173. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Polizeikostenersätze für die Städte Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs
Auf Grund des § 23 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, wird verordnet:
§ 1. Der Bund gewährt den Städten mit eigenem Statut Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs für die Jahre 2017 bis 2021 Pauschalbeträge als Abgeltung für den Aufwand, der dadurch entsteht, dass für ihr Gebiet die Landespolizeidirektion nicht zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist. Diese Finanzzuweisungen erfolgen jeweils bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres.
§ 2. (1) Die Finanzzuweisung beträgt im Jahre 2017 für Krems an der Donau: 1 758 000 Euro und für Waidhofen an der Ybbs: 701 000 Euro.
(2) Ab dem Jahr 2018 werden die Finanzzuweisungen entsprechend den Veränderungen des Gehalts gemäß § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der allgemeinen Verwaltung auf Basis des Jahres 2017 angepasst. Wenn dieses Gehalt nach dem 30. März geändert wird, dann findet der Ausgleich bei der Finanzzuweisung für das nächste Jahr statt.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
Schelling
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