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BGBl II 275/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

275. Verordnung: AbgeltungsV Haushaltsverpackungen

275. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festlegung der Gesamterfassungsquoten von Haushaltsverpackungen (AbgeltungsV Haushaltsverpackungen)

Aufgrund des § 29b Abs. 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 193/2013, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft verordnet:

Ziel

§ 1. Ziel dieser Verordnung ist die Umsetzung einer erweiterten Herstellerverantwortung für Haushaltsverpackungen durch die Festlegung von Gesamterfassungsquoten für die Verpflichteten gemäß § 13g Abs. 1 AWG 2002. Die Gesamterfassungsquoten sollen für alle Sammelkategorien in den nächsten Jahren stufenweise auf hohem Niveau angeglichen werden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

  1. 1. „Gesamterfassungsmasse“ die Summe der Masse an Verpackungen einer Sammelkategorie, die durch Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen getrennt gesammelt wird, der Zukaufsmasse und der Abgeltungsmasse.
  2. 2. „Zukaufsmasse“ jene Masse an Verpackungen einer Sammelkategorie, die auf Grund der regionalen Ausgestaltung der getrennten Sammlung planmäßig mit gemischten Siedlungsabfällen erfasst wird.
  3. 3. „Abgeltungsmasse“ jene Masse an Verpackungen einer Sammelkategorie, die gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen erfasst und behandelt wird, abzüglich der Zukaufsmasse, und für die eine Abgeltung festgelegt wird.
  4. 4. „Gesamterfassungsquote“ jener Anteil an Verpackungen einer Sammelkategorie, bezogen auf die jährliche Masse, für die eine Teilnahme bei den Sammel- und Verwertungssystemen für Haushaltsverpackungen erfolgt ist, der von den Sammel- und Verwertungssystemen für Haushaltsverpackungen zu erfassen ist.
  5. 5. „Marktinputmasse“ jene im Rahmen einer abfallseitigen Erhebung festgestellte Masse an Verpackungen einer Sammelkategorie, die insgesamt in einem bestimmten Kalenderjahr in Österreich entweder in einer haushaltsnahen Sammlung getrennt gesammelt oder gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen erfasst wurde.
  6. 6. „Schichten“ die Einteilung von Gemeinden nach sozio-demographischen und abfallwirtschaftlichen Daten. Die Gemeinden werden in folgende Schichten eingeteilt:

Schicht 1

Wien

Schicht 2

Bregenz, Dornbirn, Eisenstadt, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Klosterneuburg, Krems, Linz, Stadt Salzburg, Sankt Pölten, Steyr, Villach, Wels und Wiener Neustadt

Schicht 3

Alle nicht in Schicht 1 und 2 genannten österreichischen Gemeinden

Bezugsgrößen

§ 3. (1) Für die Berechnung der Abgeltungsmassen werden für die Kalenderjahre 2016 bis 2018 folgende Bezugsgrößen festgelegt:

Sammelkategorie

Masse der in Österreich gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen erfassten Verpackungen (VM§3) in Tonnen

Papier:

46 100

Glas:

44 320

Metall:

22 560

Leichtverpackungen:

101 280

(2) Die in Abs. 1 festgelegten Massen der in Österreich gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen erfassten Verpackungen teilen sich gemäß Anhang 1 auf die Bundesländer auf.

(3) Die Bezugsgrößen gemäß Abs. 1 und 2 gelten nach 2018 weiter, sofern nicht durch eine Novelle dieser Verordnung Bezugsgrößen für die nachfolgenden Kalenderjahre festgelegt werden.

Gesamterfassungsquote

§ 4. (1) Für die Kalenderjahre 2016 bis 2018 beträgt der Anteil der von den Sammel- und Verwertungssystemen für Haushaltsverpackungen jeweiligen jährlich zu erfassenden Gesamterfassungsmassen an Haushaltsverpackungen je Sammelkategorie bezogen auf die jährliche Masse, für die eine Teilnahme bei den Sammel- und Verwertungssystemen für Haushaltsverpackungen erfolgt ist:

  1. 1. Papier: 82 %
  2. 2. Glas: 83,5 %
  3. 3. Metall: 59 %
  4. 4. Leichtverpackungen: 112 %

(2) Die Anteile gemäß Abs. 1 gelten nach 2018 weiter, sofern nicht durch eine Novelle dieser Verordnung Anteile für die nachfolgenden Kalenderjahre festgelegt werden.

(3) Die Anteile gemäß Abs. 1 sind entsprechend anzupassen, wenn sich im Verhältnis zur Marktinputmasse die gesamte Masse an Haushaltsverpackungen je Sammelkategorie, für die eine Teilnahme bei einem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen erfolgt ist, um mehr als 10% ändert.

Berechnungsmodell

§ 5. Für die Berechnung der jeweils abzugeltenden Massen an Verpackungen, die gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen erfasst werden, ist das Berechnungsmodell gemäß Anhang 2 heranzuziehen.

Abgeltung

§ 6. (1) Die Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben die angemessenen Kosten für die Erfassung und Behandlung der gemäß dieser Verordnung errechneten Abgeltungsmassen entsprechend ihrem Marktanteil je Sammelkategorie den Betreibern der Sammlung der gemischten Siedlungsabfälle abzugelten und entsprechende Bestimmungen in den Verträgen gemäß § 29b Abs. 2 AWG 2002 aufzunehmen.

(2) Für die Berechnung der abzugeltenden Massen sind jedenfalls die Grundsätze des Anhangs 2 einzuhalten. Sofern in einem Bundesland in allen Regionen alle erforderlichen abfallwirtschaftlichen Daten vorliegen, ist das Berechnungsmodell gemäß Anhang 2 anzuwenden.

Notifikation

§ 7. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S 18, notifiziert (Notifikationsnummer: 2014/522/A).

Inkrafttreten

§ 8. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

Anhang 1

Massen der je Bundesland gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen erfassten Verpackungen für die Jahre 2016 bis 2018 (VM§3BL) in Tonnen

 

Papier

Glas

Metall

Leichtverpackungen

Burgenland

883

598

423

2 040

Kärnten

2 459

4 887

1 486

7 266

Niederösterreich

5 627

5 719

3 553

15 865

Oberösterreich

3 903

4 096

2 211

10 007

Salzburg

3 222

5 291

2 047

7 850

Steiermark

2 593

2 944

1 913

7 635

Tirol

2 547

2 891

1 466

6 520

Vorarlberg

701

596

450

1 658

Wien

24 166

17 298

9 011

42 440

Anhang 2

Berechnungsmodell für die jeweils abzugeltenden Massen an Verpackungen, die gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen erfasst werden

1. Allgemeines

Alle Berechnungen erfolgen grundsätzlich getrennt nach Sammelkategorien.

Basis für die Berechnung der Gesamterfassungsmasse ist die Teilnahmemasse aller Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen (TM).

Die Gesamterfassungsmasse (GEM) wird erreicht durch

  • die Masse aus der getrennten haushaltsnahen Sammlung (gSM),
  • die Zukaufsmasse von mit den gemischten Siedlungsabfällen erfassten Verpackungen (ZM) und
  • die Abgeltungsmasse von mit den gemischten Siedlungsabfällen erfassten Verpackungen (AM).

Bei der Feststellung der Masse der getrennten haushaltsnahen Sammlung sind Fremdstoffe und Stoffe, die nicht der Verpackungsverordnung 2014, BGBl. II Nr. 184/2014, unterliegen, nicht zu berücksichtigen.

Die Zukaufsmasse wird durch Analysen vor und nach der jeweiligen Umstellung erhoben.

Die Abgeltungsmasse ist jährlich zu errechnen und bildet die Basis für die Abgeltung von - über die Zukaufsmasse hinausgehenden - Verpackungsmassen in den gemischten Siedlungsabfällen. Dafür sind die Teilnahmemassen des vorangegangenen Kalenderjahres und die Massen der getrennt gesammelten Verpackungen je Sammelkategorie des vorangegangenen Kalenderjahres heranzuziehen. Die Berechnung erfolgt erstmals 2017 an Hand der Daten von 2016.

2. Berechnung der Abgeltungsmasse (AM)

Die bundesweite Gesamterfassungsmasse (GEM) je Sammelkategorie errechnet sich durch Multiplikation der Teilnahmemassen aller Sammel- und Verwertungssysteme (TM) und der in § 4 festgelegten Gesamterfassungsquoten (GEQ).

GEM = TM x GEQ

Die insgesamt abzugeltende Verpackungsmasse (AM) in den gemischten Siedlungsabfällen ergibt sich aus der Gesamterfassungsmasse (GEM) abzüglich der getrennt gesammelten Verpackungen (getrennte Sammelmasse - gSM) und abzüglich der Zukaufsmasse (ZM).

AM = GEM - (gSM + ZM)

3. Berechnung des Abgeltungspotentials in den gemischten Siedlungsabfällen

Die Masse der in Österreich gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen erfassten Verpackungen gemäß § 3 (VM§3), reduziert um die Zukaufsmasse (ZM), ergibt jene Masse an Verpackungen in den gemischten Siedlungsabfällen, die maximal abgegolten werden kann. Sie bildet somit das maximal mögliche Abgeltungspotential (AP).

AP = VM§3 - ZM

4. Berechnung der Abgeltungsquote (AQ)

Die bundesweit einheitliche Abgeltungsquote (AQ) je Sammelkategorie definiert, wieviel Prozent vom Abgeltungspotential durch die Abgeltung finanziert werden sollen. Die Abgeltungsquote kann maximal 100% betragen.

Die Abgeltungsquote errechnet sich durch Division der Abgeltungsmasse (AM) durch das Abgeltungspotential (AP).

AQ = AM / AP

5. Berechnung je Bundesland

5.1 Berechnung der abzugeltenden Masse je Bundesland

Berechnung des Abgeltungspotentials je Bundesland:

Die Masse der im Bundesland gemeinsam mit den gemischten Siedlungsabfällen erfassten Verpackungen gemäß Anhang 1 (VM§3BL), reduziert um die Zukaufsmasse des Bundeslandes (ZMBL), ergibt jene Masse an Verpackungen in den gemischten Siedlungsabfällen im Bundesland, die maximal abgegolten werden kann. Sie bildet somit das maximal mögliche Abgeltungspotential im jeweiligen Bundesland (APBL).

APBL = VM§3BL - ZMBL

Berechnung der abzugeltenden Masse je Bundesland:

Die abzugeltende Masse im jeweiligen Bundesland (AMBL) errechnet sich aus dem Abgeltungspotential des Bundeslandes multipliziert mit der bundesweit einheitlichen Abgeltungsquote (AQ).

AMBL = APBL x AQ

5.2 Sonderfall: Verringerung der Abgeltungsmasse bei Unterschreitung der Basismasse in einem Bundesland

Die Basismasse ist jene Masse, die in einem Bundesland durch getrennte Sammlung zumindest zu erreichen ist, um die Abgeltungsmasse vollständig abgegolten zu bekommen.

Die Grundlage für die Berechnung der Basismasse in einem Bundesland bildet die gesamte Marktinputmasse an Haushaltsverpackungen je Sammelkategorie eines Bundeslandes. Diese Marktinputmasse setzt sich zusammen aus der getrennt gesammelten Masse im Bundesland (gSMBL) und der mit den gemischten Siedlungsabfällen erfassten Verpackungsmasse im Bundesland (VM§3BL).

Für die Berechnung der Basismasse sind folgende Basisquoten je Schicht und Sammelkategorie heranzuziehen:

Basisquoten

Papier

Glas

Metall

LVP

Schicht 1

42%

48%

27%

24%

Schicht 2

56%

64%

36%

32%

Schicht 3

70%

80%

45%

40%

Die Marktinputmasse des Bundeslandes ist mit der der Basisquoten je Schicht (BQSch), gewichtet mit dem Anteil der Einwohner dieser Schicht im Bundesland (EWBL-Sch) zu multiplizieren. In der Folge sind diese Ergebnisse aller Schichten des Bundeslandes zu addieren, um die Basismasse für das Bundesland (BMBL) zu erhalten.

BMBL = ∑Schichten BL [ (gSMBL + VM§3BL) x BQSch x EWBL-Sch ]

Die Differenz zwischen der Basismasse (BMBL) und der tatsächlich getrennt gesammelten Verpackungsmasse in diesem Bundesland (gSMBL1) ergibt die Unterschreitungsmasse (UMBL1).

UMBL1 = BMBL1 - gSMBL1

Diese Unterschreitungsmasse reduziert die Abgeltungsmasse (redAMBL) dieses Bundeslandes (redAM BL1).

redAMBL1 = AMBL1 - UMBL1

Für die anderen Bundesländer, welche die Basismasse erreicht oder überschritten haben, erhöht sich anteilig die Abgeltungsmasse (AMBL2-9). Zur Berechnung wird die Unterschreitungsmasse (UMBL1) durch die Summe der Abgeltungspotentiale jener Bundesländer, welche die Basismasse erreicht oder überschritten haben (APBL2-9), dividiert. Der so errechnete Prozentsatz wird auf die bundesweit gültige Abgeltungsquote (AQ) aufgeschlagen und führt so zu einer erhöhten Abgeltungsquote (erhAQ) in jedem dieser Bundesländer.

erhAQ = AQ + UMBL1 / Summe APBL2-9

Diese erhöhte Abgeltungsquote ist bei der Berechnung der erhöhten Abgeltungsmasse dieser Bundesländer (erhAMBL2-9) jeweils heranzuziehen.

erhAMBLn = APBLn x erhAQ

Unterschreiten mehrere Bundesländer die jeweilige Basismasse, so sind die jeweiligen Unterschreitungsmassen zu addieren und den Berechnungen für die restlichen Bundesländer zugrunde zu legen.

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