112. Änderungen der Anlage1 zur Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), Anhang C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)2
Der Fachausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter des RID hat anlässlich seiner 54. Tagung (Bern, 25. Mai 2016) beschlossen, die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) wie folgt zu ändern:
[Modifications du Règlement concernant le transport international ferroviaire des marchandises dangereuses (RID)/siehe Anlage]
[Änderungen in der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)/siehe Anlage]
[Amendments to the Regulations concerning the International Carriage of Dangerous Goods by Rail (RID)/siehe Anlage]
Nach Mitteilung des Sekretariats der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) RID-16008-CE54 vom 30.11.2016 hat kein Mitgliedstaat gegen die geänderten Texte Widerspruch erhoben; die Änderungen treten gemäß Art. 35 § 4 des COTIF mit 1. Jänner 2017 in Kraft, und zwar mit einer Übergangsfrist von 6 Monaten, d.h. mit einer Übergangsfrist bis 30. Juni 2017. Mit dieser Mitteilung wurde zugleich das von der ständigen Arbeitsgruppe des RID-Fachausschusses (Prag, 22. bis 24. November 2016) genehmigte Fehlerverzeichnis übermittelt, das Korrekturen zu den ursprünglich versandten Notifizierungstexten enthält.
Diese Korrekturen sind in die in den Anlagen kundgemachten Texte eingearbeitet und mit den Hinweisen „RECTIFICATIF aux textes de notification OTIF/RID/NOT/2017“, „FEHLERVERZEICHNIS zu den Notifizierungstexten OTIF/RID/NOT/2017“ und „LIST OF CORRECTIONS to the notification texts OTIF/RID/NOT/2017“ gekennzeichnet.
Mit dieser Kundmachung wird die Richtlinie 2016/2309/EU zur vierten Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 345 vom 20.12.2016 S. 48, hinsichtlich des Anhangs II umgesetzt.
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Drozda
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