387. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Direktzahlungs-Verordnung 2015 und Horizontale GAP-Verordnung geändert werden
Auf Grund der § 8 Abs. 2, § 22 und § 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2015, wird verordnet:
Artikel 1
Änderung der Direktzahlungs-Verordnung 2015
Die Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 6 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Zur Bestimmung der freien Fläche ist bei für Alm- und Hutweideflächen bereits zugewiesenen Zahlungsansprüchen auf den angewendeten Verringerungskoeffizienten (§ 8a Abs. 2 MOG 2007) Bedacht zu nehmen. Weiters werden die verfügbaren Zahlungsansprüche erst dann auf die Alm- und Hutweideflächen gelegt, nachdem die restliche beihilfefähige Fläche des Betriebs mit Zahlungsansprüchen belegt ist.“
2. § 7 Abs. 3 Z 3 lautet:
- „3. vom übertragenden Betriebsinhaber übernommene Zahlungsansprüche beginnend mit dem niedrigsten Wert.“
3. § 11 Abs. 1 lautet:
„(1) Für das Antragsjahr 2015 ist die der Anbaudiversifizierung gemäß Art. 44 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gleichwertige Methode die Einhaltung der Fruchtfolgeauflagen auf Ackerflächen im Rahmen der Vorhabensart „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (01)“ im Rahmen der Agrarumwelt- und Klimamaßnahme gemäß dem Österreichischen Programm für ländliche Entwicklung 2014-2020.“
4. Dem § 12 wird folgender Satz angefügt:
„Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden.“
5. In § 13 Abs. 5 wird die Wortfolge „Berechnung des Alters“ durch die Wortfolge „Berechnung des Alters bzw. Bestimmung der Kategorie“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Horizontalen GAP-Verordnung
Die Horizontale GAP-Verordnung, BGBl. II Nr. 100/2015 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 111/2015, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
„§ 22a. Die AMA hat nach Ablauf der in § 21 Abs. 1 genannten Einreichfrist gemäß Art. 11 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 eine Vorabprüfung der eingereichten Anträge mittels Gegenkontrolle der Antragsdaten durchzuführen und die Ergebnisse den Betriebsinhabern mitzuteilen.“
2. § 28 samt Überschrift lautet:
„Landwirtschaftliche Betriebsberatung
§ 28. (1) Beratungsanbieter, die die landwirtschaftliche Betriebsberatung gemäß Titel III der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 durchführen, sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht.
(2) Die die landwirtschaftliche Betriebsberatung durchführenden Beratungsanbieter haben
- 1. als fachliche Qualifikation den Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder eines Studiums an einer Fachhochschule oder Universität und
- 2. als methodische didaktische Qualifikation eine pädagogische Qualifikation
nachzuweisen.
(3) Das System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung umfasst die
- 1. Cross-Compliance-Verpflichtungen auf betrieblicher Ebene,
- 2. dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden einschließlich der Erhaltung der landwirtschaftlichen Flächen in einem für den Anbau oder die Beweidung geeigneten Zustand,
- 3. im Programm für die Entwicklung des ländlichen Raums in Österreich 2014-2020 auf betrieblicher Ebene vorgesehenen Maßnahmen, die die Modernisierung der Betriebe, das Streben nach Wettbewerbsfähigkeit, die Integration des Sektors, die Innovation, die Ausrichtung auf den Markt und die Förderung des Unternehmertums zum Gegenstand haben,
- 4. im Aktionsprogramm Nitrat sowie im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan - NGP 2009 festgelegten Anforderungen auf Ebene der Begünstigten, wie insbesondere Einträge und Einbringung von Schadstoffen und Wasserentnahmen,
- 5. für die Begünstigten maßgeblichen allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes sowie
- 6. im Österreichischen Programm für die ländliche Entwicklung 2014-2020 dargelegten einschlägigen Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln.
(4) Unbeschadet der Sicherstellung einer Nichtweitergabe der im Zuge der Beratungstätigkeit erhaltenen persönlichen und betrieblichen Informationen oder Daten haben die Beratungsanbieter dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich einen Bericht über die im Vorjahr durchgeführte Beratungstätigkeit mit quantitativem Leistungsnachweis (insbesondere Anzahl der erreichten Betriebe) und qualitativem Leistungsnachweis (Analyse und Schlussfolgerungen zu den erbrachten Beratungsleistungen) zu übermitteln. Dem Nachweis ist eine Liste mit den Namen und der fachlichen und methodischen Qualifikation der Berater anzuschließen, welche die landwirtschaftliche Betriebsberatung erbracht haben.“
3. In § 30 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) § 28 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 387/2016, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“
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