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BGBl II 276/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

276. Verordnung: Änderung der Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 geändert (GMMO-VO Novelle 2015)

276. Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der die Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 geändert wird (GMMO-VO Novelle 2015)

Auf Grund des § 41 Gaswirtschaftgesetz 2011 - GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2013, iVm § 7 Abs. 1 Energie-Control-Gesetz - E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2013, wird verordnet:

Die Verordnung des Vorstands der E-Control zu Regelungen zum Gas-Marktmodell (Gas-Marktmodell-Verordnung 2012), BGBl. II Nr. 171/2012 in der Fassung der GMMO-VO Novelle 2014, BGBl. II Nr. 234/2014, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 Abs. 1 Z 16a wird folgende Z 16b eingefügt:

  1. „16b. Verordnung (EU) Nr. 984/2013 “ die Verordnung (EU) Nr. 984/2013 der Kommission vom 14. Oktober 2013 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments, ABl. Nr. L 273 vom 15.10.2013;“

2. § 4 lautet:

§ 4. (1) An den Grenzkopplungspunkten, an denen Fernleitungsnetze miteinander verbunden sind, werden Kapazitätsprodukte nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 gebündelt.

(2) Die Fernleitungsnetzbetreiber können gebündelte oder ungebündelte Kapazität auch mit Zuordnungsauflagen anbieten, um das Angebot an gebündelter Kapazität zu maximieren.“

3. In § 6 Abs. 1 wird nach die Wortfolge „in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren“ ersetzt durch die Wortfolge „nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 “.

4. § 6 Abs. 3 entfällt.

5. § 8 lautet:

§ 8. An Grenzkopplungspunkten sind die in Artikel 8 Abs. 6 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 genannten Anteile der technischen Jahreskapazität zurückzuhalten und frühestens in der jährlichen Auktion für Jahreskapazität bzw. Quartalskapazität anzubieten. Über dieses Mindestmaß hinausgehende Anteile können gemäß den Ergebnissen einer von den Fernleitungsnetzbetreibern koordiniert durchzuführenden Bedarfserhebung und nach Konsultation angrenzender Fernleitungsnetzbetreiber je Grenzkopplungspunkt vorgeschlagen werden. Dieser Vorschlag ist von der Regulierungsbehörde mit Bescheid zu genehmigen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Kapazitätsverträge sind von der Anwendung dieser Bestimmung ausgenommen.“

6. In § 9 Abs. 2 wird die Wortfolge „Der Betreiber der Online-Plattform“ ersetzt durch die Wortfolge „Die Online-Plattform“ und nach der Wortfolge „und des Handels von Sekundärkapazität“ die Wortfolge „nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 “ eingefügt.

7. § 9 Abs. 3 entfällt.

8. In § 9 Abs. 6 wird nach der Wortfolge „die Anforderungen dieser Verordnung“ die Wortfolge „und der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 “ eingefügt.

9. § 10 Abs. 2 entfällt.

10. In § 11 Abs. 3 wird die Einheit „kWh“ ersetzt durch „kWh/h“ und nach der Wortfolge „Day Ahead-“ die Wortfolge „und Within Day“ eingefügt.

11. In § 11 Abs. 5 wird das Wort „Überschreitet“ ersetzt durch die Wortfolge „Über- oder unterschreitet“ und die Wortfolge „den zulässigen Bereich überschreitende Teil“ ersetzt durch die Wortfolge „den zulässigen Bereich über- oder unterschreitenden Teil“.

12. § 11 Abs. 9 und 10 wird jeweils die Wortfolge „gemäß § 6 Abs. 3“ gestrichen.

13. In § 13 Abs. 3 wird am Ende der Satz „Kapazitätserweiterungsanträge werden in der Reihenfolge ihres zeitlichen Eintreffens behandelt.“ angefügt.

14. In § 14 Abs. 3 wird nach dem zweiten Satz der Satz „Netzzutrittsverträge mit Betreibern von Speicher- und Produktionsanlagen sind nach den Vorgaben des Verteilergebietsmanagers abzuschließen, soweit diese Verträge Auswirkungen auf die Steuerung des Verteilernetzes haben.“ eingefügt.

15. In § 15 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) An Grenzkopplungspunkten im Verteilernetz, über die Teile des Marktgebiets ausschließlich durch ein benachbartes Marktgebiet aufgespeist werden, bucht der Verteilergebietsmanager die erforderlichen Kapazitäten.“

16. In § 16 Abs. 1 wird nach dem zweiten Satz der Satz „Kommen Speicherunternehmen der Aufforderung der Netzbetreiber zur Kapazitätsbuchung nicht innerhalb der von den Netzbetreibern gesetzten angemessenen Frist nach, ist die zuletzt gebuchte Kapazität des jeweiligen Speicherunternehmens für das Folgejahr zugrunde zu legen.“ eingefügt.

17. In § 16 Abs. 1a wird nach der Wortfolge „im Wege des Netzzugangsantrags“ die Wortfolge „für die Vertragsdauer der vorgehaltenen Kapazität“ eingefügt.

18. In § 17 Abs. 1 wird nach dem zweiten Satz der Satz „Kommen Produzenten und Erzeuger von biogenen Gasen der Aufforderung der Netzbetreiber zur Kapazitätsbuchung nicht innerhalb der von den Netzbetreibern gesetzten angemessenen Frist nach, ist die zuletzt gebuchte Kapazität des jeweiligen Produzenten bzw. Erzeugers von biogenen Gasen für das Folgejahr zugrunde zu legen.“ eingefügt.

19. In § 26 Abs. 6 lautet der fünfte Satz:

„Die Berechnung erfolgt auf Basis der allgemeinen Bedingungen des Marktgebietsmanagers; dabei ist der Gesamtstatus des Systems in Form des bilanziellen Marktgebietssaldos zu berücksichtigen.“

20. In § 26 Abs. 6 wird der Satz „Per 1. Jänner 2013 wird dieser Strukturierungsbeitrag mit maximal 0,4 Cent/kWh festgelegt.“ gestrichen.

21. In § 27 Abs. 1 wird am Ende der Satz „Verbrauchsmengen, die durch eine Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen ohne Zuordnung des Zählpunkts zu einer Bilanzgruppe auftreten, sind in der besonderen Bilanzgruppe für Verteilernetze enthalten.“ eingefügt.

22. In § 37 Abs. 4 wird am Ende der Satz „Verbrauchsmengen, die durch eine Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen ohne Zuordnung des Zählpunkts zu einer Bilanzgruppe auftreten, sind in der besonderen Bilanzgruppe für Verteilernetze enthalten.“ eingefügt.

23. Nach § 47 Abs. 9 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 2 Abs. 1 Z 16b, § 4, § 6, § 8, § 9 und § 26 Abs. 6 in der Fassung der GMMO-VO Novelle 2015, BGBl. II Nr. 276/2015, treten mit 1.11.2015, 6.00 Uhr, in Kraft. Alle übrigen Bestimmungen dieser Novelle treten mit 1.10.2015, 6.00 Uhr, in Kraft.“

24. Anlage 1 Punkt III.1 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Verteilernetzbetreiber und der Verteilergebietsmanager sind erst dann zur Stattgebung des Antrages und Gegenfertigung des Kapazitätserweiterungsvertrages verpflichtet bzw. sind der Verteilernetzbetreiber und die vorgelagerten Netzbetreiber sowie der Verteilergebietsmanager erst dann verpflichtet, die notwendigen Ausbaumaßnahmen zu tätigen, wenn der Antragsteller den Kapazitätserweiterungsvertrag innerhalb der ihm durch den Verteilernetzbetreiber und dem Verteilergebietsmanager gesetzten Frist rechtsgültig unterschrieben hat und den im Kapazitätserweiterungsvertrag genannten Bedingungen - wie z. B. dem Erlag von Sicherheitsleistungen - fristgerecht nachgekommen ist. Bei nicht fristgerechter, rechtsgültiger Unterzeichnung des Kapazitätserweiterungsvertrags oder bei nicht fristgerechter Erfüllung der im Kapazitätserweiterungsvertrag genannten Bedingungen verliert der Kapazitätserweiterungsantrag seine Wirksamkeit.“

25. In Anlage 1 Punkt III.1 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „dem Antragsteller“ ein Beistrich und die Wortfolge „dem Verteilergebietsmanager“ eingefügt.

Boltz Graf

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