71. Verordnung der Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung, mit der die Bildungsdokumentationsverordnung Universitäten geändert wird
Auf Grund
- 1. der §§ 4 und 9 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2008,
- 2. des § 16 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2009,
- 3. des § 3 des Bundesgesetzes über die Universität für Weiterbildung Krems (DUK-Gesetz 2004), BGBl. I Nr. 22/2004, und
- 4. des § 4 Abs. 4 und des § 8 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2009,
wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Die Verordnung über die Durchführung des Bildungsdokumentationsgesetzes an den Universitäten und an der Donau-Universität Krems (Bildungsdokumentationsverordnung Universitäten - BidokVUni), BGBl. II Nr. 30/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 231/2006, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 5 wird folgender § 6 samt Überschrift angefügt:
„Inkrafttreten
§ 6. Anlage 1 Z 1, 2.5 und 2.6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 71/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft.“
2. In Anlage 1 Z 1 wird am Ende der Tabelle folgende Zeile hinzugefügt:
„13 Beginn der aktuellen Verwendung gemäß 2.6 (MMJJJJ)“
3. In Anlage 1 Z 2.5 wird am Ende angefügt:
- „7 Arbeitsverhältnis zur Universität, das dem Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universitäten unterliegt“
4. Anlage 1 Z 2.6 lautet:
- „2.6 Verwendung
- 11 Universitätsprofessor/in (§ 98 UG)
- 12 Universitätsprofessor/in, bis fünf Jahre befristet (§ 99 Abs. 1 UG)
- 14 habilitierte/r wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in (Universitätsdozent/in)
- 16 wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in mit selbständiger Lehre und Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste
- 17 nebenberuflich tätige/r Lektor/in (§ 100 Abs. 4 UG)
- 18 Lektor/in (§ 107 Abs. 2 Z 1 UG), ausgenommen Verwendung 17
- 21 wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in ohne selbständige Lehre
- 23 Ärztin/Arzt in Facharztausbildung
- 24 wissenschaftliche/r und künstlerische/r Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß § 26 Abs. 6 UG
- 25 wissenschaftliche/r und künstlerische/r Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß § 27 Abs. 1 Z 3 UG
- 26 Senior Scientist/Artist (KV), ausgenommen Verwendungen 24 und 25
- 27 Universitätsassistent/in (KV)
- 30 Studentische/r Mitarbeiter/in
- 40 professionelle Unterstützung der Studierenden in Gesundheits- und Sozialbelangen
- 50 Universitätsmanagement
- 60 Verwaltung
- 61 Ärztin/Arzt zur ausschließlichen Erfüllung von Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt
- 62 Krankenpflege im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt
- 64 Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß § 26 Abs. 6 oder § 27 Abs. 1 Z 3 UG, die/der keine wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeiten verrichtet
- 70 Wartung und Betrieb
- 81 Universitätsprofessor/in, bis sechs Jahre befristet (§ 99 Abs. 3 UG)
- 82 Assoziierte/r Professor/in (KV)
- 83 Assistenzprofessor/in (KV)
- 84 Senior Lecturer (KV)
Die Angabe einer Verwendung mit dem Zusatz „(KV)“ ist nur bei solchen Personen zulässig, die in die entsprechenden Verwendungsgruppen gemäß Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universitäten eingereiht wurden.“
Karl
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