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BGBl II 248/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

248. Verordnung: Marktanpassungsbeihilfen für Milcherzeuger

248. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Marktanpassungsbeihilfen für Milcherzeuger

Auf Grund der §§ 7 Abs. 1, 22 und 28 Abs. 1 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2015, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Durchführung

  1. 1. des Art. 219 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671,
  2. 2. der delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1612 zur Gewährung einer Beihilfe zur Verringerung der Milcherzeugung, ABl. Nr. L 242 vom 9.9.2016 S 4, und
  3. 3. der delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1613 über eine außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe für Milcherzeuger und Landwirte in anderen Tierhaltungssektoren, ABl. Nr. L 242 vom 9.9.2016 S 10.

(2) Diese Verordnung regelt das Verfahren der Beantragung der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Marktanpassungsbeihilfen sowie die Verwendung der für Österreich zur Verfügung stehenden Mittel der außergewöhnlichen Anpassungsbeihilfe.

Zuständigkeit

§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.

Antrag auf Teilnahme an der Milchreduktionsmaßnahme

§ 3. (1) Milcherzeuger, die

  1. 1. in der betreffenden Referenzperiode (Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1612) Milch an einen Erstankäufer angeliefert haben oder
  2. 2. von einem Erzeuger gemäß Z 1 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge den Betrieb übernommen haben,

    können die Milchreduktionsbeihilfe beantragen.

(2) Die Anträge sind bei der AMA auf elektronischem Weg unter sinngemäßer Heranziehung des § 3 der Horizontalen GAP-Verordnung, BGBl. II Nr. 100/2015, einzubringen. Als Nachweis für die in der Referenzperiode und im Juli 2016 an den Erstankäufer gelieferten Milchmengen sind die vom Erstankäufer oder gegebenfalls vom Erzeuger gemäß § 5 der Milchmeldeverordnung 2010, BGBl. II Nr. 249/2010, erzeugerbezogen gemeldeten Milchmengen des betreffenden Zeitraums heranzuziehen.

(3) Sofern die AMA Zweifel an der in der Referenzperiode angelieferten Menge Milch hat, kann vom Erstankäufer auf elektronischem Wege eine Bestätigung der Milchanlieferungsmenge der Referenzperiode eingefordert werden.

Antrag auf Auszahlung der Milchreduktionsbeihilfe

§ 4. (1) Mit dem Antrag auf Teilnahme an der Milchreduktionsmaßnahme gemäß § 3 beantragt der Milcherzeuger gleichzeitig die nach Ablauf der Reduktionsperiode zu gewährende Milchreduktionsbeihilfe.

(2) Als Nachweis, dass und wie weit die Anlieferungsmenge in der Reduktionsperiode gegenüber der Referenzperiode verringert wurde, wird die vom Erstankäufer oder gegebenfalls vom Erzeuger gemäß § 5 der Milchmeldeverordnung 2010 erzeugerbezogen gemeldete, in der Reduktionsperiode tatsächlich angelieferte Milchmenge herangezogen. § 3 Abs. 3 gilt sinngemäß für die Reduktionsperiode.

Information über Teilnahmebedingungen

§ 5. Die Information über die Teilnahmebedingungen, insbesondere auch über eine allfällige Aliquotierung gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1612, erfolgt zusätzlich zur Bekanntgabe im eAMA durch Veröffentlichung auf der Homepage der AMA.

Außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe

§ 6. (1) Die außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe wird für die Verlängerung der ersten Reduktionsperiode um den ersten unmittelbar anschließenden Dreimonatszeitraum Jänner 2017 bis März 2017 in Form eines Betrags pro kg Milch, welches im Vergleich zur betreffenden Referenzperiode weniger erzeugt wurde, verwendet.

(2) Weiters wird die außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe Milcherzeugern, die wegen Aussetzung der Milchanlieferung im Juli 2016 infolge Almmilcherzeugung für die Gewährung der Milchreduktionsbeihilfe nicht in Betracht kommen, für den Zeitraum Oktober 2016 bis Dezember 2016 unter den identen Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 2016/1612 gewährt. In diesem Fall gilt der Antrag gemäß § 3 als Antrag auf Gewährung der außergewöhnlichen Anpassungsbeihilfe für den Zeitraum Oktober 2016 bis Dezember 2016.

(3) Milcherzeuger, die

  1. 1. bis 21.09.2016, 12 Uhr, gemäß § 3 einen Antrag auf Teilnahme an der Milchreduktionsbeihilfe gestellt haben,
  2. 2. in diesem Antrag auch die für den Dreimonatszeitraum Jänner 2017 bis März 2017 geplante reduzierte Milchanlieferungsmenge angeben,
  3. 3. keinen Antrag auf Teilnahme gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 2016/1612 gestellt haben und
  4. 4. bis Ende Dezember 2016 weiterhin regelmäßig Milch an einen Erstankäufer anliefern,

    beantragen mit dem Antrag gemäß Z 1 gleichzeitig für den Dreimonatszeitraum Jänner 2017 bis März 2017 die Gewährung der außergewöhnlichen Anpassungsbeihilfe.

(4) Abweichend von Abs. 3 können Milcherzeuger, die keinen Antrag auf Teilnahme an der Milchreduktionsmaßnahme gemäß § 3 gestellt haben und zumindest von Oktober 2016 bis Ende Dezember 2016 weiterhin regelmäßig Milch an einen Erstankäufer anliefern, im Zeitraum vom 14.11.2016 bis spätestens 7.12.2016, 12 Uhr, auf elektronischem Wege die Gewährung der außergewöhnlichen Anpassungsbeihilfe beantragen. § 3 gilt sinngemäß.

(5) Die Information über die Teilnahmebedingungen nach erfolgter Antragstellung, insbesondere auch über eine allfällige Aliquotierung gemäß § 7 Abs. 2, erfolgt zusätzlich zur Bekanntgabe im eAMA durch Veröffentlichung auf der Homepage der AMA bis spätestens 21.12.2016.

Gewährung der außergewöhnlichen Anpassungsbeihilfe

§ 7. (1) Die außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe wird in Höhe von 0,14 € je kg beantragter, nicht angelieferter Milchmenge (Reduktionsmenge) des Dreimonatszeitraums Jänner 2017 bis März 2017 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 gewährt.

(2) Wird durch die Summe der beantragten Reduktionsmengen für den in Abs. 1 genannten Dreimonatszeitraum sowie der Anträge gemäß § 6 Abs. 2 das für Österreich verfügbare Fördervolumen gemäß Anhang der Verordnung (EU) Nr. 2016/1613 überschritten, erfolgt eine aliquote Kürzung der beantragten Reduktionsmenge jedes einzelnen Antragstellers.

(3) Wird das für Österreich verfügbare Fördervolumen in diesem Zeitraum nicht zur Gänze verbraucht, wird die durch die Aliquotierung der Anpassungsbeihilfe nicht berücksichtigte beantragte Reduktionsmenge jedes einzelnen Antragstellers anteilig bezuschusst.

(4) Wenn das für Österreich verfügbare Fördervolumen gemäß Abs. 1 und 3 nicht aufgebraucht werden kann, wird mit dem verfügbaren Restbetrag die Beihilfe gemäß Abs. 1 anteilig, jedoch höchstens bis 0,25 € je kg beantragte Reduktionsmenge, erhöht.

(5) Stehen nach Anwendung der Abs. 1 bis 4 weiterhin Mittel zur Verfügung, wird der Restbetrag für die infolge Aliquotierung nicht abgegoltene beantragte Reduktionsmenge des Zeitraums Oktober 2016 bis Dezember 2016 verwendet.

Mindestbetrag für Beihilfegewährung

§ 8. Die AMA kann von der Gewährung der außergewöhnlichen Anpassungsbeihilfe absehen, wenn der zu gewährende Betrag 50 € nicht überschreitet.

Bewirtschafterwechsel

§ 9. (1) Im Fall eines Bewirtschafterwechsels nach beantragter Teilnahme an der Milchreduktionsmaßnahme ist das Lieferverhalten des Folgebewirtschafters im maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen, sofern der Folgebewirtschafter die Milcherzeugung auf diesem Betrieb fortführt. Dies gilt sinngemäß bei einem Bewirtschafterwechsel nach Beantragung der außergewöhnlichen Anpassungsbeihilfe gemäß § 6 Abs. 2 und 3.

(2) Bei einem Bewirtschafterwechsel nach beantragter Teilnahme an der Milchreduktionsmaßnahme bzw. Stellung des Antrags auf Gewährung der außergewöhnlichen Anpassungsbeihilfe gemäß § 6 Abs. 2 und 3 wird die Beihilfe demjenigen Bewirtschafter gewährt, der die Gewährung der Beihilfe beantragt hat, sofern durch den bisherigen Bewirtschafter und den Nachfolgebewirtschafter die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe erfüllt worden sind.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 10. Zur Überprüfung der Einhaltung der in dieser Verordnung geregelten Vorgaben ist den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, des Rechnungshofs und der Europäischen Union (im Folgenden: Prüforgane) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen, die entsprechenden Kontrollen zu ermöglichen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im Falle automationsunterstützter Buchführung sind den Prüforganen auf Verlangen Listen mit den erforderlichen Angaben unentgeltlich auszudrucken. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen im notwendigen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Außerkrafttreten

§ 11. Diese Verordnung tritt mit 31.12.2017 außer Kraft. Sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte, die sich auf die Gewährung der Marktanpassungsbeihilfen beziehen, anzuwenden.

Rupprechter

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