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BGBl II 256/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

256. Verordnung: Einrichtung eines Beirats für das Gedenk- und Erinnerungsjahr 2018

256. Verordnung des Bundeskanzlers über die Einrichtung eines Beirats für das Gedenk- und Erinnerungsjahr 2018

Auf Grund von § 8 Abs. 1 und 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 - BMG, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/2016, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft verordnet:

Einsetzung des Beirats für das Gedenk- und Erinnerungsjahr 2018

§ 1. Es wird ein Beirat für das Gedenk- und Erinnerungsjahr 2018 eingerichtet.

Aufgaben

§ 2. (1) Aufgabe des Beirats ist die Beratung des Bundeskanzlers im Zusammenhang mit Aktivitäten für das Gedenk- und Erinnerungsjahr 2018 in den Bereichen Geschichte, Kultur und Wirtschaft Österreichs, insbesondere in folgenden Angelegenheiten:

  1. 1. Maßnahmen zur Vernetzung aller an historischer Grundlagen- und Veranstaltungsarbeit interessierten Bundes- und Ländereinrichtungen, Forschungs- und Lehreinrichtungen sowie Archive, Museen und Bibliotheken;
  2. 2. Entwicklung einer gemeinsamen Umsetzungsstrategie mit den Einrichtungen, die Veranstaltungen für das Gedenk- und Erinnerungsjahr 2018 planen, bezüglich Veranstaltungen, Ausstellungen, Konferenzen, Publikationen und öffentlicher Gedenkveranstaltungen sowie internationaler Kooperation;
  3. 3. Durchführung von Aktivitäten, die die internationalen Beziehungen und das Ansehen Österreichs in der Welt stärken und weiterentwickeln.

(2) Der Beirat legt jährlich einen Tätigkeitsbericht vor, der vom Bundeskanzler der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen ist.

Zusammensetzung des Beirats

§ 3. Der Beirat besteht aus neun Mitgliedern. Er setzt sich zusammen:

  1. 1. aus je zwei Vertretern des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie
  2. 2. aus je einem Vertreter aus den Bereichen Politikwissenschaften, Rechtswissenschaften, Sozialwissenschaften, Geschichtswissenschaften sowie aus dem Bereich Kunst und Kultur.

§ 4. (1) Die Mitglieder des Beirates gemäß § 3 Z 2 werden vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bestellt.

(2) Bei der Bestellung der Mitglieder ist der Frage eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses besondere Beachtung zu schenken.

(3) Der Bundeskanzler bestellt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft aus dem Kreis der Mitglieder gemäß § 3 Z 2 den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Beirats und aus dem Kreis der Mitglieder gemäß § 3 Z 1 zwei Stellvertreter/Innen der/des Vorsitzenden.

(4) Die Mitgliedschaft im Beirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Es besteht jedoch Anspruch auf Ersatz der Reiseaufwendungen (Reise- und Nächtigungskosten) und Barauslagen in Anlehnung an die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955.

Einberufung der Sitzungen

§ 5. (1) Der oder die Vorsitzende beruft den Beirat zu Sitzungen ein. Die Einberufung hat nach Bedarf zu erfolgen, wobei der Beirat zumindest halbjährlich tagt.

(2) Die Sitzungen des Beirats sind nicht öffentlich.

(3) Die Einladung zur Sitzung ist spätestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin an die Mitglieder zuzustellen und hat die vorläufige Tagesordnung zu enthalten.

(4) Der Beirat kann zu seinen Sitzungen, soweit es erforderlich ist, weitere Experten oder Expertinnen, zur fachlichen Erörterung eines Tagesordnungspunktes bzw. sonstige Auskunftspersonen beiziehen.

Leitung und Ablauf der Sitzungen

§ 6. (1) Der oder die Vorsitzende eröffnet und leitet die Sitzung. Zu Beginn der Sitzung ist die endgültige Tagesordnung festzulegen.

(2) Der Beirat kann beschließen, dass über seine Beratungen und die diesen zu Grunde liegenden Unterlagen sowie deren Teile Vertraulichkeit zu wahren ist.

(3) Über die Ergebnisse der Beratungen des Beirats ist ein Protokoll zu erstellen. Darin sind allfällige, von der überwiegenden Meinung abweichende Auffassungen festzuhalten.

(4) Der Beirat tagt im Plenum. Zur Vorberatung von Gegenständen kann der Beirat Arbeitsgruppen einsetzen.

(5) Zur Beschlussfähigkeit des Beirats ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Der Beirat hat bei der Beschlussfassung größtmöglichen Konsens anzustreben. Er fällt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, eine Stimmenthaltung oder Stimmübertragung ist unzulässig.

(6) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden.

Geschäftsordnung

§ 7. Nähere Regelungen betreffend die Führung der Geschäfte trifft der Beirat in einer Geschäftsordnung.

Geschäftsstelle

§ 8. (1) Der Bundeskanzler sorgt für die Einrichtung einer Geschäftsstelle, die den Beirat bei der Erfüllung der Aufgaben unterstützt.

(2) Dabei obliegt es der Geschäftsstelle insbesondere

  1. 1. die laufenden Geschäfte des Beirats zu führen;
  2. 2. zusammen mit dem oder der Vorsitzenden auf die Einhaltung der Geschäftsordnung zu achten;
  3. 3. die Sitzungen des Beirats vorzubereiten;
  4. 4. die Protokolle zu erstellen und für deren Aufbewahrung zu sorgen;
  5. 5. die Beschlüsse durchzuführen;
  6. 6. die erforderlichen Informationen einzuholen;
  7. 7. die Arbeitsunterlagen zu dokumentieren;
  8. 8. die Reiseaufwendungen und Aufwandsentschädigungen zu administrieren.

(3) Die Kosten für den Beirat (laufende Bürogeschäfte sowie Aufwandersätze) sind vom Bundeskanzleramt zu veranschlagen und zu tragen.

Auflösung

§ 9. Mit Wegfall der Aufgaben gemäß § 2 wird der Beirat aufgelöst.

Kern

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