257. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Sicherungseinrichtungen-Meldeverordnung geändert wird
Auf Grund des § 33 Abs. 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes - ESAEG, BGBl. I Nr. 117/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 159/2015, wird verordnet:
Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Meldungen von Sicherungseinrichtungen (Sicherungseinrichtungen-Meldeverordnung - SiEi-MV), BGBl. II Nr. 391/2015, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 lautet:
„(1) Sofern in der Anlage nicht anders angegeben, sind Beträge auf den Cent genau anzugeben.“
2. § 2 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Meldungen sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung innerhalb der in § 33 Abs. 1 ESAEG genannten Fristen an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.“
3. § 3 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) § 2 Abs. 1 und 3 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 257/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind erstmals auf die Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2016 anzuwenden.“
4. Die Anlage lautet: (siehe Anlage)
Anlage 1
Ettl Kumpfmüller
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