72. Verordnung der Bundesregierung betreffend die Gebühren für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes (Bundesvergabeamt-Gebührenverordnung 2010 - BVA-GebV 2010)
Auf Grund des § 318 Abs. 1 Z 1 des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. I Nr. 17, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2010, wird verordnet:
Gebührensätze
§ 1. Für Anträge gemäß den §§ 320 Abs. 1 und 331 Abs. 1 und 2 des Bundesvergabegesetzes 2006 - BVergG 2006, BGBl. I Nr. 17, hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:
Direktvergaben | 208 € |
Direkte Zuschlagserteilungen im Oberschwellenbereich | 623 € |
Direkte Zuschlagserteilungen im Unterschwellenbereich | 311 € |
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich | |
Bauaufträge | 415 € |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge | 311 € |
Geistige Dienstleistungen | 363 € |
Nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich | |
Bauaufträge | 623 € |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge | 363 € |
Sonstige Verfahren im Unterschwellenbereich | |
Bauaufträge | 2 594 € |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge | 830 € |
Sonstige Verfahren im Oberschwellenbereich | |
Bauaufträge | 5 188 € |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge | 1 660 € |
Reduzierte Gebührensätze
§ 2. (1) Die vom Antragsteller für Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 25 vH der jeweils gemäß § 1 festgesetzten Gebühr.
(2) Hat ein Antragsteller zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages eingebracht, so bemisst sich die für jeden weiteren Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages zu entrichtende Gebühr gemäß § 318 Abs. 1 Z 5 nach der gemäß Abs. 1 reduzierten Gebühr.
(3) Die Gebührensätze gemäß Abs. 1 und 2 sind auf ganze Euro ab- oder aufzurunden.
Inkrafttreten
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
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