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BGBl II 174/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

174. Verordnung: Automatenglücksspielverordnung Novelle 2017 - AGSpVO-Novelle 2017

174. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Automatenglücksspielverordnung geändert wird (Automatenglücksspielverordnung Novelle 2017 - AGSpVO-Novelle 2017)

Aufgrund der §§ 2 Abs. 3, 12a Abs. 4 und 21 Abs. 10 des Glücksspielgesetzes (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2016, sowie des § 131 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2016, wird verordnet:

Die Automatenglücksspielverordnung, BGBl. II Nr. 69/2012 zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 410/2016, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „§ 17. Programmspeicher“ durch den Eintrag „§ 17. Programmspeicher der Glücksspielautomaten“ ersetzt.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „§ 32. Inhalt des Typengutachtens“ durch den Eintrag „§ 32. Inhalt des Typengutachtens über Glücksspielautomaten“ ersetzt und nach dem Eintrag der Eintrag „§32a. Inhalt des Typengutachtens über Converter-Boards“ eingefügt.

3. Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Zeile „§ 44. Technisches Gutachten über VLT-Systeme“.

4. Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Zeile „§ 51. Technisches Gutachten über Jackpot-Systeme“.

5. § 1 lautet:

§ 1. Die Automatenglücksspielverordnung regelt die bau- und spieltechnischen Merkmale der Glücksspielautomaten im Sinne des § 2 Abs. 3 Glücksspielgesetzes (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 118/2016, der Video Lotterie Terminals im Sinne des § 12a Abs. 4 GSpG (VLT) und der Glücksspielautomaten in Spielbanken im Sinne des § 21 Abs. 10 GSpG, deren elektronische Anbindung an das Datenrechenzentrum der Bundesrechenzentrum GmbH, die zu übermittelnden Datensätze, den Zugriff der Behörden für aufsichts- und abgabenrechtliche Zwecke auf die einzelnen Glücksspielautomaten und VLT der Bewilligungsinhaber und Konzessionäre, die Art des technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie die Sonderbestimmungen für VLT-Systeme und Jackpot-Systeme in Spielbanken.“

6. § 3 lautet:

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:

1.

API

Application Programming Interface (Programmierschnittstelle in der Informatik)

2.

Anschaltknoten

Physische Kommunikationsschnittstelle vom Netzwerk des Bewilligungsinhabers oder Konzessionärs zum jeweiligen Standort der Bundesrechenzentrum GmbH

3.

Auditmeters

Spezielle Zähler zur Persistierung eines aktuellen 24 Stunden gültigen Abbildes aller Zähler zum Tagesende eines Spieltags (gemäß „auditMeters class“ des G2S-Protokoll)

4.

Ausgangswert

Startwert eines Jackpots zu Beginn jeder Jackpot-Ausspielung (Summe aus Base Value und Hidden Jackpot)

5.

Base Value

Festgelegter Basiswert eines Jackpots zu Beginn einer Jackpot-Ausspielung

6.

Benutzer

Eine vom Bewilligungsinhaber oder Konzessionär benannte und berechtigte Person, die im Rahmen der Teilnahme an der automatisierten Datenübertragung eine Aufgabe wahrnimmt (zB Administrator).

7.

Bewilligungsinhaber

Inhaber einer Bewilligung zur Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten im Sinne des § 5 GSpG

8.

Converter-Board

Eine im Glücksspielgerät eingebaute Komponente, die die Funktionalitäten des Glücksspielgerätes ergänzt. Ein Converter-Board ist immer einem Glücksspielgerät zugeordnet.

9.

Converter-Board-Identifikationsmerkmal

Unveränderliche Zeichenkette, die jene Softwarekomponenten eines Converter-Boards eindeutig definiert, die die Funktionalität eines Glücksspielgerätes beeinflussen und bei lokaler Abfrage der Signaturwerte am Glücksspielgerät oder Converter-Board oder auf Anforderung durch das zentrale Kontrollsystem mit dem Startwert Null (0000 0000 0000 0000) ermittelt wird.

10.

Converter-Boardtyp

Beschreibt den Aufbau eines Converter-Boards in Bezug auf dessen Hard- und Softwarekomponenten, deren mögliche Kombinationen und Zusammenspiel

11.

Credit Meter

Anzeige am Glücksspielgerät zur Darstellung der dem Spielteilnehmer zur Verfügung stehenden, einsetzbaren Geldbeträge

12.

Diagnosesystem

Geräteinternes Prüfsystem zur Überwachung der ordnungsgemäßen Funktionalität des Glücksspielgerätes

13.

EGM

Electronic Gaming Machine (Glücksspielgerät)

14.

Floor-Management-System

System, mit dem Glücksspielgeräte in Spielbanken verwaltet werden (nicht Bestandteil einer Typenprüfung)

15.

G2S-Protokoll

Game to System Protokoll

16.

Gat

Game authentication terminal

17.

Geräte-Seriennummer

Weltweit eindeutige Identifikationsnummer, die auf der Herstellerplakette aufgedruckt wird; ab dem Zeitpunkt der elektronischen Anbindung gemäß § 5 Abs. 1 gleichzusetzen mit jener Nummer, die im G2S-Protokoll zur Identifikation des Glücksspielgerätes verwendet wird (egmId)

18.

Gewinnausschüt-tungsquote

Quotient aus Total Wins (Gesamtgewinnsumme) und Turnover (Gesamteinsatzsumme) eines Spielprogramms, dargestellt in Teilen von Hundert (zB 95 %)

19.

Glücksspiel-automatentyp

Beschreibung des Aufbaus eines Glücksspielautomaten in Bezug auf dessen Hard- und Softwarekomponenten sowie auf außerhalb des Glücksspielautomaten zugelassene Softwarekomponenten eines Managementsystems, deren mögliche Kombinationen und Zusammenspiel

20.

Glücksspielvignette

Eindeutiges, eine Nummer aufweisendes Identifikationsmerkmal für bewilligte Glücksspielgeräte im Sinne dieser Verordnung

21.

GSA

Gaming Standards Association

22.

GSpG

Glücksspielgesetz

23.

Hardware-Token mit Krypto-Prozessor

Hardware-Einheit, in der ein kryptographischer Schlüssel kopiergeschützt gespeichert ist

24.

Hashfunktion

Beliebige Abbildung, die zu einer Eingabe aus einer großen Quellmenge eine Ausgabe aus einer typischerweise kleineren Zielmenge erzeugt, den so genannten Hashcode (oder Hashwert)

25.

Hidden Jackpot

Summe von Increments, die zusätzlich zum aktuellen Jackpot für den Ausgangswert des nächsten Jackpots gesammelt werden

26.

HTTP

Hypertext Transfer Protocol

27.

HTTPS

Hypertext Transfer Protocol Secure

28.

Increments

Von einem Glücksspielautomaten für den Jackpot bereitgestellter Einsatzanteil eines Spieles

29.

Jackpot

Geldbetrag, der sich aus der Summe des Ausgangswerts und der bis zum Zeitpunkt der Auslösung eines Jackpots angesammelten Increments ergibt

30.

Jackpot-Ausspielung

Ein oder mehrere Jackpot-Spiele umfassende Ausspielung eines Jackpots, die nach dem Setzen des Jackpots auf den Ausgangswert mit dem ersten Jackpot-Spiel beginnt und mit dem letzten Jackpot-Spiel, das den Jackpot auslöst, endet

31.

Jackpot-Controller

Zentraler Teil des Jackpot-Systems, der den Betrieb steuert

32.

Jackpot-Controllertyp

Beschreibt den Aufbau eines Jackpot-Controllers in Bezug auf dessen Hard- und Softwarekomponenten, deren mögliche Kombinationen und Zusammenspiel

33.

Jackpot-Controller-Identifikationsmerkmal

Unveränderliche Zeichenkette, die jene Softwarekomponenten eines Jackpot-Controllers eindeutig definiert, die die Funktionalität eines Glücksspielautomaten beeinflussen und bei lokaler Abfrage der Signaturwerte am Glücksspielautomaten oder auf Anforderung durch das zentrale Kontrollsystem mit dem Startwert Null (0000 0000 0000 0000) ermittelt wird

34.

Jackpot-System

Alle Hard- und Softwarekomponenten für den Betrieb von Jackpot-Ausspielungen

35.

Jackpot-Spiel

Ein zu einer Jackpot-Ausspielung gehörendes Spiel, das zusätzlich zu den Gewinnen laut Gewinnplan des Glücksspielautomaten den Gewinn eines (oder im Falle eines Multi-Level Jackpots verschiedener) Jackpots (Mystery oder Progressive) in Aussicht stellt

36.

Kontrollplatine

Zentrale Hardwarekomponente des Converter-Boards mit allen für dessen Betrieb wesentlichen Bauteilen (insbesondere Prozessor, RAM)

37.

Konzessionär

Inhaber einer Konzession gemäß § 14 oder § 21 GSpG

38.

Managementsystem

Alle mit dem Betrieb von Glücksspielgeräten zusammenhängenden, außerhalb des Glücksspielgerätes befindlichen IT-Systeme

39.

Managementsystem-identifikationsmerkmal

Unveränderliche Zeichenkette, die jene Softwarekomponenten eines Managementsystems eindeutig definiert, die die Funktionalität eines Glücksspielgerätes beeinflussen und bei lokaler Abfrage der Signaturwerte am Glücksspielgerät oder auf Anforderung durch das zentrale Kontrollsystem mit dem Startwert Null (0000 0000 0000 0000) ermittelt wird

40.

Meters

Zähler; nichtflüchtige Variable zur Speicherung von Glücksspielinformationen (insbesondere von Ereignissen und Buchhaltungsdaten)

41.

Multi-Level Jackpot

Jackpot-Kombination von mehreren Jackpot-Ausspielungen (Levels), wobei die Entscheidung, welcher Level gewonnen wird, im Glücksspielautomaten erfolgt

42.

Multispielergerät

Ein in sich geschlossenes Gerät, bei dem die Spielentscheidung in mehreren durch ein gemeinsames Gehäuse verbundenen Glücksspielgeräten auf einem gemeinsamen Ergebnis desselben Zufallszahlengenerators basiert

43.

Mystery Jackpot

Jackpot, der bei Überschreiten eines beim Start einer Jackpot-Ausspielung durch einen Zufallsgenerator ermittelten Betrages ausgelöst wird

44.

Oberer Grenzwert

Höchster möglicher Betrag eines Jackpots, der gesetzlich oder durch den Spielbankbetreiber festgelegt wurde (sowohl bei Mystery Jackpot als auch bei Progressive Jackpot möglich)

45.

PKCS#11

Spezifikation als Cryptographic Token Interface Standard einer API namens Cryptoki für Geräte, die kryptographische Informationen enthalten oder kryptographische Funktionen ausführen

46.

Programmspeicher

Speicher der binären Ausführformen der Programme, Routinen und Subroutinen des Glücksspielgerätes

47.

Progressive Jackpot

Durch ein bestimmtes im Glücksspielautomaten eingetretenes Spielergebnis oder Spielereignis ausgelöster Jackpot

48.

QR-Symbol

Quick Response Symbol

49.

RAM

Random Access Memory (elektronische Komponente, verwendet als Arbeitsspeicher und zur Speicherung von Betriebsdaten und elektronischen Zählerständen des Glücksspielgerätes)

50.

Referenzprogramme

Ablauffähige Spielprogramme (Binärdateien) und alle Softwarekomponenten und Hilfsprogramme, die zur Erstellung der Spielprogramme aus den Quellcodes notwendig sind (insbesondere Make Files, Batch Files, Build Outputs, Map Files, Assembler, Linker)

51.

Report

Ausgabe von Daten in Papierform oder in elektronischer lesbarer Form (zB PDF-Dokument) zur Vorlage an Aufsichtsorgane der Behörden

52.

Salt

Eingabe-Parameter in Verbindung mit einer Hashfunktion, der als Startwert zur Ermittlung von Softwaresignaturwerten herangezogen werden muss

53.

SHA

Secure Hash Algorithm (Verschlüsselungsalgorithmus)

54.

Softwaresignierung

Mit elektronischen Informationen verknüpfte Daten, mit denen man den Unterzeichner bzw. Signaturhersteller identifizieren und die Integrität der signierten elektronischen Informationen prüfen kann

55.

Spielereignis

Beobachtbares Geschehen eines Spieles (zB Auslösung von eventuellen Spiel-Features oder eventuellen Zusatzspielen) sowie die Eingaben des Spielteilnehmers (zB bei Pokerspielen die Auswahl der zu behaltenden Karten nach der ersten Ziehung)

56.

Spielergebnis

Endresultat eines Spieles

57.

Spielmodus

Zustand eines Glücksspielgerätes, in dem dieses bespielbar ist

58.

Spielprogramm

Für einen Spielteilnehmer unterscheidbare Software-Anwendung auf einem Glücksspielgerät, die für geleistete Einsätze Gewinnchancen anbietet

59.

SSL

Secure Socket Layer

60.

Systemhardware

Kombination aller Hardwarekomponenten eines Glücksspielgerätes (zB Systemplatine, elektromechanische Zähler, Vorrichtungen zur Abwicklung von Geldbewegungen und Drucker) sowie aller Hardwarekomponenten eines VLT-Servers und Jackpot-Controllers

61.

Systemplatine

Zentrale Hardwarekomponente des Glücksspielgerätes mit allen für den Betrieb des Glücksspielgerätes wesentlichen Bauteilen (insbesondere Prozessor, RAM); auch Motherboard oder Mainboard genannt

62.

Systemstart

Hochfahren (Booten) des Glücksspielgerätes nach Einschalten der Betriebsspannung

63.

Tagesende (Spieltag Ende)

Zeitpunkt, an dem für alle Glücksspielgeräte eines Standorts der Spieltag endet

64.

TLS

Transport Layer Security

65.

Total Wins

Gesamtbetrag der gewonnenen Spielbeträge aus allen Spielen, unabhängig davon, ob die Gewinne direkt ausbezahlt oder dem Credit Meter gutgeschrieben wurden

66.

Turnover

Gesamtbetrag aller eingesetzten Spielbeträge, unabhängig davon, wie sich der Betrag ergibt (insbesondere Münzen, Hardware-Token, Geldscheine, Belege, Gutscheine, Abbuchungen vom Credit Meter)

67.

Verifikation

Integritätsprüfung zur Feststellung, ob die zu signierenden Komponenten unverändert, vollständig und unversehrt den im jeweiligen Typengutachten geprüften und freigegebenen Komponenten entsprechen

68.

Video Lotterie Server (VLT-Server)

Zentraler Teil des VLT-Systems, der die Zufallszahlen ermittelt und an die VLT überträgt

69.

Video Lotterie System

(VLT-System)

Alle Hard- und Softwarekomponenten für den Betrieb von VLT

70.

Video Lotterie Server Typ (VLT-Servertyp)

Beschreibung des Aufbaus eines VLT-Servers in Bezug auf dessen Hard- und Softwarekomponenten, deren mögliche Kombinationen und Zusammenspiel

71.

Video Lotterie Terminal Typ (VLT-Typ)

Beschreibung des Aufbaus eines VLT in Bezug auf dessen Hard- und Softwarekomponenten sowie auf außerhalb des VLT zugelassene Hard- und Softwarekomponenten eines VLT-Servers, eines Managementsystems sowie deren mögliche Kombinationen und Zusammenspiel

72.

Video-Recording

Aufzeichnung und Speicherung der elektronischen Videosignale an den Monitor auf einem Datenspeicher, ohne Verwendung einer externen oder internen Kamera

73.

XOR-Verknüpfung

Rechenmethode, mit der Zahlen einer einheitlichen Zeichenlänge (zB Binärwert mit einer Länge von 256 Stellen) summiert werden

74.

Zentrales Kontrollsystem

Alle IT-Systeme des Datenrechenzentrums der Bundesrechenzentrum GmbH nach § 2 Abs. 3 GSpG

75.

Zufallszahlengenerator-identifikationsmerkmal

Unveränderliche Zeichenkette, die jene Softwarekomponenten eines VLT-Servers eindeutig definiert, die für die Spielentscheidung (zB Generierung und Übertragung von Zufallszahlen) relevant sind und bei lokaler Abfrage der Signaturwerte am VLT oder auf Anforderung durch das zentrale Kontrollsystem mit dem Startwert Null (0000 0000 0000 0000) ermittelt wird“

7. In § 6 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Verwendung eines Converter-Boards in Glücksspielautomaten kann diese Datenübertragung zum zentralen Kontrollsystem durch das Converter-Board erfolgen.“

8. In § 7 Abs. 2 Z 2a wird die Wortfolge „den Spielausgang“ durch die Wortfolge „das Spielergebnis gemäß § 14“ ersetzt.

9. In § 7 Abs. 2 Z 2b werden in lit b das Wort „oder“ durch einen Beistrich und in lit. c die Wortfolge „dem Managementsystem“ durch die Wortfolge „einem eventuell vorhandenen Managementsystem“ ersetzt sowie die folgenden lit. d und e angefügt:

  1. „d) deren Komponenten dem Converter-Board zuzurechnen sind und dadurch die Funktionalität des Glücksspielautomaten gemäß den anwendbaren glücksspielrechtlichen Bestimmungen erreicht wird oder
  2. e) sie zur, nicht die Spielergebnisermittlung gemäß § 14 beeinflussenden, Interaktion des Spielteilnehmers mit dem Bewilligungsinhaber für Spielerschutzinformationen oder das Abrufen von Serviceleistungen des Bewilligungsinhabers dienen (zB mittels Video-Overlay),“

10. In § 7 Abs. 2 Z 4 wird die Wortfolge „mittels elektronischer Transaktionen Geld“ durch die Wortfolge „mittels elektronischer Transaktionen durch Bankomat- oder Kreditkartenfunktionalität direkt Geld“ ersetzt und entfällt der Klammerausdruck „(zB Bankomatkarte)“.

11. § 7 Abs. 2 Z 6 lautet:

  1. „6. zum Zwecke des Spielerschutzes über die Einbaumöglichkeit eines Kartenlesegerätes oder Gerätes zur Erkennung biometrischer Daten verfügen“

12. In § 7 Abs. 2 Z 7 und Z 8 werden jeweils die Wortfolge „durch das Managementsystem“ durch die Wortfolge „durch das Managementsystem bzw. über das Converter-Board“ ersetzt.

13. In § 7 Abs. 3 wird das Wort „Glücksspielautomat“ durch das Wort „Glücksspielautomatentyp“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „Teil in deutscher Sprache“.

14. § 7 Abs. 4 lautet:

(4) „Der spielerorientierte Teil des technischen Handbuches muss zudem in deutscher Sprache entweder an einem leicht zugänglichen Ort innerhalb des Standorts gut ersichtlich für jeden Spielteilnehmer zur Entnahme aufliegen oder direkt am Glücksspielautomaten über eine für den Spielteilnehmer gut ersichtliche Schaltfläche digital angezeigt werden können; auf Verlangen ist eine schriftliche Ausfertigung auszuhändigen.“

15. In § 7 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Wird ein Converter-Board verwendet, ist neben der Bezeichnung des Converter-Boardtyps gemäß § 32a, eine Konstruktionszeichnung dieser Komponente, eine schematische Darstellung ihrer Lage und der Lage der USB-Schnittstelle gemäß § 12 ebenfalls in den behördenorientierten Teil des Handbuches aufzunehmen.“

16. In § 7 Abs. 6 wird die Wortfolge „des Glücksspielautomatentyps“ durch die Wortfolge „des Glücksspielautomatentyps oder des Converter-Boardtyps“ ersetzt.

17. § 7 Abs. 7 lit b lautet:

  1. „b) das Aktivieren und Deaktivieren über das G2S-Protokoll durch das Managementsystem oder das Converter-Board erfolgt und“

18. § 8 Z 3 lautet:

  1. „3. bei Verwendung eines Converter-Boards innerhalb der Glücksspielautomaten dieses entweder innerhalb des Logik-Gehäuses oder außerhalb des Logik-Gehäuses in einem separat eingebauten Converter-Board-Gehäuse mit separat verschließbarer Tür untergebracht werden kann,“

19. Nach § 8 Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:

  1. „3a. alle Schnittstellen (Steckverbindungen) der elektronischen Kommunikationsverbindungen gemäß § 23 Abs. 1 in einem separaten Logik-Gehäuse bzw. Converter-Board-Gehäuse angebracht und ohne Öffnung der Logik-Gehäuse-Tür bzw. Converter-Board-Gehäuse-Tür nicht zugänglich sind,“

20. In § 8 Z 4 wird der Klammerausdruck „(Logik-Gehäuse-Türen auch im stromlosen Zustand)“ durch den Klammerausdruck „(Logik-Gehäuse-Tür und Converter-Board-Gehäuse-Tür auch im stromlosen Zustand)“ ersetzt.

21. In § 9 wird das Wort „Glücksspielautomaten“ durch die Wortfolge „Glücksspielautomaten bzw. Converter-Boards“ ersetzt.

22. In § 11 Abs. 3 wird die Wortfolge „wenn eines der“ durch die Wortfolge „sobald eines oder mehrere der“ ersetzt.

23. In § 12 Abs. 1 wird die Wortfolge „der Systemplatine“ durch die Wortfolge „der Systemplatine oder innerhalb des Converter-Board-Gehäuses eine fix mit der Kontrollplatine“ und jeweils die Wortfolge „des Logik-Gehäuses“ durch die Wortfolge „des Logik-Gehäuses oder Converter-Board-Gehäuses“ ersetzt.

24. § 12 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Hardware-Token mit Krypto-Prozessor selbst muss eine Glücksspielvignette aufweisen. Die Nummer dieser Glücksspielvignette muss mit der Nummer der Glücksspielvignette nach § 10 Abs. 2 übereinstimmen.“

25. Nach § 12 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Wird ein Converter-Board verwendet, kann sich die USB-Schnittstelle gemäß Abs. 1 auf diesem befinden.“

26. § 14 Abs. 2 lautet:

„(2) Alle Entscheidungen über Spielergebnisse dürfen nur auf Basis der Eingaben des Spielteilneihmers ermittelt werden. Jeder anders geartete Steuerungsmechanismus ist untersagt.“

27. In § 16 Abs. 1 wird das Wort „selbstständig“ durch die Wortfolge „selbstständig im Hintergrund, auch im spielbereiten Zustand“ ersetzt.

28. In § 16 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „permanente“ durch die Wortfolge „während des Betriebes aufrechte“ ersetzt.

29. Nach § 16 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Bei der Verwendung eines Converter-Boards kann dieses die Funktionalitäten gemäß Abs. 1 und Abs. 2 übernehmen oder ergänzen.

(4) Die Anzeige gemäß Abs. 1 Z 3 kann durch Aufzeichnung und Speicherung der jeweils letzten 24 Stunden des Bildschirms (Video-Recording) erfolgen. Die Wiedergabe dieser Aufzeichnung kann auch außerhalb des Glücksspielautomaten auf einem externen Medium erfolgen (zB Laptop).“

30. § 17 samt Überschrift lautet:

„Programmspeicher der Glücksspielautomaten

§ 17. (1) Die Programmspeichermedien der Softwarekomponenten der Glücksspielautomaten, die den Spielablauf beeinflussen, der Betriebssystemsoftware der Glücksspielautomaten und der Sound- und Grafikdaten der Spielprogramme müssen so ausgelegt sein, dass keine Veränderung des Programmcodes möglich ist.

(2) Ein Update oder Tausch von Software oder Software-Komponenten gemäß Abs. 1 darf nur nach Öffnung der Logik-Gehäuse-Tür des Gerätes durch physischen Austausch des Programmspeichermediums möglich sein.“

31. In § 20 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bestimmungen des § 16 Abs. 3 (Converter-Board Einsatz) und 4 (Video-Recording) sind gesondert zu beachten.“

32. In § 23 Abs. 1 wird die Wortfolge „permanente Verbindung“ durch die Wortfolge „permanente Verbindung während des Betriebes“ ersetzt.

33. In § 23 Abs. 3 wird die Wortfolge „vorgesehenen Ereignisse“ durch die Wortfolge „vorgesehenen Ereignisse (Detailspezifikation 1)“ ersetzt.

34. Nach § 24 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Um eine eindeutige Identifikation der relevanten Komponenten (§ 32a Abs. 2) eines Converter-Boards (Kombination aller relevanten Komponenten) zu gewährleisten, ist sicherzustellen, dass ein Converter-Board-Identifikationsmerkmal (256 bit, dargestellt als Hexadezimal-Wert mit 64 Zeichen) bei einer lokalen Abfrage (Abs. 6) und auf Anforderung des zentralen Kontrollsystems (Abs. 7) unter Anwendung des übergebenen Startwerts (Salt) vom Converter-Board angefordert, zum Glücksspielautomaten bzw. Converter-Board übertragen und nach Umschalten in einem speziellen Modus am Bildschirm des Glücksspielautomaten bzw. Converter-Boards angezeigt wird. Hinsichtlich der Signierung der Softwarekomponenten des Converter-Boards sind die Bestimmungen von Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine physische Trennung zwischen Programmspeicher und Datenspeicher angewendet und nur der betreffende Programmspeicher signiert werden muss. Bei Veränderung von Komponenten des Converter-Boards, ist ein neues Typengutachten für Converter-Boards inklusive eines neuen Converter-Board-Identifikationsmerkmals erforderlich.“

35. In § 24 Abs. 6 und 7 entfällt jeweils das Wort samt Satzzeichen „, Systemhardware“.

36. Im ersten Satz des § 25 wird die Wortfolge „den einzelnen Glücksspielautomaten“ durch die Wortfolge „den einzelnen Glücksspielautomaten bzw. den darin eingebauten Converter-Boards“ ersetzt.

37. § 25 Z 1 lautet:

  1. „1. Tägliche Verfügbarkeit:
    1. a) Die bereitgestellte Netzwerkverbindung und damit die Datenübermittlung zwischen dem gesamten Netzwerk des Bewilligungsinhabers und dem Anschaltknoten der Bundesrechenzentrum GmbH sind permanent und unterbrechungsfrei zu gewährleisten.
    2. b) Glücksspielautomaten im Sinne des § 5 GSpG müssen während ihrer durch die zuständige Landesbehörde festgelegten und im zentralen Kontrollsystem dokumentierten Betriebszeiten die Ereignisse (zB G2S-Events) und Zählerstände (zB Auditmeter) zeitnah und zuverlässig übertragen können.
    3. c) VLT gemäß § 12a GSpG und Glücksspielautomaten in Spielbanken gemäß § 21 GSpG, die am laufenden Spielbetrieb teilnehmen, müssen während ihrer festgelegten und im zentralen Kontrollsystem dokumentierten Betriebszeiten die Ereignisse (zB G2S-Events) und Zählerstände (zB Auditmeter) zeitnah und zuverlässig übertragen können.
    4. d) Zur Abholung der täglichen Auditmeters muss die G2S-konforme Kommunikation zwischen den einzelnen Glücksspielautomaten bzw. den darin eingebauten Converter-Boards und dem Anschaltknoten der Bundesrechenzentrum GmbH mindestens noch zwei Stunden nach dem Tagesende (Spieltagende) gewährleistet sein.
    5. e) Für Glücksspielautomaten, deren Verifikationen auf Grund ihrer technischen Bauart, mehr als sechs Stunden in Anspruch nimmt, ist eine permanente tägliche (24-stündige) G2S-konforme Kommunikation zwischen dem einzelnen Glücksspielautomat bzw. dem darin eingebauten Converter-Board und dem Anschaltknoten der Bundesrechenzentrum GmbH zu gewährleisten.
    6. f) Die maximale Gesamtunterbrechungsdauer, während der Betriebszeiten, im Verantwortungsbereich des Bewilligungsinhabers pro Kalendermonat und Glücksspielautomat beträgt sieben Stunden.
    7. g) Geplante Wartungsarbeiten seitens des Bewilligungsinhabers sind zulässig und sind mindestens zehn Werktage vor Beginn der Bundesrechenzentrum GmbH unter Angabe von Zeitpunkt, Dauer und Art der Wartungstätigkeit anzuzeigen. Ein Spielbetrieb während der wartungsbedingten Unterbrechung ist nicht zulässig.
    8. h) Wartungsarbeiten durch die Bundesrechenzentrum GmbH sind zulässig und werden nicht als Unterbrechung im Sinne der Verfügbarkeit gewertet. Diese Wartungsarbeiten werden mindestens zehn Werktage vor Beginn durch die Bundesrechenzentrum GmbH unter Angabe von Zeitpunkt, Dauer und Art der Wartungstätigkeit angezeigt. Ein Spielbetrieb während dieser wartungsbedingten Unterbrechung ist zulässig.“

38. In § 25 Z 2 lit. a wird jeweils die Wortfolge „dem Glücksspielautomaten“ durch die Wortfolge „dem Glücksspielautomaten bzw. dem darin eingebauten Converter-Board“ ersetzt.

39. In § 25 Z 2 lit. b wird die Wortfolge „von mindestens jedoch 3 Glücksspielautomaten“ durch die Wortfolge „von mindestens jedoch drei, maximal aber 15 Glücksspielautomaten“ ersetzt.

40. In § 26 Abs. 1 wird die Wortfolge „den Glücksspielautomaten“ durch die Wortfolge „den Glücksspielautomaten bzw. in darin eingebauten Converter-Boards“ ersetzt.

41. In § 26 Abs. 3 wird die Wortfolge „seiner Glücksspielautomaten“ durch die Wortfolge „seiner Glücksspielautomaten bzw. in darin eingebauten Converter-Boards“ ersetzt.

42. In § 28 Z 1 bis 7 wird jeweils das Wort „Glücksspielautomat“ im jeweiligen Fall durch die Wortfolge „Glücksspielautomat bzw. das darin eingebaute Converter-Board“ samt Artikel im jeweiligen Fall ersetzt.

43. In § 29 Abs. 1 wird die Wortfolge „des Glücksspielautomaten“ durch die Wortfolge „des Glücksspielautomaten bzw. des darin eingebauten Converter-Boards“ und das Wort „Glücksspielautomat“ durch die Wortfolge „Glücksspielautomat bzw. im darin eingebauten Converter-Board“ ersetzt.

44. In § 29 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Glücksspielautomaten“ durch die Wortfolge „Glücksspielautomaten und dem darin eingebauten Converter-Board“ ersetzt und entfällt am Ende der Klammerausdruck „(zB download class)“.

45. In § 29 Abs. 4 wird das Wort „Glücksspielautomaten“ durch die Wortfolge „Glücksspielautomaten bzw. im darin eingebauten Converter-Board“ ersetzt.

46. In § 29 Abs. 5 wird die Wortfolge „jeden Glücksspielautomat“ durch die Wortfolge „jeden Glücksspielautomat bzw. jedes darin eingebaute Converter-Board“ und das Wort „Glücksspielautomaten“ durch die Wortfolge „Glücksspielautomaten bzw. im darin eingebauten Converter-Board“ ersetzt.

47. Die Überschrift zu § 32 lautet:

„Inhalt des Typengutachtens über Glücksspielautomaten“

48. In § 32 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „des Glücksspielautomaten“ durch die Wortfolge „gemäß § 7 bis 16“ ersetzt.

49. In § 32 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „des Glücksspielautomaten“ durch die Wortfolge „gemäß § 7 bis 22“ ersetzt.

50. In § 32 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „die außerhalb“ durch die Wortfolge „die gegebenenfalls außerhalb“ ersetzt und der Klammerausdruck „(§ 7 Abs. 2 Z 2)“ durch den Klammerausdruck „(§ 7 Abs. 2 Z 2b lit. a bis c)“ ersetzt.

51. § 32 Abs. 1 Z 4 lautet:

  1. „4. die Kommunikation gemäß §§ 23, 24 und 29.“

52. In § 32 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Softwarekomponenten eines gegebenenfalls verwendeten Converter-Boards sind nicht Inhalt des Typengutachtens gemäß § 32.“

53. In § 32 Abs. 3 wird die Wortfolge „und dem Managementsystemidentifikationsmerkmal“ durch die Wortfolge „und gegebenenfalls dem Managementsystemidentifikationsmerkmal“ ersetzt.

54. In § 32 Abs. 4 und 5 wird jeweils die Wortfolge „Hardware- oder“ gestrichen und lautet Abs. 5:

(5) „Im Falle kurzfristig notwendiger Fehlerbehebungen kann auf begründeten Antrag des Bewilligungsinhabers der zeitlich mit längestens drei Monaten begrenzte Einsatz von Softwarekomponenten genehmigt werden, auch wenn für diese noch kein Typengutachten vorliegt, sofern eine Erklärung des Bewilligungsinhabes über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen beiliegt.“.

55. Nach § 32 wird folgender § 32a samt Überschrift eingefügt:

„Inhalt des Typengutachtens über Converter-Boards

§ 32a. (1) Der Bewilligungsinhaber hat sicher zu stellen, dass für jeden zum Einsatz kommenden Converter-Boardtyp vor der Inbetriebnahme ein technisches Gutachten über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen durch ein geeignetes und befugtes Prüfunternehmen gemäß § 31 vorliegt (Converter-Board Typengutachten).

(2) Für das im Rahmen der Typenprüfung zu erstellende Converter-Board Typengutachten sind die Softwarekomponenten des Converter-Boards zu überprüfen. Mit der Maßgabe, dass

  1. 1. das Converter-Board jedenfalls § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 8 Z 3 erfüllen muss,
  2. 2. jene Bestimmungen, die der Converter-Boardtyp für den Glücksspielautomatentyp abdeckt, sinngemäß zu prüfen und im Typengutachten über das Converter-Board zu vermerken sind und
  3. 3. in dem Fall, dass die Übertragung des Jackpot-Controller-Identifikationsmerkmals über das Converter-Board erfolgt, die Übertragung ausschließlich im Typengutachten des Converter-Boards zu berücksichtigen ist.

(3) Das Converter-Board Typengutachten hat neben der eindeutigen Bezeichnung des Converter-Boards Prüfberichte für jede Softwarekomponente, für jede zum Einsatz vorgesehene Kombination dieser Komponenten sowie für den vorgesehenen Einsatz des Converter-Boardtyps in Kombination mit den Softwarekomponenten des Glücksspielautomatentyps zu enthalten und die Einhaltung aller anwendbaren glücksspielrechtlichen Bestimmungen zu bestätigen. Für alle Softwarekomponenten eines Converter-Boards müssen die Prüfberichte auch alle für eine spätere Verifikation erforderlichen Informationen beinhalten. Das Converter-Board Typengutachten und die Prüfberichte haben den Vorlagen der Anlage (Detailspezifikationen 12 und 13) zu entsprechen.

(4) Für die zum Einsatz kommende Softwarekomponentenkombination ist für jedes Converter-Board eine Typenidentifikation zu errechnen und im Converter-Board Typengutachten auszuweisen. Die Typenidentifikation ist aus den Signaturwerten aller Softwarekomponenten mit einem im Converter-Board Typengutachten auszuweisenden Startwert (§ 24 Abs. 3) durch die XOR-Verknüpfung (mathematisch „exklusiv oder“) zu ermitteln. Das Typenidentifikationsmerkmal ist als Binärwert mit einer Länge von 256 Stellen, dargestellt als Hexadezimal-Wert mit 64 Zeichen anzugeben. Die Signaturwerte der Softwarekomponenten des Glücksspielautomatentyps sind nicht in die Signaturwerte des Converter-Boards einzurechnen.

(5) Werden Änderungen an relevanten Softwarekomponenten (Abs. 2) eines Converter-Boards vorgenommen, für die kein Converter-Board Typengutachten vorhanden ist, ist ein neues Converter-Board Typengutachten erforderlich.

(6) Im Falle kurzfristig notwendiger Fehlerbehebungen kann auf begründeten Antrag des Bewilligungsinhabers der zeitlich mit längestens drei Monaten begrenzte Einsatz von Softwarekomponenten genehmigt werden, auch wenn für diese noch kein Converter-Board Typengutachten vorliegt, sofern eine Erklärung des Bewilligungsinhabers über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen beiliegt.“

56. In § 33 Abs. 1 wird das Wort „Glücksspielautomatentyp“ durch die Wortfolge „Glücksspielautomatentyp und aller unter § 32a definierten Komponenten für jeden Converter-Boardtyp“ ersetzt.

57. In § 37 Z 2 wird die Wortfolge „der Logik-Gehäuse-Tür“ durch die Wortfolge „der Logik-Gehäuse-Tür bzw. Converter-Board-Gehäuse-Tür“ ersetzt.

58. In § 41 entfällt die Wortfolge „und eine eindeutige Identifikation der Systemhardware“ und wird der Ausdruck „§ 24 Abs. 2 bis 4 und 6“ durch den Ausdruck „§ 24 Abs. 2 und 3 sowie 6“ ersetzt.

59. In § 42 Abs. 5 und 6 wird jeweils die Wortfolge „Hardware- oder“ gestrichen.

60. In § 43 Abs. 1 wird das Wort „Systeme“ durch das Wort „Server“ ersetzt.

61. Nach § 43 Abs 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Im zentralen Kontrollsystem des Datenrechenzentrums der Bundesrechenzentrum GmbH sind als VLT-System jene VLT-Typen anzuführen, die mit dem jeweiligen VLT-Servertyp verbunden werden können.“

62. § 44 samt Überschrift entfällt.

63. § 45 Abs. 8 lautet:

„(8) Der Jackpot-Controller muss zur aktuell laufenden Jackpot-Ausspielung den aktuellen Betrag der Jackpot-Ausspielung sowie die in Abs. 9 Z 1 bis 5 und Abs. 10 genannten Informationen auf Anforderung den Aufsichtsorganen der Behörde mittels Report übermitteln.“

64. In § 45 Abs. 9 lautet der erste Satzteil:

„Der Jackpot-Controller muss für die letzten zehn Jackpot-Ausspielungen (im Falle eines Multi-Level Jackpot-Systems zusätzlich für jeden Jackpot-Level) pro Jackpot-Ausspielung folgende Daten speichern und auf Anforderung der Aufsichtsorgane der Behörden mittels Report übermitteln:“

65. In § 45 Abs. 10 lautet der erste Satzteil:

„Der Jackpot-Controller muss für den Zeitraum der letzten zehn Jackpot-Ausspielungen folgende Daten speichern und auf Anforderung der Aufsichtsorgane der Behörden mittels Report übermitteln:“

66. Nach § 46 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:

„(1a) § 11 Abs. 1 Z 3 gilt mit der Maßgabe, dass der Gesamtbetrag der eingezahlten Banknoten (Summen) in Euro (Bill In) zu erfassen ist.

(1b) § 32 Abs. 1 Z 2 gilt mit der Maßgabe, dass für das im Rahmen der Typenprüfung zu erstellende Typengutachten insbesondere die Spielesoftware aller einzelnen Spielprogramme und aller für das Spiel relevanten Softwarekomponenten gemäß §§ 7 bis 20 zu überprüfen ist.“

67. In § 46 Abs. 4 wird die Wortfolge „das Jackpot-Controller-Identifikationsmerkmal“ durch die Wortfolge „das Jackpot-Controller-Identifikationsmerkmal am Bildschirm des Glücksspielautomaten bzw. Converter-Boards“ ersetzt.

68. In § 46 Abs. 6 wird die Wortfolge „dieser Komponenten“ durch die Wortfolge „dieser Komponenten, sofern sie im Glücksspielautomaten implementiert sind,“ ersetzt.

69. In § 47 entfällt die Wortfolge „und eine eindeutige Identifikation der Systemhardware“.

70. § 49 Abs. 3 lautet:

„(3) Im zentralen Kontrollsystem des Datenrechenzentrums der Bundesrechenzentrum GmbH sind als Jackpot-System jene Glücksspielautomatentypen anzuführen, die mit dem jeweiligen Jackpot-Controllertyp verbunden werden können.“

71. In § 49 Abs. 6 wird die Wortfolge „dürfen weiter betrieben werden“ durch die Wortfolge „dürfen im Störungsfall weiter betrieben werden“ ersetzt.

72. In § 50 Abs. 2 werden die Wortfolge „Hard- und Softwarekomponenten“ durch die Wortfolge „Softwarekomponenten gemäß §§ 45 und 47“ ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Dabei gilt, dass § 45 Abs. 5 und Abs. 8 nicht Gegenstand des technischen Gutachtens sind.“

73. In § 50 Abs. 3 wird die Wortfolge „Komponente sowie einen Prüfbericht für jede zum Einsatz vorgesehene Kombination dieser Komponenten“ durch das Wort „Softwarekomponente“ und der Klammerausdruck „(Detailspezifikationen 11 und 12)“ durch den Klammerausdruck „(Detailspezifikationen 10 und 11)“ ersetzt.

74. In § 50 Abs. 5 und 6 entfällt jeweils die Wortfolge „Hardware- oder“.

75. § 51 samt Überschrift entfällt.

76. In § 52 entfällt die Wortfolge „und Jackpot-Systeme“.

77. Nach § 53 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Das Inhaltsverzeichnis, § 1, § 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 bis 6, § 8, § 9, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 1 bis 3, § 14 Abs. 2, § 16 Abs. 1, 3 und 4, § 17 Abs. 1 und 2, § 20, § 23 Abs. 1 und 3, § 24 Abs. 5a, 6 und 7, § 25, § 26 Abs. 1 und 3, § 28, § 29 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 32 Abs. 1 bis 5, § 32a Abs. 1 bis 6, § 33 Abs. 1, § 37, § 41, § 42 Abs. 5 und 6, § 43 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 8 bis 10, § 46 Abs. 1a, 1b, 4 und 6, § 47, § 49 Abs. 3 und 6, § 50 Abs. 2, 3, 5 und 6, § 52 samt Überschriften sowie die Anlage, jeweils in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 174/2017, treten mit 1. Juli 2017 in Kraft. § 44 und § 51 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 165/2014 treten mit Ablauf des 30. Juni 2017 außer Kraft.“

78. Die Anlage zur Automatenglücksspielverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 28/2015 wird durch die beiliegende Anlage ersetzt.

Anlage 1

Anlage 1 

Schelling

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