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BGBl II 71/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

71. Verordnung: Änderung der Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO Novelle 2016)

71. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Elektroaltgeräteverordnung geändert wird (EAG-VO Novelle 2016)

Auf Grund der §§ 13, 13a, 13b, 14, 19, 23 Abs. 1 und 3, 28a und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 193/2013, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft verordnet:

Die Elektroaltgeräteverordnung, BGBl. II Nr. 121/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 193/2014, wird wie folgt geändert:

1. Der Schlussteil des § 3 Z 13 lautet:

„eingerichtete Stellen, bei denen Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten abgegeben werden können,“

2. § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Es ist verboten, Elektro- und Elektronikgeräte - einschließlich Kabel und Ersatzteile für die Reparatur, die Wiederverwendung, die Aktualisierung von Funktionen oder die Erweiterung des Leistungsvermögens - in Verkehr zu setzen, die mehr als jeweils 0,1 Gewichtsprozent Blei, Quecksilber, sechswertiges Chrom, polybromiertes Biphenyl (PBB), polybromierten Diphenylether (PBDE),
Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP), Butylbenzylphthalat (BBP), Dibutylphthalat (DBP) oder Diisobutylphthalat (DIBP) je homogenem Werkstoff oder mehr als 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenem Werkstoff enthalten.“

3. Im § 4 werden nach dem Abs. 1 folgende Abs. 1a bis 1d eingefügt:

„(1a) Die Beschränkung von DEHP, BBP, DBP und DIBP gilt ab dem 22. Juli 2019, sofern Abs. 1b bis 1d nicht anderes bestimmen.

(1b) Die Beschränkung von DEHP, BBP, DBP und DIBP gilt für medizinische Geräte, In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente, einschließlich industrieller Überwachungs- und Kontrollinstrumente, ab dem 22. Juli 2021.

(1c) Die Beschränkung von DEHP, BBP, DBP und DIBP gilt nicht für Kabel und Ersatzteile für die Reparatur, die Wiederverwendung, die Aktualisierung von Funktionen oder die Erweiterung des Leistungsvermögens von vor dem 22. Juli 2019 in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten und von vor dem 22. Juli 2021 in Verkehr gebrachten medizinischen Geräten, In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumenten, einschließlich industrieller Überwachungs- und Kontrollinstrumente.

(1d) Die Beschränkung von DEHP, BBP und DBP gilt nicht für Spielzeug, das bereits der Beschränkung von DEHP, BBP und DBP durch Eintrag 51 in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 , der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 , der Richtlinie 76/769/EWG sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG, ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S 1, unterliegt.“

4. Im § 4a Abs. 3 wird die Wortfolge „in der Union in Verkehr setzen“ durch die Wortfolge „in die Union einführen, um sie in Verkehr zu setzen“ ersetzt.

5. Dem § 4a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht für Geräte, die nachweislich in Drittstaaten exportiert werden.“

6. Im § 17 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002“.

7. Im § 20 Abs. 1, 2, 3 und 5 und im Anhang 5 Punkt 5. entfällt jeweils die Wortfolge „im Wege des Registers“.

8. Dem § 21 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Stellt ein Hersteller seine Tätigkeit ein, hat er dies im Wege des Registers mitzuteilen.“

9. Im § 27 wird das Wort „und“ am Ende der Z 39 und der Punkt am Ende der Z 40 jeweils durch einen Beistrich ersetzt. Folgende Z 41 bis 43 werden eingefügt:

  1. „41. die delegierte Richtlinie (EU) 2015/573 zur Änderung - zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt - des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Polyvinylchlorid-Sensoren in medizinischen In-vitro-Diagnostika, ABl. Nr. L 94 vom 10.04.2015 S 4,
  2. 42. die delegierte Richtlinie (EU) 2015/574 zur Änderung - zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt - des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Quecksilber in intravaskulären Ultraschallbildgebungssystemen, ABl. Nr. L 94 vom 10.04.2015 S 6, und
  3. 43. die delegierte Richtlinie (EU) 2015/863 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich der Liste der Stoffe, die Beschränkungen unterliegen, ABl. Nr. L 137 vom 04.06.2015 S 10,“

10. Dem § 28 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 3 Z 13, § 4 Abs. 1 und Abs. 1a bis 1d, § 4a Abs. 3, § 17 Abs. 3, § 20 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 21 Abs. 1, § 27, Anhang 2a Z 41 und 42 sowie Anhang 5 Punkt 5. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 71/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

11. Dem Anhang 2a werden folgende Z 41 und 42 angefügt:

  1. „41. Blei als thermischer Stabilisator in Polyvinylchlorid (PVC), das als Grundwerkstoff für amperometrische, potentiometrische und konduktometrische elektrochemische Sensoren dient, die in medizinischen In-vitro-Diagnostika für die Analyse von Blut, anderen Körperflüssigkeiten und Körpergasen verwendet werden. Die Ausnahme läuft am 31. Dezember 2018 ab.
  2. 42. Quecksilber in Drehübertragern in intravaskulären Ultraschallbildgebungssystemen, die für Betriebsarten mit hoher Betriebsfrequenz (> 50 MHz) geeignet sind. Die Ausnahme läuft am 30. Juni 2019 ab.“

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