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BGBl II 73/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

73. Verordnung: 6. BIFIE-Erhebungsverordnung

73. Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die Pflicht zur Mitwirkung an Erhebungen durch das BIFIE (6. BIFIE-Erhebungsverordnung)

Auf Grund des Art. 1 § 6 Abs. 2 des BIFIE-Gesetzes 2008, BGBl. I Nr. 25/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2015, wird verordnet:

Testungen

§ 1. (1) In den Monaten April und Mai 2016 findet an 152 Volksschulen (bundesweit) der Haupttest zur IEA-Studie (International Association for the Evaluation of Educational Achievement) PIRLS 2016 (Progress in International Reading Literacy Study 2016) statt.

(2) In den Monaten April bis Juni 2016 findet an den 8. Schulstufen von zirka 1400 Schulen der Sekundarstufe I (bundesweit) die flächendeckende Überprüfung der Bildungsstandards im Pflichtgegenstand „Deutsch“ statt.

(3) Im Mai 2016 findet an den 4. Schulstufen von zirka 120 Volksschulen (bundesweit) eine Pilotierung der Aufgabenstellungen zur Messung der Schülerinnen- und Schülerleistungen im Pflichtgegenstand „Mathematik“ statt.

Erhebungen anlässlich der Testungen

§ 2. (1) Anlässlich der in § 1 genannten Testungen erfolgen indirekt personenbezogene Erhebungen bei den getesteten Schülerinnen und Schülern über schulische und außerschulische Lern- und Lebensbedingungen, bei denen nicht sensible Daten über bildungsrelevante sozioökonomische Faktoren wie zB Herkunft, Berufsstand der Eltern und soziale Situation erhoben werden. Es dürfen keine sensiblen Daten gemäß § 4 Z 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, erhoben werden.

(2) Die Erhebungen gemäß Abs. 1 erfolgen zu dem Zweck der statistischen Auswertung der gewonnenen indirekt personenbezogenen Daten für die angewandte Bildungsforschung, das Bildungsmonitoring, die Unterstützung der Qualitätsentwicklung im Schulsystem sowie für die nationale Bildungsberichterstattung.

Auftraggeber, Datensicherheit

§ 3. (1) Mit der Durchführung der Testungen gemäß § 1 und der Erhebungen gemäß § 2 ist das Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens (BIFIE) gemäß dem Art. 1 des BIFIE-Gesetzes 2008, BGBl. I Nr. 25/2008, betraut; es handelt als Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 DSG 2000.

(2) Die Testungen und Erhebungen dürfen keinen direkten Personenbezug aufweisen. Durch geeignete Vorkehrungen und Maßnahmen (wie zB Zutrittsbeschränkung, räumliche Abgrenzungen, Belehrung, geeignete Verschlüsselungstechniken) ist sicherzustellen, dass in keiner Phase der Durchführung der Testungen und der Erhebungen sowie der Aufbewahrung und Bearbeitung der Datensätze ein direkter Personenbezug, außer hinsichtlich der Testungen (§ 1) für einen Zeitraum von acht Monaten durch die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler selbst, hergestellt werden kann. Die bei den Erhebungen gemäß § 2 gewonnenen indirekt personenbezogenen Daten sind spätestens mit 31. Dezember 2018 zu anonymisieren. Über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens drei Jahre aufzubewahren sind.

Pflicht zur Mitwirkung an Erhebungen

§ 4. Die Mitwirkung an den in § 2 genannten Erhebungen ist für Schülerinnen und Schüler, die an den Testungen gemäß § 1 teilnehmen, verpflichtend.

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

§ 5. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

Heinisch-Hosek

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