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BGBl I 88/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

88. Kundmachung: Aufhebung einer Wortfolge in § 48 Abs. 5 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz und in § 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten

88. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung einer Wortfolge in § 48 Abs. 5 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz und in § 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85/1953, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 3. Juli 2015, G 176/2014-21 u.a., dem Bundeskanzler zugestellt am 24. Juli 2015, zu Recht erkannt:

  1. „I. In § 48 Abs. 5 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, idF BGBl. Nr. 365/1989, und in § 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz - FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000, wird jeweils die Wortfolge „1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, 2.“ als verfassungswidrig aufgehoben.
  2. II. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. August 2016 in Kraft.
  3. III. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“

Faymann

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