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BGBl I 151/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

151. Bundesgesetz: Änderung des BIFIE-Gesetzes 2008
(NR: GP XXV RV 893 AB 921 S. 107 . BR: AB 9502 S. 849 .)

151. Bundesgesetz, mit dem das BIFIE-Gesetz 2008 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das BIFIE-Gesetz 2008, BGBl. I Nr. 25, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 113/2009 und BGBl. I Nr. 7/2013 sowie der Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 11/2014, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 1 werden im Inhaltsverzeichnis nach der den § 7 betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:

„§ 7a. Allgemeine Grundsätze der Erstellung von Statistiken, Erstellung von Erhebungsunterlagen

§ 7b. Statistikgeheimnis“

2. In Art. 1 wird im Inhaltsverzeichnis die den § 9 betreffende Zeile durch folgende Zeilen ersetzt:

㤠9. Direktor, Direktorin

§ 9a. Bestellungsverfahren“

3. In Art. 1 wird im Inhaltsverzeichnis nach der den § 23 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„§ 23a. Personalmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2015

4. In Art. 1 lautet im Inhaltsverzeichnis die den § 28 betreffende Zeile:

„§ 28. Inkrafttreten, Außerkrafttreten“

5. Art. 1 § 1 Abs. 3 zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„In Graz und in Klagenfurt bestehen Arbeitsstätten des BIFIE, deren Schließung durch den Aufsichtsrat vorgenommen werden kann. An diesen Standorten dürfen keine Neuaufnahmen und Nachbesetzungen von Bediensteten erfolgen.“

6. In Art. 1 § 1 Abs. 5 erster Satz wird das Wort „Direktorium“ durch die Wendung „Direktor oder von der Direktorin“ ersetzt.

7. In Art. 1 § 1 Abs. 5 Z 2 wird die Wendung „der Direktoren und Direktorinnen“ durch die Wendung „des Direktors oder der Direktorin“ ersetzt.

8. Art. 1 § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Aufgaben- und Tätigkeitsfeld des BIFIE bezieht sich auf den gesamten Bereich des Schulwesens im Sinne der Art. 14 Abs. 1 und 5 sowie 14a Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930, mit Ausnahme der Universitäten und Fachhochschulen. Weiters ausgenommen sind Angelegenheiten der Entwicklung, Implementierung und Durchführung der abschließenden Prüfungen an den in den Vollziehungsbereich des Bundes fallenden mittleren und höheren Schulen.“

9. Art. 1 § 2 Abs. 2 Z 3 und 4 lautet:

  1. „3. Unterstützung der Qualitätsentwicklung im Schulsystem;
  2. 4. nationale Bildungsberichterstattung an das zuständige Regierungsmitglied und den Nationalrat im Abstand von drei Jahren.“

10. Art. 1 § 2 Abs. 2 letzter Satz entfällt.

11. Art. 1 § 3 Abs. 1 Z 5 wird durch folgende Z 5 und 6 ersetzt:

  1. „5. Kooperation mit anderen Einrichtungen aus den Bereichen der Bildungsforschung und der Bildungsstatistik wie insbesondere der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ sowie der Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen ua., wobei die hiefür erforderlichen nicht schulstandortbezogenen und nicht personenbezogenen Daten nach Maßgabe ihrer Verfügbarkeit sowie unter Sicherstellung deren Verarbeitung nach wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen vom BIFIE zur Verfügung zu stellen sind;
  2. 6. Veröffentlichung der Ergebnisse von wissenschaftlichen Forschungsarbeiten.“

12. Dem Art. 1 § 3 Abs. 1 wird angefügt:

„Die grobe Missachtung der leitenden Grundsätze durch den Direktor oder die Direktorin stellt eineschwere Pflichtverletzung dar.“

13. Art. 1 § 5 Abs. 2 lautet:

„(2) Für Leistungen gemäß Abs. 1 ist vom BIFIE ein Entgelt zu vereinbaren, das unter Zugrundelegung des Grundsatzes der Vollkostendeckung zumindest die mit der Vertragserfüllung verbundenen Kosten deckt.“

14. In Art. 1 § 7 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Daten personenbezogen, wenn die Identität der Betroffenen bestimmt oder bestimmbar ist. Nicht personenbezogen sind Daten, wenn die Identität der Betroffenen mit Mitteln, die vernünftiger Weise angewendet werden könnten, nicht mehr bestimmt werden kann.“

15. Nach Art. 1 § 7 werden folgende §§ 7a und 7b jeweils samt Überschrift eingefügt:

„Allgemeine Grundsätze der Erstellung von Statistiken, Erstellung von Erhebungsunterlagen

§ 7a. Organe des BIFIE haben bei der Erstellung von Statistiken und Erhebungsunterlagen den Grundsätzen der fachlichen Unabhängigkeit, der Unparteilichkeit, der Objektivität und der Zuverlässigkeit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken, ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2009 S. 164, in der Fassung der Verordnung (EU) 2015/759 , ABl. Nr. 123 vom 19.05.2015 S. 90. zu folgen. § 3 Abs. 1 letzter Satz findet Anwendung.

Statistikgeheimnis

§ 7b. (1) Daten dürfen in personenbezogener Form nur auf Grund gesetzlicher Anordnung verwendet werden. Sie dürfen insbesondere nicht in der Weise ausgewertet werden, dass das Zutreffen von Merkmalen personenbezogen dargestellt wird.

(2) Die Organe des BIFIE dürfen personenbezogene Daten an Dritte nur übermitteln, wenn bundesgesetzliche Bestimmungen dies vorsehen oder der oder die Betroffene ausdrücklich und unmissverständlich der Übermittlung zugestimmt hat.

(3) Der Direktor oder die Direktorin, die Mitglieder des Aufsichtsrates und des wissenschaftlichen Beirates, die in den Aufsichtsrat und den wissenschaftlichen Beirat entsendenden bzw. bestellenden Organe sowie alle anderen mit Forschungs- und Statistikaufgaben betrauten Personen sowie hiefür herangezogene Dienstleister sind auch über die Zeit ihrer Funktionsausübung oder Tätigkeit hinaus über alle personenbezogenen Daten und über alle Tatsachen, die ihnen in Erfüllung ihrer Aufgaben und bei statistischen Erhebungen zur Kenntnis gelangt sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Auskunftspflichten gemäß § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 2a bleiben davon unberührt.

(4) Mit der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 betraute Personen sind Beamte im Sinne des § 74 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974. Die Verschwiegenheitspflicht gemäß Abs. 3 gilt als Amtsgeheimnis gemäß § 310 StGB.“

16. Art. 1 § 8 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. der Direktor oder die Direktorin,“

17. Dem Art. 1 § 8 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Den Organen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 haben mindestens 50 vH Frauen anzugehören. Bei einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern erfolgt die Berechnung, indem die Anzahl der Mitglieder rechnerisch um ein Mitglied zu reduzieren ist und der erforderliche Frauenanteil von dieser Anzahl zu bestimmen ist.“

18. In Art. 1 werden die §§ 9 und 10 samt Überschriften durch folgende §§ 9, 9a und 10 samt Überschriften ersetzt:

„Direktor, Direktorin

§ 9. (1) Der Direktor oder die Direktorin wird vom zuständigen Regierungsmitglied nach Anhörung des Aufsichtsrates gemäß § 9a bestellt. Ihm bzw. ihr obliegt die Leitung des BIFIE sowie die Vertretung des BIFIE nach außen. Er bzw. sie ist für die Erfüllung der Forschungs- und Entwicklungsaufgaben des BIFIE gemäß § 2 verantwortlich und hat im kaufmännischen Bereich die Sorgfalts- und Offenlegungspflichten eines ordentlichen Unternehmers oder einer ordentlichen Unternehmerin anzuwenden und die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.

(2) Als Direktor oder Direktorin darf nur bestellt werden, wer über ein abgeschlossenes Hochschulstudium, über Erfahrungen in der Wissenschaft, Forschung und Lehre sowie in der internationalen (Bildungs-)Forschungskooperation und über Management- und Führungserfahrung verfügt. Die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig.

(3) Die Funktion des Direktors oder der Direktorin endet

  1. 1. durch Ablauf der Funktionsperiode,
  2. 2. durch Rücktritt,
  3. 3. durch Abberufung oder
  4. 4. durch Tod.

(4) Ein Rücktritt gemäß Z 2 ist gegenüber dem zuständigen Regierungsmitglied zu erklären und wird, außer bei Vorliegen wichtiger Gründe, erst nach Ablauf von 30 Tagen wirksam. Eine Abberufung gemäß Z 3 hat nach Anhörung des Aufsichtsrates und des wissenschaftlichen Beirates durch das zuständige Regierungsmitglied zu erfolgen, wenn der Direktor oder die Direktorin eine schwere Pflichtverletzung begangen hat, wenn er oder sie wegen einer Straftat, die mit der Ausübung der Funktion des Direktors oder der Direktorin nicht vereinbar ist, strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt wurde oder wenn die für eine ordentliche Funktionsausübung erforderliche körperliche oder geistige Eignung langfristig nicht mehr gegeben ist. Im Fall der Vakanz der Funktion des Direktors oder der Direktorin über die Dauer von voraussichtlich sechs Monaten hinaus kann das zuständige Regierungsmitglied nach Anhörung des Aufsichtsrates eine geeignete Bedienstete oder einen geeigneten Bediensteten des BIFIE vorübergehend, längstens für die Dauer von sechs Monaten, mit der Leitung des BIFIE beauftragen.

(5) Der Direktor oder die Direktorin hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1. Erstellung eines Vorschlages für eine Geschäftsordnung für das BIFIE;
  2. 2. Auswahl und Verfügung über das Personal sowie die Finanz- und Sachmittel des BIFIE;
  3. 3. Führen eines den Anforderungen des BIFIE entsprechenden kaufmännischen Rechnungswesens unter Berücksichtigung des § 14 und eines internen Kontrollsystems;
  4. 4. Erstellung des Unternehmenskonzeptes, der Planungs- und Steuerungsdokumente sowie der Berichte (§§ 13 bis 15);
  5. 5. Abschluss von Verträgen;
  6. 6. Erstellung allfälliger Projektpläne (§ 16 Abs. 3).

(6) Die Geschäftsordnung für das BIFIE (Abs. 5 Z 1) hat nähere Festlegungen über die Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse des Direktors oder der Direktorin zu treffen. Dabei sind jedenfalls Betragsgrenzen für Investitionen, die Gewährung von Darlehen, die Aufnahme von Krediten und den Abschluss von Dienstverträgen und sonstigen Verträgen festzulegen, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist.

(7) Der Direktor oder die Direktorin hat dem Aufsichtsrat auf Verlangen Einsicht in sämtliche die wirtschaftliche Führung des BIFIE, insbesondere die Gebarung und Dienstverträge, betreffenden Unterlagen zu gewähren.

Bestellungsverfahren

§ 9a. (1) Für die Bestellung des Direktors oder der Direktorin findet das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Ausschreibung über § 4 Abs. 2 des Stellenbesetzungsgesetzes hinaus auch in einschlägigen ausländischen Publikationsorganen zu erfolgen hat.

(2) Das zuständige Regierungsmitglied hat spätestens vier Wochen nach der Ausschreibung eine Findungskommission einzurichten. Der Findungskommission gehören

  1. 1. zwei Mitglieder des Aufsichtsrates,
  2. 2. zwei Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates,
  3. 3. zwei Vertreterinnen und Vertreter des Bundesministeriums für Bildung und Frauen,
  4. 4. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Betriebsrates des BIFIE,
  5. 5. der oder die Gleichbehandlungsbeauftragte des Bundesministeriums für Bildung und Frauen sowie
  6. 6. zwei Personen mit Erfahrungen im Bereich der internationalen Bildungsforschung

    an. § 8 Abs. 3 ist anzuwenden. Die Mitglieder gemäß Z 4 bis 6 haben beratende Stimme. Die übrigen Mitglieder der Findungskommission entscheiden einvernehmlich.

(3) Aufgaben der Findungskommission sind:

  1. 1. Überprüfung der eingelangten Bewerbungen um die Funktion des Direktors oder der Direktorin;
  2. 2. aktive Suche nach Bewerberinnen und Bewerbern um die Funktion des Direktors oder der Direktorin;
  3. 3. Erstellung eines Vorschlages für die Bestellung des Direktors oder der Direktorin durch das zuständige Regierungsmitglied innerhalb von längstens zwei Monaten nach Ablauf der Bewerbungsfrist. Der Vorschlag hat die für die Bestellung zum Direktor oder zur Direktorin am besten geeigneten Bewerberinnen und Bewerber zu enthalten. Mehr als sechs Bewerberinnen und Bewerber sollen im Vorschlag nicht enthalten sein, bei weniger als drei Bewerberinnen und Bewerbern hat der Vorschlag eine Begründung für die geringe Zahl der Vorgeschlagenen zu enthalten.

    Kommt ein Vorschlag nicht zustande, so hat das zuständige Regierungsmitglied trotzdem die Bestellung vorzunehmen oder neu auszuschreiben. Bei der Erstellung des Vorschlages gemäß Abs. 3 Z 3 ist das Diskriminierungsverbot gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz zu beachten. Der von der Findungskommission erstellte Vorschlag ist für das bestellende Regierungsmitglied nicht bindend. Dem zuständigen Regierungsmitglied bleibt es unbenommen, die Funktion neu auszuschreiben.

Vertretung des BIFIE

§ 10. (1) Der Direktor oder die Direktorin vertritt das BIFIE in allen Angelegenheiten nach außen.

(2) Das BIFIE wird durch die vom Direktor oder von der Direktorin im Namen des BIFIE geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet. Der Direktor oder die Direktorin ist mit Zustimmung des Aufsichtsrates ermächtigt, geeignete Bedienstete für bestimmte Angelegenheiten des BIFIE gemäß § 54 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897, zu bevollmächtigen.

(3) Der Direktor oder die Direktorin ist verpflichtet, alle Beschränkungen einzuhalten, die in diesem Bundesgesetz oder in einer verbindlichen Anordnung des Aufsichtsrates oder des zuständigen Regierungsmitgliedes für den Umfang seiner oder ihrer Befugnis, das BIFIE zu vertreten, festgesetzt sind. Gegen Dritte hat eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis jedoch keine rechtliche Wirkung.

(4) Die Abgabe einer Erklärung, die Zustellung von Vorladungen und andere Zustellungen an das BIFIE können mit rechtlicher Wirkung nur an den Direktor oder die Direktorin oder an gemäß Abs. 2 letzter Satz bevollmächtigte Bedienstete erfolgen.“

19. In Art. 1 § 11 Abs. 1 Z 3, § 12 Abs. 1 dritter Satz sowie § 27 Z 2 und 3 wird die Wendung „Wissenschaft und Forschung“ jeweils durch die Wendung „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.

20. Dem Art. 1 § 11 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen zu verfügen und müssen in der Lage sein, die Aufgaben eines Mitgliedes des Aufsichtsrates wahrzunehmen. Sie dürfen nicht in einer geschäftlichen oder persönlichen Beziehung zum BIFIE oder dessen Direktorin oder Direktor stehen, die einen nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikt begründen kann. Sie dürfen weiters nicht in einem Arbeits- oder sonstigen Rechtsverhältnis zum BIFIE stehen, ausgenommen das gemäß Z 4 vom Betriebsrat zu entsendende Mitglied. Personen, die rechtskräftig wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt, dürfen nicht zum Mitglied des Aufsichtsrates bestellt werden.“

21. In Art. 1 § 11 Abs. 4 wird die Wendung „Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates sowie dessen Stellvertreter oder dessen Stellvertreterin“ durch die Wendung „Die oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter“ ersetzt.

22. Art. 1 § 11 Abs. 6 Z 1 und 2 lautet:

  1. „1. Erstellung einer Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat und Vorlage derselben an das zuständige Regierungsmitglied zur Kenntnis;
  2. 2. Prüfung des Vorschlages der sowie Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für das BIFIE und Vorlage derselben an das zuständige Regierungsmitglied zur Kenntnis;“

23. Art. 1 § 11 Abs. 6 Z 5 bis 10 wird durch folgende Z 5 bis 10 samt Schlusssatz ersetzt:

  1. „5. Bestellung des Abschlussprüfers oder der Abschlussprüferin des Jahresabschlusses;
  2. 6. Prüfung des Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes oder über Maßnahmen bei Bilanzverlust sowie Berichterstattung an das zuständige Regierungsmitglied;
  3. 7. Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Direktors oder der Direktorin;
  4. 8. Vertretung des BIFIE in Rechtsangelegenheiten zwischen BIFIE und Direktor oder Direktorin;
  5. 9. Beschlussfassung über die Antragstellung an das zuständige Regierungsmitglied zur Abberufung des Direktors oder der Direktorin mit zwei Drittel Mehrheit bei Vorliegen von in § 9 Abs. 4 angeführten Abberufungsgründen;
  6. 10. Prüfung und Genehmigung von Projektplänen gemäß § 16 Abs. 3 und Vorlage derselben an das zuständige Regierungsmitglied zur Genehmigung.

    Ein Beschluss gemäß Z 9 bedarf abweichend von Abs. 7 der Stimmen von zumindest zwei Dritteln der Mitglieder des Aufsichtsrates.“

24. In Art. 1 § 11 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) In dem gemäß Abs. 6 Z 8 zwischen dem BIFIE und dem Direktor oder der Direktorin zu schließenden Anstellungsvertrag darf kein höheres Entgelt vereinbart werden, als es dem fixen Monatsentgelt eines Vertragsbediensteten in der Bewertungsgruppe v1/7 gemäß § 74 Abs. 2 Z 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, entspricht. Weiters ist vorzusehen, dass allfällige Nebenbeschäftigungen und Beteiligungen dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu bringen sind, der diese als mit der Funktion der Leitung des BIFIE nicht vereinbar oder die Erfüllung der sich aus dem Anstellungsvertrag ergebenden Pflichten gefährdend untersagen kann.“

25. Art. 1 § 11 Abs. 7 letzter Satz entfällt.

26. Art. 1 § 11 Abs. 8 entfällt.

27. In Art. 1 § 11 Abs. 9 werden die Worte „des Direktoriums“ durch die Wendung „des Direktors oder der Direktorin“ ersetzt.

28. Art. 1 § 12 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Dieser besteht aus sieben vom zuständigen Regierungsmitglied für eine Funktionsperiode von fünf Jahren zu bestellenden Mitgliedern, die anerkannte Persönlichkeiten aus dem Bereich der universitären, hochschulischen oder außeruniversitären Bildungsforschung und Lehre zu sein haben, die über Erfahrung in der Leitung einer facheinschlägigen Einrichtung zu verfügen haben und von denen zumindest zwei dem Bildungs- oder Forschungsbereich außerhalb der Republik Österreich anzugehören haben.“

29. In Art. 1 § 12 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die zu bestellenden Mitglieder des Beirates haben über hinreichende Kompetenzen in den vom Aufgabenbereich des BIFIE gemäß § 2 Abs. 2 umfassten Bereichen zu verfügen. Das zuständige Regierungsmitglied hat ein Mitglied des Beirates mit der Vorsitzführung und eines mit der Stellvertretung des oder der Vorsitzenden zu betrauen.“

30. Art. 1 § 12 Abs. 3 und 4 lautet:

„(3) Der Beirat hat dem zuständigen Regierungsmitglied jährlich einen Bericht über die Wahrung der Grundsätze der Aufgabenerfüllung gemäß den §§ 3 und 7a durch den Direktor oder die Direktorin zu erstatten.

(4) Der Beirat hat zumindest zwei Mal pro Jahr in Beiratssitzungen zusammenzutreten.“

31. In Art. 1 § 12 Abs. 5 entfällt die Wendung „über die Wahlen (Abs. 4) und“.

32. Art. 1 § 13 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Direktor oder die Direktorin des BIFIE hat bis 30. Juni 2017 ein Unternehmenskonzept zu erstellen, welches die wesentlichen inhaltlich-strategischen und organisatorischen Grundsätze (zB Führungsstrukturen, Unternehmenskultur, (Bildungs-)Forschungsstrategie, wissenschaftliche Ausrichtung, Kooperation mit anderen Forschungseinrichtungen ua.) zu enthalten hat. Das Unternehmenskonzept ist dem Aufsichtsrat und dem Beirat zur Prüfung und Bewertung vorzulegen und vom Aufsichtsrat nach dessen Genehmigung unter Anschluss allfälliger Bewertungen dem zuständigen Regierungsmitglied zur Genehmigung weiterzuleiten.“

33. In Art. 1 § 13 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz, § 14 Abs. 5, § 15 Abs. 1 und § 23 Abs. 3 zweiter Satz werden die Worte „Das Direktorium“ jeweils durch die Wendung „Der Direktor oder die Direktorin“ ersetzt.

34. Art. 1 § 13 Abs. 3 zweiter und dritter Satz wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Der Aufsichtsrat hat daraufhin den Dreijahresplan dem Beirat zur Stellungnahme vorzulegen und diesen nach Genehmigung und unter Anschluss einer allfälligen Stellungnahme des Beirates an das zuständige Regierungsmitglied zur Genehmigung weiterzuleiten.“

35. Art. 1 § 14 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Der Direktor oder die Direktorin hat dem Aufsichtsrat jährlich bis Ende September einen Jahresplan (für das kommende Jahr) und dem Aufsichtsrat sowie dem Beirat bis Ende Juni einen Jahresbericht (für das vergangene Jahr) zur Prüfung vorzulegen.“

36. In Art. 1 § 14 Abs. 2 entfallen der zweite, dritte und vierte Satz.

37. Art. 1 § 14 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Direktor oder die Direktorin hat den Jahresbericht nach Prüfung durch den Beirat und den Aufsichtsrat gemäß Abs. 1 sowie weiters nach Genehmigung des Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat an das zuständige Regierungsmitglied zu übermitteln. Der vom Aufsichtsrat festgestellte Jahresabschluss ist in den Bundesrechnungsabschluss (§ 119 Abs. 3 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009), aufzunehmen und beim Firmenbuch einzureichen. Auf Verlangen ist dem zuständigen Regierungsmitglied über grundsätzliche Fragen der Tätigkeiten des BIFIE gesondert zu berichten.“

38. Art. 1 § 16 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bund, vertreten durch das zuständige Regierungsmitglied, leistet dem BIFIE für die Aufwendungen, die ihm in Erfüllung seiner im öffentlichen Interesse gelegenen Aufgaben gemäß § 2 entstehen, eine bedarfsorientierte Basiszuwendung in der Höhe von höchstens 12 Millionen Euro für das Jahr 2017, höchstens 11,6 Millionen Euro für das Jahr 2018 und höchstens 11,2 Millionen Euro für das Jahr 2019. Die konkrete Festlegung der Höhe der bedarfsorientierten Basiszuwendung für die einzelnen Jahre hat vom zuständigen Regierungsmitglied im Zuge der Genehmigung der Dreijahrespläne nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel insbesondere unter Berücksichtigung einer wirtschaftlichen, sparsamen und zweckmäßigen Gebarung des BIFIE, allfälliger Bilanzgewinne sowie vom BIFIE zu setzender organisations- und strukturverbessernder Maßnahmen der Effizienzsteigerung zu erfolgen. Die für ein Kalenderjahr festgelegte Basiszuwendung ist sämtlichen Organen des BIFIE gemäß § 18 Abs. 1 nachweislich zur Kenntnis zu bringen und dem genehmigten Dreijahresplan beizuschließen.“

39. Art. 1 § 16 Abs. 3 lautet:

„(3) Zusätzlich zu den Zuwendungen gemäß Abs. 1 kann der Bund, vertreten durch das zuständige Regierungsmitglied, nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel für die Jahre 2017 bis 2019 weitere Mittel in der Höhe von höchstens 800 000 Euro für zusätzliche unvorhergesehene Projekte gewähren. Unter Berücksichtigung einer wirtschaftlichen, sparsamen und zweckmäßigen Gebarung des BIFIE hat der Direktor oder die Direktorin für solche Projekte einen detaillierten Projektplan zu erstellen, der dem Aufsichtsrat zur Prüfung und Genehmigung und sodann von diesem dem zuständigen Regierungsmitglied zur Genehmigung vorzulegen ist.“

40. In Art. 1 § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 3 erster Satz sowie § 27 Z 3, 4 und 5 wird die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ jeweils durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.

41. Art. 1 § 23 Abs. 10 entfällt.

42. In Art. 1 wird nach § 23 folgender § 23a samt Überschrift eingefügt:

„Personalmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2015

§ 23a. (1) Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des BIFIE gemäß § 23 Abs. 1, 2 und 4, die in ein Dienstverhältnis zum Bund wechseln, sind so zu behandeln, als ob es sich bei ihrem vorangegangenen Arbeitsverhältnis zum BIFIE um ein Dienstverhältnis zum Bund gehandelt hätte.

(2) Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des BIFIE, die am 31. Dezember 2016 mit Aufgaben in Angelegenheiten der abschließenden Prüfungen an mittleren und höheren Schulen betraut sind, sind berechtigt, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2017 in ein Dienstverhältnis zum Bund (Bundesministerium für Bildung und Frauen - Zentralleitung) zu wechseln. Mit diesen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen sind Sonderverträge gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 abzuschließen. Diese Sonderverträge haben auf die vor dem Zeitpunkt des Wechsels bestehenden Arbeitsverhältnisse zum BIFIE Bedacht zu nehmen und es ist anzustreben, dass keine dienst- und besoldungsrechtliche Schlechterstellung der Bediensteten erfolgt; solche Sonderverträge bedürfen der Genehmigung des Bundeskanzlers.

(3) Abs. 2 gilt nicht für öffentlich-rechtlich Bedienstete des Bundes oder eines Landes, die am 31. Dezember 2016 beim BIFIE mit in Abs. 2 genannten Aufgaben betraut sind. Das zuständige Regierungsmitglied ist ermächtigt, diesen öffentlich-rechtlichen Bediensteten, sofern sie öffentlich-rechtlich Bedienstete des Bundes sind und im Bundesdienst mit Aufgaben gemäß Abs. 2 betraut werden, unter Bedachtnahme auf die im BIFIE wahrgenommenen Aufgaben eine Ergänzungszulage im Ausmaß bis zur Differenz zwischen dem Monatsbezug gemäß den für sie geltenden Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 und den für diese Aufgabenwahrnehmung zuletzt erhaltenen Geldleistungen zu gewähren.

(4) Auf öffentlich-rechtliche Bedienstete eines Landes, die am 31. Dezember 2016 beim BIFIE mit in Abs. 2 genannten Aufgaben betraut sind, ist Abs. 2 zweiter und dritter Satz anzuwenden und gilt § 121d Abs. 5 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, sinngemäß.

(5) Forderungen des BIFIE gegenüber den gemäß Abs. 2 oder 4 in ein Dienstverhältnis zum Bund wechselnden Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen gehen mit dem Zeitpunkt der Begründung des Dienstverhältnisses zum Bund auf den Bund über und sind, soweit sie nicht als ursprüngliche Forderungen des Bundes auf das BIFIE übergegangen sind und von diesem dem Bund nicht bereits gemäß § 23 Abs. 8 refundiert wurden, von diesem dem BIFIE zu refundieren.“

43. Art. 1 § 24 Abs. 3 lautet:

„(3) Dem zuständigen Regierungsmitglied obliegt die Erlassung von Vorgaben für die Dreijahrespläne sowie die Genehmigung des Unternehmenskonzepts und der Dreijahrespläne.“

44. Art. 1 § 25 samt Überschrift lautet:

„Übergangsrecht

§ 25. (1) Im Zeitraum von der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2015 im Bundesgesetzblatt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 lautet § 9 Abs. 2:

„(2) Das zuständige Regierungsmitglied hat für den Zeitraum vom 1. Jänner 2016 bis zum 31. Dezember 2016 ein Direktorium zu bestellen („Übergangsdirektorium“). Das Übergangsdirektorium besteht aus zwei Personen, von denen eine für die Besorgung jedenfalls der Aufgabe gemäß § 2 Abs. 2 letzter Satz verantwortlich ist. Diese Person untersteht bei der Wahrnehmung der genannten Aufgabe dem zuständigen Regierungsmitglied und hat dessen Anordnungen zu befolgen. Beide Übergangsdirektorinnen oder -direktoren haben über Kenntnisse und Fertigkeiten zu verfügen, welche die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 5 gewährleisten und darüber hinaus einen ordnungsgemäßen Übergang von der Rechtslage vor und nach dem 1. Jänner 2017 sicherstellen. Das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, sowie § 9a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2015 finden für die Bestellung des Übergangsdirektoriums nicht Anwendung.“

(2) Abweichend von § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 1 endet die Funktionsperiode der Mitglieder des Aufsichtsrates und des Beirates mit Ablauf des 31. Dezember 2016. Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2017 sind diese Organe gemäß § 11 Abs. 1 und 4 sowie § 12 Abs. 1 und 1a jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2015 neu zu besetzen.

(3) Im Zeitraum von der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2015 im Bundesgesetzblatt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 gilt § 16 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Wendung „für die Jahre 2013 bis 2015“ die Wendung „für das Jahr 2016“ tritt.“

45. In Art. 1 lautet die Überschrift des § 28:

„Inkrafttreten, Außerkrafttreten“

46. Dem § 28 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 9a samt Überschrift, § 11 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4, § 12 Abs. 1 dritter Satz, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 3 erster Satz, § 25 samt Überschrift, § 27 Z 2, 3, 4 und 5 sowie die Überschrift des § 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 3 und 5, § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1a, § 7a samt Überschrift, § 7b samt Überschrift, § 8 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 9 samt Überschrift, § 10 samt Überschrift, § 11 Abs. 1 fünftletzter bis letzter Satz, 6, 6a, 7 und 9, § 12 Abs. 1 zweiter Satz, 1a, 3, 4 und 5, § 13 Abs. 1, 2 und 3, § 14 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 3, § 23 Abs. 3 zweiter Satz, § 23a samt Überschrift und § 24 Abs. 3 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Gleichzeitig treten § 11 Abs. 8 und § 23 Abs. 10 außer Kraft.“

Fischer

Faymann

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