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BGBl II 72/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

72. Verordnung: Bundesvergabeamt-Gebührenverordnung 2010 - BVA-GebV 2010

72. Verordnung der Bundesregierung betreffend die Gebühren für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes (Bundesvergabeamt-Gebührenverordnung 2010 - BVA-GebV 2010)

Auf Grund des § 318 Abs. 1 Z 1 des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. I Nr. 17, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2010, wird verordnet:

Gebührensätze

§ 1. Für Anträge gemäß den §§ 320 Abs. 1 und 331 Abs. 1 und 2 des Bundesvergabegesetzes 2006 - BVergG 2006, BGBl. I Nr. 17, hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:

Direktvergaben

208 €

Direkte Zuschlagserteilungen im Oberschwellenbereich

623 €

Direkte Zuschlagserteilungen im Unterschwellenbereich

311 €

Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich

Bauaufträge

415 €

Liefer- und Dienstleistungsaufträge

311 €

Geistige Dienstleistungen

363 €

Nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich

Bauaufträge

623 €

Liefer- und Dienstleistungsaufträge

363 €

Sonstige Verfahren im Unterschwellenbereich

Bauaufträge

2 594 €

Liefer- und Dienstleistungsaufträge

830 €

Sonstige Verfahren im Oberschwellenbereich

Bauaufträge

5 188 €

Liefer- und Dienstleistungsaufträge

1 660 €

Reduzierte Gebührensätze

§ 2. (1) Die vom Antragsteller für Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 25 vH der jeweils gemäß § 1 festgesetzten Gebühr.

(2) Hat ein Antragsteller zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages eingebracht, so bemisst sich die für jeden weiteren Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages zu entrichtende Gebühr gemäß § 318 Abs. 1 Z 5 nach der gemäß Abs. 1 reduzierten Gebühr.

(3) Die Gebührensätze gemäß Abs. 1 und 2 sind auf ganze Euro ab- oder aufzurunden.

Inkrafttreten

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

Faymann Pröll Spindelegger Hundstorfer Heinisch-Hosek Stöger Fekter Bandion-Ortner Berlakovich Darabos Schmied Bures Mitterlehner Karl

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