255. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Festlegung von Gruppen sozial oder wirtschaftlich besonders schutzbedürftiger Verbraucher (VZKG-V)
Aufgrund von § 26 Abs. 2 des Verbraucherzahlungskontogesetzes (VZKG), BGBl. I 35/2016, wird verordnet:
§ 1. Folgende Verbraucher sind sozial oder wirtschaftlich besonders bedürftig im Sinne des § 26 Abs. 2 VZKG:
- 1. Personen, die eine Leistung nach den Sozialhilfe- oder Mindestsicherungsgesetzen beziehen, die von den Ländern in Ausführung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung beschlossen wurden;
- 2. Personen, die eine Pension aus der Pensionsversicherung beziehen und gemäß § 292 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, einen Anspruch auf eine Ausgleichszulage zur Pension haben;
- 3. Personen, die eine Pension aus der Pensionsversicherung beziehen, deren Höhe maximal dem Richtsatz gemäß § 293 ASVG entspricht;
- 4. Personen, die nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 - AlVG, BGBl. Nr. 609/1977, ein Arbeitslosengeld oder eine Notstandshilfe beziehen, deren Höhe maximal dem Richtsatz gemäß § 293 ASVG entspricht;
- 5. Personen, bei denen ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde, bis zum Ende der im Sanierungs- oder Zahlungsplan vorgesehenen Zahlungsfrist oder bis zur Beendigung des Abschöpfungsverfahrens;
- 6. Studierende, die eine Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG, BGBl. Nr. 305/1992, beziehen;
- 7. Lehrlinge im Sinne des § 1 des Berufsausbildungsgesetzes - BAG, BGBl. Nr. 142/1969, die eine Lehrlingsentschädigung erhalten, deren Höhe maximal dem Richtsatz gemäß § 293 ASVG entspricht;
- 8. Personen, die gemäß § 3 Abs. 5 des Rundfunkgebührengesetzes - RGG, BGBl. I Nr. 159/1999, von der Rundfunkgebühr befreit sind;
- 9. Personen, die nach den Bestimmungen des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes - FeZG, BGBl. I Nr. 142/2000, eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt erhalten;
- 10. Personen, die obdachlos im Sinne des § 1 Abs. 9 des Meldegesetzes - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992, sind;
- 11. Asylwerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005;
- 12. Fremde, deren Aufenthalt im Bundesgebiet nach den Bestimmungen des § 46a des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, geduldet ist;
- 13. Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
- a) einen Status haben, der einem in den Z 10 bis 12 genannten Status entspricht,
- b) eine mit einer Bedarfsorientierten Mindestsicherung oder einer Ausgleichszulage vergleichbare soziale Leistung erhalten,
- c) eine Leistung aus einer gesetzlichen Arbeitslosenversicherung erhalten, deren Höhe unter dem in diesem Mitgliedstaat für eine Leistung gemäß lit. b maßgeblichen Richtwert liegen,
- d) von einem mit einem Schuldenregulierungsverfahren vergleichbaren Insolvenzverfahren betroffen sind, oder
- e) eine staatliche Studienbeihilfe beziehen, die an die soziale Bedürftigkeit des Studierenden gebunden ist.
§ 2. Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen in Bundesgesetzen Bezug genommen wird, sind diese, wenn nichts anderes bestimmt wird, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 18. September 2016 in Kraft.
Stöger
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