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BGBl III 160/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

160. Kundmachung: Änderungen des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999 und seiner Anhänge

160. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend Änderungen des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999 und seiner Anhänge

Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003 idgF, wird kundgemacht:

Der Revisionsausschuss der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) hat anlässlich seiner 25. Tagung (Bern, 25. bis 26. Juni 2014) im Rahmen seiner Befugnisse nachstehende Änderungen zum Art. 27 des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999 (BGBl. Nr. 225/1985 idF BGBl. III Nr. 122/2006, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 112/2017) und zum Art. 2 lit. c des Anhangs D (CUV), zum Art. 5bis §§ 1 und 2 des Anhangs E (CUI), zum Art. 8 § 2a und § 9 und Art. 12 § 1 Sätze 1 und 2 des Anhangs F (APTU) und zu den Art. 2, 3a bis 8 sowie 10 bis 20 des Anhangs G (ATMF) des Übereinkommens beschlossen:

[Änderung des Art. 27 des COTIF in deutscher Sprachfassung, siehe Anlagen]

[Änderung des Art. 27 des COTIF in englischer Sprachfassung, siehe Anlagen]

[Änderung des Art. 27 des COTIF in französischer Sprachfassung, siehe Anlagen]

[Änderung des Anhangs D (CUV) in deutscher Sprachfassung, siehe Anlagen]

[Änderung des Anhangs D (CUV) in englischer Sprachfassung, siehe Anlagen]

[Änderung des Anhangs D (CUV) in französischer Sprachfassung, siehe Anlagen]

[Änderung des Anhangs E (CUI) in deutscher Sprachfassung, siehe Anlagen]

[Änderung des Anhangs E (CUI) in englischer Sprachfassung, siehe Anlagen]

[Änderung des Anhangs E (CUI) in französischer Sprachfassung, siehe Anlagen]

[Änderung des Anhangs F (APTU) in deutscher Sprachfassung, siehe Anlagen]

[Änderung des Anhangs F (APTU) in englischer Sprachfassung, siehe Anlagen]

[Änderung des Anhangs F (APTU) in französischer Sprachfassung, siehe Anlagen]

[Änderung des Anhangs G (ATMF) in der berichtigten deutschen11 Laut Mitteilung des Sekretariats der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) vom 18. August 2015 erfolgte eine Berichtigung an der geltenden deutschen und französischen Textfassung des Anhangs G. Für die Kundmachung wird der Text in seiner berichtigten Fassung herangezogen. Sprachfassung, siehe Anlagen]

[Änderung des Anhangs G (ATMF) in englischer Sprachfassung, siehe Anlagen]

[Änderung des Anhangs G (ATMF) in der berichtigten französischen11 Laut Mitteilung des Sekretariats der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) vom 18. August 2015 erfolgte eine Berichtigung an der geltenden deutschen und französischen Textfassung des Anhangs G. Für die Kundmachung wird der Text in seiner berichtigten Fassung herangezogen. Sprachfassung, siehe Anlagen]

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) hat kein Mitgliedstaat gegen die vorliegenden Änderungen Widerspruch erhoben, sodass diese gemäß Art. 35 §§ 2 und 3 des COTIF mit 1. Juli 2015 in Kraft getreten sind.

Anlage 1

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Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

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Anlage 4

Anlage 4 

Anlage 5

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Anlage 6

Anlage 6 

Anlage 7

Anlage 7 

Anlage 8

Anlage 8 

Anlage 9

Anlage 9 

Anlage 10

Anlage 10 

Anlage 11

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Anlage 12

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Anlage 13

Anlage 13 

Anlage 14

Anlage 14 

Anlage 15

Anlage 15 

Drozda

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