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BGBl II 238/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

238. Verordnung: Änderung der Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 (GMMO-VO Novelle 2016)

238. Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der die Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 geändert wird (GMMO-VO Novelle 2016)

Auf Grund des § 41 Gaswirtschaftsgesetz 2011 - GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011 in der Fassung BGBl. II Nr. 226/2015, iVm § 7 Abs. 1 Energie-Control-Gesetz - E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2013, wird verordnet:

Die Verordnung des Vorstands der E-Control zu Regelungen zum Gas-Marktmodell (Gas-Marktmodell-Verordnung 2012), BGBl. II Nr. 171/2012 in der Fassung der GMMO-VO Novelle 2015, BGBl. II Nr. 276/2015, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 Abs. 1 Z 14 wird folgende Z 14a eingefügt:

  1. „14a. „Restlast“ die errechnete Differenz zwischen der errechneten Abgabe und der nach standardisierten Lastprofilen aggregierten Abgabe an Endverbraucher mit standardisierten Lastprofilen;“

2. In § 11 Abs. 6 Z 2 wird das Wort „zutreffen“ durch das Wort „zutrifft“ ersetzt.

3. Nach § 20 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Der Bilanzgruppenverantwortliche hat mit seiner Bilanzgruppe zugehörigen, leistungsgemessenen Endverbrauchern mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von mehr als 10.000 kWh/h eine Vereinbarung über die Teilnahme und Abwicklung an der Merit Order List gemäß § 31 zu treffen, sofern jene Endverbraucher beabsichtigen an der Merit Order List teilzunehmen.“

4. In § 25 Abs. 3 Z 4 wird das Wort „Abrechung“ durch das Wort „Abrechnung“ ersetzt.

5. § 27 Abs. 9 lautet:

„(9) Physikalische Ausgleichsenergie muss anhand folgender, nach Priorität gereihter Bilanzierungsinstrumente beschafft werden:

  1. 1. über den Handel von standardisierten Produkten an der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt;
  2. 2. über Standardprodukte der Merit Order List gemäß § 31 Abs. 2 Z 1;
  3. 3. über Flexibilitätsprodukte der Merit Order List gemäß § 31 Abs. 2 Z 2.

    Wenn in der jeweiligen Prioritätsstufe bezogen auf einen vom Verteilergebietsmanager als relevant eingestuften Zeitraum keine entsprechenden Angebote verfügbar sind oder lokationsabhängige oder kurzfristige Produkte zum Erhalt des störungsfreien Betriebs im Verteilergebiet vom Verteilergebietsmanager benötigt werden, kann dieser auf die jeweils nächste Prioritätsstufe zugreifen und dortige Angebote abrufen.“

6. Nach § 27 Abs. 10 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Die Berechnung und anteilige Aufteilung der Restlast erfolgt durch den Bilanzgruppenkoordinator auf Basis der gemeldeten Aggregate je Verteilernetzbetreiber im Rahmen des Clearings aus der Gegenüberstellung der errechneten zu der nach standardisierten Lastprofilen aggregierten Abgabe an Endverbraucher mit standardisierten Lastprofilen. Der jeweilige Verteilernetzbetreiber ermittelt dabei die entsprechenden Mengen für Endverbraucher mit standardisierten Lastprofilen für alle Versorger in seinem Netzbereich anhand einer Aggregation der synthetischen Lastprofile.“

7. In § 29 Abs. 5 lautet der dritte Satz:

„Der Verteilergebietsmanager verpflichtet sich, die Salden der Netzpuffer- bzw. OBA-Konten in Abstimmung mit dem Marktgebietsmanager im Wege der Nutzung des Netzpuffers im Verteilergebiet oder von Ausgleichsenergieabrufen gemäß § 27 Abs. 9 zeitnah zurückzuführen.“

8. In § 30 Abs. 1 lautet der zweite Satz:

„Im Rahmen des Registrierungsprozesses muss das Bilanzgruppenmitglied nachweisen, dass es über geeignete Flexibilisierungsinstrumente, wie einsetzbare Speichermengenbewegungen, Gasmengen an Ein- oder Ausspeisepunkten des Marktgebietes oder Endverbraucher mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von mehr als 10.000 kWh/h verfügt, an deren Zählpunkt online gemessen wird und eine online Datenübermittlung an den Verteilergebietsmanager erfolgt.“

9. § 31 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Ausgleichsenergieanbieter auf der Merit Order List haben technisch sicherzustellen, dass die von ihnen angebotene Energie mit der angegebenen Leistung, bei dem im Angebot genannten Ein- und Ausspeisepunkt und innerhalb der jeweiligen Vorlaufzeit nach Anforderung durch den Verteilergebietsmanager tatsächlich in das System des Marktgebietes eingespeist oder aus dem System entnommen wird.“

10. § 31 Abs. 2 lautet:

„(2) Angebote sind vom Ausgleichsenergieanbieter ausschließlich auf einer Online-Plattform, die der Bilanzgruppenkoordinator zur Verfügung stellt, für Bezug oder Lieferung zu legen. Im Angebot müssen die vom Marktgebietsmanager vergebene Identifikationsnummer der Bilanzgruppe des Ausgleichsenergieanbieters, die Stunde(n), für die das Angebot gilt, die jeweilige Vorlaufzeit in Bezug auf den Abruf von Ausgleichsenergie und die Höhe der angebotenen Leistungsvorhaltung sowie der Energiepreis und der Ein- oder Ausspeisepunkt bzw. Zählpunkt enthalten sein. Die Angebote haben zu Fixpreisen zu erfolgen. Bei den Angeboten wird unterschieden zwischen:

  1. 1. Angeboten von Standardprodukten je Ausgleichsenergieanbieter, mit einer Vorlaufzeit von 30 Minuten, mit einer Mindestdauer von einer Stunde und einer Mindestgröße von einer MWh/h;
  2. 2. Angeboten von zusammenhängenden Stundenprodukten je Ausgleichsenergieanbieter, mit einer vom Ausgleichsenergieanbieter zu wählenden Vorlaufzeit und einer Mindestgröße von einer MWh/h.“

11. In § 31 Abs. 3, Abs. 6 und Abs. 13 wird das Wort „Ausgleichsenergienbieter“ jeweils durch das Wort „Ausgleichsenergieanbieter“ ersetzt.

12. In § 31 Abs. 6 wird im ersten Satz das Wort „zuhalten“ durch die Wortfolge „zu halten“ ersetzt.

13. In § 31 Abs. 7 lautet der erste Satz:

„Die Angebote gemäß Abs. 2 Z 1 werden vom Bilanzgruppenkoordinator, jeweils getrennt nach Aufbringung und Abnahme, entsprechend den angegebenen Energiepreisen gereiht.“

14. In § 31 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 7a eingefügt:

„(7a) Die Angebote gemäß Abs. 2 Z 2 werden vom Bilanzgruppenkoordinator, jeweils getrennt nach Aufbringung und Abnahme, entsprechend den angegebenen Energiepreisen und unter Berücksichtigung der Vorlaufzeiten gereiht. Bei preislich gleichen Angeboten geht das Angebot mit der kürzeren Vorlaufzeit vor. Bei preislich und hinsichtlich der Vorlaufzeit gleichen Angeboten geht das mengenmäßig größere vor. Bei preislich, hinsichtlich der Vorlaufzeit und mengenmäßig gleichen Angeboten entscheidet der Zeitpunkt des Einlangens. Jedes Angebot wird vom Bilanzgruppenkoordinator mit einer eindeutigen Angebotsnummer versehen.“

15. § 31 Abs. 8 lautet:

„(8) Die gemäß § 7 und § 7a erstellte Merit Order List wird vom Bilanzgruppenkoordinator an den Verteilergebietsmanager unmittelbar nach Marktschluss übermittelt. Der Verteilergebietsmanager ruft unter Einhaltung der Reihenfolge gemäß § 27 Abs. 9 in der Folge die erforderliche Aufbringung oder Abnahme der Ausgleichsenergie bei den Anbietern entsprechend der Merit Order List ab. Der Verteilergebietsmanager hat das Recht, aus Angeboten zumindest eine MWh/h und in Schritten von einer MWh/h bis zum vollen angebotenen Leistungsumfang abzurufen. Bei Angeboten gemäß Abs. 2 Z 2 kann das Recht des Verteilergebietsmanagers, Angebote in Schritten bis zum vollen Leistungsumfang abzurufen, vom Ausgleichsenergieanbieter ausgeschlossen werden.“

16. § 31 Abs. 11 lautet:

„(11) Der Verteilergebietsmanager ruft die benötigte Ausgleichsenergie im Namen und auf Rechnung des Bilanzgruppenkoordinators ab. Der Verteilergebietsmanager hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm abgerufene Ausgleichsenergie vom System übernommen oder abgegeben wird. Mit dem Abruf kommt ein Vertrag zwischen dem Bilanzgruppenkoordinator und dem jeweiligen Ausgleichsenergieanbieter zustande. Der Abruf erfolgt für eine volle Stunde und beginnt zur vollen Stunde, wobei die Vorlaufzeit von 30 Minuten für Angebote gemäß Abs. 2 Z 1 bzw. die gewählte Vorlaufzeit für Angebote gemäß Abs. 2 Z 2 für Abrufe von zeitabhängigen und lokationsabhängigen Angeboten der Ein- und Ausspeisepunkte im Verteilergebiet oder an online gemessenen Endverbrauchern gilt. Falls der Abruf von Angeboten früher erfolgt, gilt dieser als unwiderrufen, wenn nicht bis spätestens bis zur jeweiligen Vorlaufzeit vor der tatsächlichen Inanspruchnahme der Ausgleichsenergie der Abruf durch den Verteilergebietsmanager per E-Mail storniert wird.“

17. In § 32 Abs. 6 lautet der erste Satz:

„Sollte sich aus der Ausgleichsenergieverrechnung des Bilanzgruppenkoordinators eine Unter- oder Überdeckung ergeben, so wird diese unter Berücksichtigung einer Entwicklungsprognose mittels einer verbrauchsabhängigen Umlage auf die Mengen der Netzbenutzer gemäß § 18 Abs. 5 und 7, auf Basis der Bestimmungen in den allgemeinen Bedingungen des Bilanzgruppenkoordinators, an die Bilanzgruppenverantwortlichen weiterverrechnet.“

18. In § 32 Abs. 7 wird das Wort „Umlagenverrechnung“ durch das Wort „Umlageverrechnung“ und das Wort „Umlagenänderung“ durch das Wort „Umlageänderung“ ersetzt.

19. § 35 Abs. 1 lautet:

„(1) Für die Teil- und Vollversorgung von Kunden in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg, für die Ein- und Ausspeisungen an Grenzkopplungspunkten sowie für eine übergreifende Bilanzierung ist eine einfache Abwicklung mit den angrenzenden Marktgebieten zu gewährleisten.“

20. In § 35 Abs. 2 wird die Wortfolge „dem Marktgebietsverantwortlichen des angrenzenden vorgelagerten Marktgebietes“ durch die Wortfolge „den Marktgebietsverantwortlichen der angrenzenden Marktgebiete“ ersetzt.

21. In § 36 Abs. 3 lautet der erste Satz:

„Der Verteilergebietsmanager erhebt für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg und für die Kapazitätsbedürfnisse gemäß § 15 Abs. 3, unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit und Versorgungssicherheit, jährlich den Bedarf an Einspeisekapazitäten aus dem angrenzenden vorgelagerten Marktgebiet je Einspeisepunkt für einen Zeitraum von fünf Jahren mittels eines diskriminierungsfreien, transparenten Verfahrens.“

22. § 37 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Bilanzgruppenverantwortliche bewirkt die Übergabe der erforderlichen Gasmengen, die seiner Bilanzgruppe zur Versorgung der Kunden in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg sowie für die Ausspeisung an Grenzkopplungspunkten zugeordnet sind, am Virtuellen Handelspunkt des angrenzenden vorgelagerten Marktgebietes im Umfang der Endverbraucherfahrpläne sowie im Umfang der Fahrplananmeldungen für Grenzkopplungspunkte je Bilanzgruppe aus seinem korrespondierenden Bilanzkreis oder Subbilanzkonto in den Bilanzkreis des Bilanzgruppenkoordinators.“

23. In § 37 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „zu nachgelagerten Marktgebieten“.

24. In § 37 Abs. 8 wird die Wortfolge „zwei Stunden“ durch die Wortfolge „150 Minuten“ ersetzt.

25. Nach § 37 Abs. 9 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Die Berechnung und anteilige Aufteilung der Restlast erfolgt durch den Bilanzgruppenkoordinator auf Basis der gemeldeten Aggregate je Verteilernetzbetreiber im Rahmen des Clearings aus der Gegenüberstellung der errechneten zu der nach standardisierten Lastprofilen aggregierten Abgabe an Endverbraucher mit standardisierten Lastprofilen. Der jeweilige Verteilernetzbetreiber ermittelt dabei die entsprechenden Mengen für Endverbraucher mit standardisierten Lastprofilen für alle Versorger in seinem Netzbereich anhand einer Aggregation der synthetischen Lastprofile.“

26. Nach § 39 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Der Bilanzgruppenverantwortliche hat mit seiner Bilanzgruppe zugehörigen, leistungsgemessenen Endverbrauchern mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von mehr als 10.000 kWh/h eine Vereinbarung über die Teilnahme und Abwicklung an der Merit Order List gemäß § 31 zu treffen, sofern jene Endverbraucher beabsichtigen an der Merit Order List teilzunehmen.“

27. In § 41 Abs. 1 Z 1 wird nach der Wortfolge „differenziert nach Abs. 2 und 3“ die Wortfolge „und der allokierten Gasmengen an den Grenzkopplungspunkten“ eingefügt.

28. § 41 Abs. 11 lautet:

„(11) Die Bilanzierung für die einem Bilanzgruppenverantwortlichen zugeordnete Ein- oder Ausspeisung an Grenzkopplungspunkten erfolgt stündlich auf Basis gemessener Stundenwerte. Wurde mit dem angrenzenden Netzbetreiber ein Operational Balancing Agreement vereinbart, gilt für den Bilanzgruppenverantwortlichen, dass bestätigte Mengen auch den allokierten Mengen entsprechen, sofern die vereinbarten Grenzen im Operational Balancing Agreement nicht verletzt wurden.“

29. In § 43 Abs. 1 lautet der zweite Satz:

„Diese haben Bilanzkonten zur Abwicklung der gegenseitigen Bereitstellung von Regelenergie zwischen den Verteilernetzbetreibern in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg und den angrenzenden Netzbetreibern zu enthalten, unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten und Anforderungen.“

30. In § 43 Abs. 3 und Abs. 5 entfällt jeweils das Wort „vorgelagerten“.

31. In § 43 Abs. 4 lautet der zweite Satz:

„Die Verteilernetzbetreiber in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg stellen dem Verteilergebietsmanager zu diesem Zweck die Messwerte an allen Ein- und Ausspeisepunkten in die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg online zur Verfügung.“

32. In § 44 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „zu nachgelagerten Marktgebieten“.

33. In § 44 Abs. 2 lautet der erste Satz:

„Für die Ausgleichsenergieabrechnung der Netzbenutzer gemäß § 37 Abs. 6 sowie der Grenzkopplungspunkte wird ein mengengewichteter Durchschnittspreis je Stunde auf Basis der Abrufe des Verteilergebietsmanagers von der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt des vorgelagerten Marktgebietes, von der Merit Order List ermittelt.“

34. In § 44 Abs. 6 lautet der erste Satz:

„Sollte sich aus der Ausgleichsenergieverrechnung des Bilanzgruppenkoordinators eine Unter- oder Überdeckung ergeben, so wird diese unter Berücksichtigung einer Entwicklungsprognose mittels einer verbrauchsabhängigen Umlage auf die Mengen der Netzbenutzer gemäß § 37 Abs. 5 und 7, auf Basis der Bestimmungen in den allgemeinen Bedingungen des Bilanzgruppenkoordinators, an die Bilanzgruppenverantwortlichen weiterverrechnet.“

35. § 45 Abs. 1 lautet:

„(1) Bilanzgruppenverantwortliche melden je Bilanzgruppe Endverbraucherfahrpläne sowie Fahrpläne für Grenzkopplungspunkte gemäß § 37 Abs. 3 als Stundenzeitreihen beim Verteilergebietsmanager an.“

36. In § 45 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg“ ein Beistrich und die Wortfolge „berücksichtigt die Fahrpläne für Grenzkopplungspunkte gemäß § 37 Abs. 3“ eingefügt.

37. Nach § 47 Abs. 10 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 11 Abs. 6 Z 2, § 25 Abs. 3 Z 4, § 29 Abs. 5, § 31 Abs. 3, 6 und 13, § 32 Abs. 6 und 7, § 35 Abs. 1 und 2, § 36 Abs. 3, § 37 Abs. 3, 4 und 8, § 41 Abs. 1 Z 1 und Abs. 11, § 43 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 44 Abs. 1, 2 und 6 und § 45 Abs. 1 und 4 sowie Anlage 1 Punkt I und Anlage 2 Punkt 3 und 4 in der Fassung der GMMO-VO Novelle 2016, BGBl. II Nr. 238/2016, treten mit 1. Oktober 2016, 6.00 Uhr, in Kraft. Alle übrigen Bestimmungen dieser Novelle treten mit 1. April 2017, 6.00 Uhr, in Kraft.“

38. In Anlage 1 Punkt I.1 lit. c und Punkt I.2 lit. c wird das Wort „Netzugangsberechtigten“ jeweils durch das Wort „Netzzugangsberechtigten“ ersetzt.

39. In Anlage 1 Punkt I.6 wird das Wort „Einzellfall“ durch das Wort „Einzelfall“ ersetzt.

40. In Anlage 2 Punkt 3 wird die Wortfolge „G 177 Ausgabe November 2002“ durch die Wortfolge „G O110 Ausgabe Oktober 2015“ ersetzt.

41. Am Ende der Anlage 2 wird folgender Punkt 4 angefügt:

  1. „4. Ermittlung von Energiemengen im Verteilergebiet

    Für die Ermittlung von clearingrelevanten Energiemengen für die Netzbilanzen auf Basis gemessener Werte ist bei der Einspeisung aus Produktionsanlagen, Erzeugungsanlagen von biogenen Gasen und der Ein- und Ausspeisungen von bzw. zu Speicheranlagen sowie an den Netzkopplungspunkten zwischen den Verteilernetzbetreibern der Verrechnungsbrennwert heranzuziehen. Für die Steuerung von Ausspeisepunkten des jeweiligen Fernleitungsnetzes zu den Verteilernetzen im Marktgebiet, Grenzkopplungspunkte im Verteilernetz, Produktionsanlagen, Erzeugungsanlagen für biogene Gase und Speicheranlagen ist für die Ermittlung der Energiemengen auf Basis gemessener Werte der tatsächliche Brennwert heranzuziehen.“

Urbantschitsch Eigenbauer

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