70. Bundesgesetz, mit dem das Rundfunkgebührengesetz, die Fernmeldegebührenordnung und das Fernmeldegebührengesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Rundfunkgebührengesetzes
Das Rundfunkgebührengesetz - RGG, BGBl. I Nr. 159/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2013, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“.
2. Dem § 3 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Für die Verjährung von Forderungen und Verbindlichkeiten für Gebühren und sonstige damit verbundene Abgaben und Entgelte gegenüber Rundfunkteilnehmern gelten die Bestimmungen des § 1486 ABGB sinngemäß.“
3. In § 5 Abs. 6 und Abs. 7 entfällt jeweils die Wortfolge „zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/1998,“.
4. In § 6 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“.
5. In § 6 Abs. 5 wird die Wortfolge „§ 83 Abs. 6 und 7 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 27/1999“ durch die Wortfolge „§ 86 Abs. 4 und 5 des Telekommunikationsgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 70/2003“ ersetzt.
6. Nach § 8 wird ein neuer § 8a samt Überschrift eingefügt:
„Verweisungen
§ 8a. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen, sofern nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.“
7. Dem § 9 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) § 3 Abs. 5 und Abs. 6, § 5 Abs. 6 und Abs. 7, § 6 Abs. 2 und Abs. 5 sowie § 8a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2016 treten am 1. September 2016 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung der Fernmeldegebührenordnung
Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 111/2010, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 88/2015, wird wie folgt geändert:
1. In § 47 Abs. 1 Z 6 wird die Wortfolge „Studienförderungsgesetz 1983“ durch die Wortfolge „Studienförderungsgesetz 1992“ ersetzt.
2. Dem § 48 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.“
3. § 48 Abs. 5 Z 1 lautet wie folgt:
- „1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,“
4. Am Ende des § 48 Abs. 5 Z 2 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„ , Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.“
Artikel 3
Änderung des Fernmeldegebührengesetzes
Das Bundesgesetz vom 18. Juni 1970 über Fernmeldegebühren (Fernmeldegebührengesetz), BGBl. Nr. 170/1970, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:
Dem Art. III wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 47 Abs. 1 Z 6 sowie § 48 Abs. 4 und Abs. 5 der Anlage (Fernmeldegebührenordnung) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2016 treten am 1. September 2016 in Kraft.“
Bures Kopf Hofer
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