52. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. I Nr. 83/2004 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2013, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 Z 3 lautet:
- „3. die Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sowie Lebensmittel- und Biotechnologie in Tirol (§ 18);“
2. § 2 Abs. 2 lautet:
„(2) Für die in Abs. 1 Z 2, 3, 5 und 6 und § 1 Z 1 genannten Bundesanstalten gilt dieses Bundesgesetz nur insoweit, als bundesrechtliche Regelungen in Angelegenheiten des Schulwesens nicht entgegenstehen.“
3. § 18 samt Überschrift lautet:
„Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sowie Lebensmittel- und Biotechnologie in Tirol
§ 18. (1) Der Sitz der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sowie Lebensmittel- und Biotechnologie in Tirol ist Rotholz, Gemeinde Strass im Zillertal.
(2) Ihr Wirkungsbereich umfasst die Forschung und Lehre in den Fachbereichen Landwirtschaft, Ernährung und Lebensmitteltechnologie im alpenländischen Raum.
(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:
- 1. Forschung und Lehre in den Bereichen Pflanzen- und Gartenbau, Nutztierhaltung und biologische Landwirtschaft, insbesondere im alpenländischen Raum;
- 2. Forschung und Lehre in den Bereichen Ernährung und Lebensmitteltechnologie, Lebensmittelverarbeitung und Qualitätsmanagement;
- 3. Organisation und Durchführung von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen für die alpenländische Landwirtschaft, insbesondere auch die Milchwirtschaft;
- 4. Forschung, Entwicklung und Beratung in den Bereichen Milch und Erzeugnisse aus Milch, einschließlich Hygiene und Qualitätsmanagement, unter spezieller Berücksichtigung der besonderen Produktionsbedingungen in den alpenländischen Gebieten;
- 5. Untersuchung von Milch und Milcherzeugnissen, von Geräten zur Gewinnung, Lagerung und Sammlung von Milch sowie die Verleihung von Prüfzeichen für derartige Geräte;
- 6. Be- und Verarbeitung zugekaufter Milch für Forschungs-, Versuchs- und Ausbildungszwecke sowie die Vermarktung der daraus erzeugten Produkte sowie die Entwicklung, Herstellung und Abgabe von Reinkulturen für die Milchwirtschaft.“
4. Dem § 22 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 2 Abs. 1 Z 3, § 2 Abs. 2 und § 18 samt Überschrift in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2016 treten mit 1. September 2016 in Kraft.“
Fischer
Kern
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