72. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Schiffsausrüstungsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 7 Abs. 4 des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes - SSEG, BGBl. Nr. 387/1996, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 32/2002, wird verordnet:
Artikel I
Änderung der Schiffsausrüstungsverordnung
Die Schiffsausrüstungsverordnung, BGBl. II Nr. 139/1999, zuletzt geändert mit BGBl. II Nr. 426/2015, wird wie folgt geändert:
§ 2 Z 1 lautet:
- „1. „Ausrüstung“: Die in den Anhängen A.1 und A.2 der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (CELEX-Nr. 396 L 0098, ABl. Nr. L 46 vom 17.02.1997, S. 25) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/559 zur Änderung der Richtlinie 96/98/EG über Schiffsausrüstung, ABl. Nr. L 95 vom 10.04.2015, S. 1 - im folgenden „Ausrüstungs-Richtlinie“ genannt - angeführten Ausrüstungsgegenstände und -teile, soweit diese nach den internationalen Instrumenten zulassungspflichtig sind;“
Artikel II
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2016 in Kraft.
(2) In Anhang A.1 Spalte 1 als aus Anhang A.2 übertragene Ausrüstungen aufgeführte Ausrüstungen, die vor 30. April 2016 im Einklang mit vor diesem Zeitpunkt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats geltenden Baumusterzulassungsverfahren hergestellt wurden, können bis zum 30. April 2018 weiterhin in Verkehr und an Bord von österreichischen Seeschiffen gebracht werden.
Klug
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