei einem Brennstoffnutzungsgrad von 60% bis 62,5% 15,57 Cent/kWh;
  2. b) bei einem Brennstoffnutzungsgrad von über 62,5% bis 65,0% 16,57 Cent/kWh;
  3. c) bei einem Brennstoffnutzungsgrad von über 65,0% bis 67,5% 17,57 Cent/kWh;
  4. d) bei einem Brennstoffnutzungsgrad von über 67,5% 18,57 Cent/kWh.

(2) Der Nachfolgetarif ist mit der Höhe der bisherigen Vergütung begrenzt, es sei denn, die Anlage wurde im Hinblick auf die Erreichung eines erhöhten Brennstoffnutzungsgrades ertüchtigt.

(3) Als Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Nachfolgetarifs ist vom Anlagenbetreiber ein Konzept vorzulegen, wie die Anlage nach dem 20. Betriebsjahr Ökostrom ohne Inanspruchnahme von Förderungen erzeugen kann. Die Ökostromabwicklungsstelle hat die Angaben zu prüfen. Die Gewährung eines Nachfolgetarifs ist zu versagen, wenn dieser Nachweis nicht erbracht wird.

Inkrafttreten

§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Mahrer

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