vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl III 111/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

111. Kundmachung: Geltungsbereich des Vierten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen

111. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Vierten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Russische Föderation am 29. Mai 2017 ihre Ratifikationsurkunde zum Vierten Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (BGBl. III Nr. 42/2016, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 174/2016) hinterlegt und anlässlich dessen die nachstehenden Vorbehalte erklärt:

„Die Russische Föderation behält sich das Recht vor, die Bestimmungen des Art. 10 Abs. 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens, abgeändert durch Art. 1 des Protokolls, in jenen Fällen, die in Art. 10 Abs. 3 lit. a und b des Übereinkommens beschrieben sind, nicht anzuwenden.

Gemäß Art. 6 Abs. 3 des Protokolls, für die Zwecke des Art. 12 und Art. 14 Abs. 1 lit. a des Europäischen Auslieferungsübereinkommens, abgeändert durch Art. 2 und 3 des Protokolls, behält sich die Russische Föderation das Recht vor, das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Auslieferungsersuchens und der Unterlagen anzufordern.

Gemäß Art. 21 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens, abgeändert durch Art. 5 des Protokolls, behält sich die Russische Föderation das Recht vor, die Durchlieferung einer ausgelieferten Person unter einigen oder unter allen Bedingungen, die durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation über die Auslieferung festgelegt sind, zu gestatten.“

Drozda

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)