32. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Univ. RechnungsabschlussVO geändert wird
Aufgrund des § 16 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2015, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den Rechnungsabschluss der Universitäten (Univ. RechnungsabschlussVO), BGBl. II Nr. 292/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 349/2010, wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 3 und 4 samt Überschriften entfallen; § 1 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 2.“; § 2 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 3.“.
2. § 1 samt Überschrift lautet:
„Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Der Rechnungsabschluss der Universitäten besteht aus der Bilanz (§ 2) sowie der Gewinn- und Verlustrechnung (§ 3) und wird durch die „Angaben und Erläuterungen“ erweitert.
(2) Der Rechnungsabschluss hat ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Universität zu vermitteln. Wenn dies aus besonderen Umständen nicht gelingt, sind in den „Angaben und Erläuterungen“ die erforderlichen zusätzlichen Angaben zu machen.
(3) Im Rechnungsabschluss ist zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorangegangenen Rechnungsjahrs zumindest in vollen 1 000 Euro anzugeben; dies gilt auch für die gesondert anzumerkenden Posten. Sind die Beträge nicht vergleichbar, so ist dies in den „Angaben und Erläuterungen“ anzugeben und zu erläutern. Wird der Vorjahresbetrag angepasst, so ist auch dies in den „Angaben und Erläuterungen“ anzugeben und zu erläutern.
(4) Ein Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung, der keinen Betrag ausweist, ist nicht anzuführen, es sei denn, dass im vorangegangenen Rechnungsjahr unter diesem Posten ein Betrag ausgewiesen wurde.“
3. In § 2 lautet die Gliederung zu 2. Passiva:
- „2. Passiva
- A) EIGENKAPITAL
- 1) Universitätskapital
- 2) Rücklagen
- 3) Bilanzgewinn/-verlust
- B) INVESTITIONSZUSCHÜSSE
- C) RÜCKSTELLUNGEN
- 1) Rückstellungen für Abfertigungen
- 2) Rückstellungen für Pensionen
- 3) Sonstige Rückstellungen
- D) VERBINDLICHKEITEN
- 1) Anleihen
- 2) Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
- 3) Erhaltene Anzahlungen
- 4) Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
- 5) Verbindlichkeiten gegenüber Rechtsträgern, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
- 6) Sonstige Verbindlichkeiten
- E) RECHNUNGSABGRENZUNGSPOSTEN“
- A) EIGENKAPITAL
- davon Gewinnvortrag/Verlustvortrag
- davon von den Vorräten absetzbar
4. In § 3 wird an Z 1 lit. g folgende Zeile angefügt:
- davon sonstige Erlöse von Bundesministerien“
5. In § 3 Z 8 lit. a wird das Zitat „Z 17“ durch das Zitat „Z 14“ ersetzt.
6. In § 3 entfallen die Ziffern 20 bis 24; die Ziffern 13 bis 19 lauten:
- „13. Ergebnis vor Steuern (Zwischensumme aus Z 9 und Z 12)
- 14. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
- 15. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
- 16. Auflösung von Rücklagen
- 17. Zuweisung zu Rücklagen
- 18. Gewinn- bzw. Verlustvortrag
- 19. Bilanzgewinn bzw. -verlust.“
7. An § 5 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Forderungen mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren sind jedenfalls als Ausleihungen auszuweisen.“
8. § 5 Abs. 5 lautet:
„(5) Als Rücklagen dürfen nur Beträge ausgewiesen werden, die im Rechnungsjahr oder in einem früheren Rechnungsjahr aus dem Jahresüberschuss gebildet worden sind. Ist das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht, so lautet dieser Posten „Negatives Eigenkapital“.“
9. § 5 Abs. 6 erster Satz lautet:
„Der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr und der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten und für diese Posten insgesamt in der Bilanz oder in den „Angaben und Erläuterungen“ anzugeben.“
10. § 6 samt Überschrift lautet:
„Entwicklung des Anlagevermögens, Wertberichtigung
§ 6. (1) In den „Angaben und Erläuterungen“ ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens darzustellen. Dabei sind für die verschiedenen Posten des Anlagevermögens jeweils gesondert anzugeben:
- 1. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zum Beginn und Ende des Rechnungsjahres;
- 2. die Zu- und Abgänge sowie Umbuchungen im Laufe des Rechnungsjahres;
- 3. die kumulierten Abschreibungen zu Beginn und Ende des Rechnungsjahres;
- 4. die Ab- und Zuschreibungen des Rechnungsjahres;
- 5. die Bewegungen in Abschreibungen im Zusammenhang mit Zu- und Abgängen sowie Umbuchungen im Laufe des Rechnungsjahres;
- 6. der im Laufe des Rechnungsjahres aktivierte Betrag, wenn Zinsen gemäß § 203 Abs. 4 UGB aktiviert werden.
(2) Werden Vermögensgegenstände des Anlagevermögens im Hinblick auf ihre Geringwertigkeit im Jahre ihrer Anschaffung oder Herstellung vollständig abgeschrieben, dann dürfen diese Vermögensgegenstände als Abgang behandelt werden.
(3) Einzelwertberichtigungen zum Umlaufvermögen sind vom entsprechenden Aktivposten abzusetzen.“
11. In § 7 Abs. 1 erster Satz entfällt der Ausdruck „mit Ausnahme des § 208 Abs. 3“.
12. In § 7 Abs. 2 erster Satz wird das Zitat „§ 1 Aktiva A II Z 3“ durch das Zitat „§ 2 Aktiva A II Z 3“ ersetzt.
13. § 8 samt Überschrift lautet:
„Bilanzierung von Zuschüssen
§ 8. (1) Nicht rückzahlbare Investitionszuschüsse sind erfolgsneutral im Posten „Investitionszuschüsse“ gemäß § 2 Passiva B auszuweisen und nach Maßgabe der Abschreibung bzw. des Abgangs des Vermögensgegenstandes, für den der Zuschuss gewährt worden ist, ertragswirksam im Posten „Übrige - davon aus der Auflösung von Investitionszuschüssen“ gemäß § 3 Z 4 lit. c der Gewinn- und Verlustrechnung aufzulösen. Eine offene Absetzung von den Abschreibungen ist nicht zulässig.
(2) In den „Angaben und Erläuterungen“ sind die Zuweisung und die Auflösung von Investitionszuschüssen entsprechend den Posten des Anlagevermögens gesondert anzuführen, wobei noch nicht zugewiesene Investitionszuschüsse getrennt anzuführen sind.“
14. In § 9 Abs. 1 erster Satz wird das Zitat „(§ 1 Aktiva A I Z 2)“ durch das Zitat „(§ 2 Aktiva A I Z 2)“ ersetzt.
15. In § 9 Abs. 1 zweiter Satz wird das Zitat „BGBl. I Nr. 61/2010“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 32/2014“ ersetzt.
16. In § 9 Abs. 2 wird das Zitat „§ 1 Passiva C“ durch das Zitat „§ 2 Passiva B“ ersetzt.
17. In § 9 Abs. 3 wird das Zitat „§ 2 Z 8 lit. b“ durch das Zitat „§ 3 Z 8 lit. b“ ersetzt.
18. § 10 Abs. 1 lautet:
„(1) Als Bestandsveränderung sind außer Änderungen der Menge auch solche des Wertes zu berücksichtigen.“
19. § 11 lautet:
„§ 11. (1) In den „Angaben und Erläuterungen“ sind die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die darauf angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden so zu erläutern, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Universität vermittelt wird.
(2) Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sind jedenfalls um folgende Angaben und Erläuterungen zu ergänzen:
- 1. zu den Posten des § 2 Z 1 lit. A („ANLAGEVERMÖGEN“) jeweils die Buchwerte der Vermögensgegenstände, für die Verfügungsbeschränkungen oder Zweckwidmungen gegenüber Dritten bestehen;
- 2. die bei der Erstellung des Rechnungsabschlusses angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie wesentliche Abweichungen dieser Methoden gegenüber dem Vorjahr und deren Einfluss auf die Vermögens- und Finanzlage;
- 3. zu den in der Bilanz ausgewiesenen Forderungen und Verbindlichkeiten sind die Gesamtbeträge der Forderungen und Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr, von einem bis zu fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren anzugeben. Ferner ist der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten anzugeben, für die dingliche Sicherheiten bestellt sind, unter Angabe von Art und Form der Sicherheit;
- 4. die in der Bilanz nicht gesondert ausgewiesenen Rückstellungen sowie den Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, der nicht in oder unter der Bilanz angegeben ist, sofern diese Angabe für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung ist;
- 5. bei Beteiligungen Name, Sitz und Rechtsform, die Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres. Die Angaben sind sinngemäß auch für Stiftungen zu machen, denen die Universität als Stifter Vermögen zugewendet hat;
- 6. Aufgliederung des Postens gemäß § 3 Z 8 lit. b (Kostenersätze an den Krankenanstaltenträger gemäß § 33 UG) in:
- a) Restbetrag für nicht aktivierungsfähige Mehrkosten gemäß § 55 Z 1 KAKuG;
- b) Restbetrag für Mehrkosten gemäß § 55 Z 2 KAKuG; dessen Ermittlung und Entwicklung untergliedert in Mehrkosten der Universitätskliniken und in die Leistungsverrechnung der Universitäten;
- c) Mehrkosten gemäß § 55 Z 3 KAKuG;
- 7. die Bezüge der Mitglieder des Rektorats und des Universitätsrates gesondert für jedes Organ, und zwar:
- a) die für die Tätigkeit im Rechnungsjahr gewährten Gesamtbezüge (Gehälter, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art). In die Gesamtbezüge sind auch Bezüge einzurechnen, die nicht ausgezahlt, sondern in Ansprüche anderer Art umgewandelt oder zur Erhöhung anderer Ansprüche verwendet werden. Von den Gesamtbezügen sind die Gehälter und Aufwandsentschädigungen je Organ gesondert anzugeben;
- b) die Gesamtbezüge (Abfindungen, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art) der früheren Mitglieder der bezeichneten Organe und ihrer Hinterbliebenen;
- c) gewährte Vorschüsse und Kredite unter Angabe der Zinsen, der wesentlichen Bedingungen und der gegebenenfalls zurückgezahlten oder erlassenen Beträge sowie die zugunsten dieser Personen eingegangenen Haftungsverhältnisse;
- 8. die durchschnittliche Zahl der universitären Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter während des Rechnungsjahres, getrennt nach wissenschaftlichem und künstlerischem Universitätspersonal (Verwendungskategorien 11, 12, 14, 16, 17, 18, 21, 23, 26, 27, 30, 81, 82, 83, 84 gemäß der Bildungsdokumentationsverordnung Universitäten - BidokVUni, BGBl. II Nr. 30/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 71/2010), Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Vorhaben gemäß §§ 26 und 27 UG (Verwendungskategorien 24, 25, 64 gemäß der Bildungsdokumentationsverordnung Universitäten) und allgemeinem Universitätspersonal (Verwendungskategorien 40, 50, 60, 61, 62, 70 gemäß der Bildungsdokumentationsverordnung Universitäten); der Personalstand ist als Jahresmittelwert entsprechend der Bildungsdokumentationsverordnung Universitäten in Vollzeitäquivalenten anzugeben;
- 9. die gemäß § 199 UGB ausgewiesenen Haftungsverhältnisse unter Angabe der Pfandrechte und sonstigen dinglichen Sicherheiten; diese Haftungsverhältnisse sind aufzugliedern und zu erläutern; Haftungsverhältnisse gegenüber Beteiligungen gemäß § 189a Z 2 UGB sind jeweils gesondert anzugeben;
- 10. sämtliche Verpflichtungen zur Verlustabdeckung bei Gesellschaften, Stiftungen und Vereinen gemäß § 10 Abs. 1 UG;
- 11. die im Rechnungsjahr geleisteten Gesellschafterzuschüsse und sonstigen Zuwendungen an Gesellschaften, Stiftungen und Vereine gemäß § 10 Abs. 1 UG, die einen Betrag von jeweils 10.000,00 EUR übersteigen;
- 12. die in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen übrigen sonstigen betrieblichen Aufwendungen sind wie folgt aufzugliedern:
- Verbrauch von Energie (Strom, Heizung, Wasser)
- Instandhaltung Gebäude
- Betriebskosten Gebäude
- sonstige Instandhaltungen und Reinigungen durch Dritte
- Reiseaufwendungen und -spesen
- Nachrichtenaufwand (Porto, Telefon, Internet, Telefax)
- Mieten Gebäude
- sonstige Miet-, Leasing- und Lizenzgebühren
- Leihpersonal und Werkverträge
- Provisionen an Dritte
- Stipendien, Aus- und Fortbildung sowie ähnliche Förderungen
- übrige (Restbetrag für oben nicht zuordenbare Aufwendungen);
- 13. Darstellung, in welchen Punkten der Rechnungsabschluss von jenem des Vorjahres abweicht und welche wesentlichen Ursachen dafür bestehen;
- 14. Betrag und Wesensart der einzelnen Ertrags- oder Aufwandsposten von außerordentlicher Größenordnung oder von außerordentlicher Bedeutung gemäß § 237 Abs. 1 Z 4 UGB;
- 15. Angaben über derivative Finanzinstrumente iSd. § 238 Abs. 1 Z 1 und Z 2 sowie Abs. 2 UGB;
- 16. Angaben zu nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften gemäß § 238 Abs. 1 Z 10 UGB;
- 17. Art und finanzielle Auswirkungen wesentlicher Ereignisse nach dem Abschlussstichtag, die weder in der Gewinn- und Verlustrechnung noch in der Bilanz berücksichtigt sind gemäß § 238 Abs. 1 Z 11 UGB;
- 18. Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen gemäß § 238 Abs. 1 Z 12 UGB;
- 19. Angaben über die Aufwendungen für die Abschlussprüferin oder den Abschlussprüfer gemäß § 238 Abs. 1 Z 18 UGB;
- 20. Angaben zu Abfertigungen gemäß § 239 Abs. 1 Z 2 UGB;
- 21. Angabe aller Mitglieder des Rektorats und des Universitätsrates im Rechnungsjahr gemäß § 239 Abs. 2 UGB.“
20. In § 12 Abs. 1 wird das Zitat „gemäß § 2 Z 1 lit. f“ durch das Zitat „gemäß § 3 Z 1 lit. f“ ersetzt.
21. In § 12 Abs. 2 wird das Zitat „gemäß § 2 Z 1 lit. a“ durch das Zitat „gemäß § 3 Z 1 lit. a“ ersetzt.
22. § 12 Abs. 3 und 4 lautet:
„(3) Sämtliche Erlöse, welche die Universität gemäß § 27 UG erzielt, sind in der Gewinn- und Verlustrechnung im Posten „Erlöse gemäß § 27 UG“ gemäß § 3 Z 1 lit. e auszuweisen. Der Ausweis von halbfertigen Leistungen erfolgt zum Bilanzstichtag in der Bilanz im Posten „Noch nicht abrechenbare Leistungen im Auftrag Dritter“ gemäß § 2 Aktiva B I Z 2. sowohl Änderungen der Menge als auch solche des Wertes des Postens „Noch nicht abrechenbare Leistungen im Auftrag Dritter“ zum vorangegangenen Abschlussstichtag sind in der Gewinn- und Verlustrechnung im Posten „Veränderung des Bestands an noch nicht abrechenbaren Leistungen im Auftrag Dritter“ gemäß § 3 Z 2 auszuweisen.
(4) In den „Angaben und Erläuterungen“ ist die Differenz von Erlösen und direkt zuordenbaren Aufwendungen aus den Tätigkeiten gemäß §§ 26 und 27 UG getrennt anzugeben. Negative Differenzen sind zu erläutern und hinsichtlich einer Kostendeckung zu begründen. Die Differenz von Erlösen und direkt zuordenbaren Aufwendungen aus § 27 UG ist zu ermitteln, indem die Erlöse gemäß § 27 UG gemäß § 3 Z 1 lit. e und die Veränderung des Bestands an noch nicht abrechenbaren Leistungen im Auftrag Dritter gemäß § 3 Z 2 um die auf § 27 UG direkt zuordenbaren Personalaufwendungen, Abschreibungen und übrigen Aufwendungen vermindert werden. Die Differenz von Erlösen und direkt zuordenbaren Aufwendungen aus § 26 UG ist zu ermitteln, indem die Kostenersätze gemäß § 26 UG gemäß § 3 Z 1 lit. f um die direkt zuordenbaren Aufwendungen vermindert werden.“
23. § 13 entfällt.
24. In § 14 Abs. 1 zweiter Satz wird das Zitat „§§ 270 bis 276 UGB“ durch das Zitat „§§ 269 bis 276 UGB“ ersetzt.
25. § 16 Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Aus der Bilanz gemäß § 2 und der Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 3 sind die Kennzahlen „Eigenmittelquote“ und „Mobilitätsgrad“ zu ermitteln.
(2) Eigenmittelquote ist der Prozentsatz, der sich aus dem Verhältnis zwischen dem Eigenkapital (§ 2 Passiva A) und den Investitionszuschüssen (§ 2 Passiva B) einerseits sowie der Bilanzsumme, vermindert um die nach § 225 UGB von den Vorräten absetzbaren Anzahlungen, andererseits ergibt.“
26. § 16 Abs. 4 lautet:
„(4) Weist die Universität in der gemäß § 3 aufgestellten Gewinn- und Verlustrechnung einen Jahresfehlbetrag aus und beträgt entweder die Eigenmittelquote weniger als 8 vH oder der Mobilitätsgrad weniger als 100 vH, so hat das Rektorat dem Universitätsrat bis 30. April gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss über das abgelaufene Rechnungsjahr und dem Bericht der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers einen Frühwarnbericht zur Kenntnis zu bringen. Der Frühwarnbericht ist vom Universitätsrat gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft weiterzuleiten. Sofern bereits vor Ablauf des Rechnungsjahres absehbar ist, dass ein Frühwarnbericht zu erstellen sein wird, so hat das Rektorat diesen unverzüglich zu erstellen und dem Universitätsrat zur Kenntnis zu bringen. Der Frühwarnbericht ist dann binnen vier Wochen nach Vorlage durch das Rektorat vom Universitätsrat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft weiterzuleiten.“
27. § 17 lautet:
„§ 17. Die Univ. RechnungsabschlussVO in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 32/2016 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist erstmals für den Rechnungsabschluss über das Rechnungsjahr 2016 anzuwenden. Die Übergangsbestimmungen gemäß § 906 UGB sind sinngemäß anzuwenden. Für den Rechnungsabschluss über das Rechnungsjahr 2015 ist die Univ. RechnungsabschlussVO in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 349/2010 anzuwenden.“
Mitterlehner
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