191. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Störfallinformationsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 14 Abs. 6 des Umweltinformationsgesetzes (UIG), BGBl. Nr. 495/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2015, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft verordnet:
Die Störfallinformationsverordnung (StIV), BGBl. Nr. 391/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 498/2004 wird geändert wie folgt:
1. § 1 Abs. 1 lautet:
„(1) Diese Verordnung gilt für die vorsorgliche Information durch Inhaber/Inhaberinnen informationspflichtiger Anlagen im Sinn des § 14 Abs. 2 Umweltinformationsgesetz (UIG), BGBl. Nr. 495/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 95/2015, über die Gefahren und Auswirkungen von schweren Unfällen (§ 14 Abs. 1a UIG, in der Fassung BGBl. I Nr. 95/2015) mit einem außenwirksamen, das heißt einem über den Bereich der Anlage hinausgehenden, Gefährdungspotential und über die notwendigen Verhaltensmaßnahmen im Falle eines schweren Unfalls für die möglicherweise betroffenen Personen.“
2. § 2 Z 1 lautet:
- „1. gemäß § 84b Z 1 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 155/2015;“
3. In § 2 Z 2 lautet der Einleitungsteil:
- „2. in denen Stoffe in einem der in Anlage 5 Teil 1 Spalte 2 oder Teil 2 Spalte 2 zur Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 155/2015, angeführten Mengenschwelle entsprechenden oder diese überschreitenden Ausmaß und unter den dort angeführten sonstigen Voraussetzungen im bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden sein können und die auf Grund folgender Bundesgesetze zu genehmigen oder zu bewilligen sind:“
4. In § 2 Z 2 lit. d) wird die Wortfolge „Gaswirtschaftsgesetz, BGBl. I Nr. 121/2000“ durch „Gaswirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 107/2011“ ersetzt und in lit. e) wird die Wortfolge „Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988“ durch „Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, BGBl. I Nr. 127/2013“ ersetzt. Am Ende der lit. h) wird der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt und lit. i) entfällt.
5. § 3 samt Überschrift lautet:
„Art und Weise der Information
§ 3. (1) Die Information (§ 14 Abs. 3 UIG, in der Fassung BGBl. I Nr. 95/2015) ist vom Inhaber/von der Inhaberin einer informationspflichtigen Anlage in kurzer und allgemein verständlicher Form den von einem schweren Unfall möglicherweise betroffenen Personen zur Verfügung zu stellen.
(2) Unter möglicherweise betroffenen Personen sind die nach der praktischen Erfahrung unter Heranziehung einer Durchschnittsbetrachtung räumlich im möglichen Auswirkungsbereich eines schweren Unfalls befindlichen Personen zu verstehen.
(3) Die Information ist den möglicherweise betroffenen Personen im Internet (soweit vorhanden auf der Webseite der informationspflichtigen Anlage) unter dem Begriff „Öffentlichkeitsinformation/Notfallinformation“ und darüber hinaus auch auf die in den Z 1 und 2 genannten Arten zur Verfügung zu stellen. Die in Z 3 bis 9 genannten oder andere vergleichbare Wege der Bekanntmachung können vom Inhaber einer informationspflichtigen Anlage zusätzlich gewählt werden:
- 1. Anschlag am Betriebstor oder in dessen unmittelbarer Nähe in gut sichtbarer und dauerhafter Form,
- 2. Übermittlung an die räumlich im möglichen Auswirkungsbereich eines schweren Unfalls gelegenen öffentlich genutzten Gebäude, insbesondere Schulen und Krankenhäuser,
- 3. Anschlag an der Amtstafel der von einem schweren Unfall möglicherweise betroffenen Gemeinden in gut sichtbarer und dauerhafter Form,
- 4. Verteilung von Flugblättern in der Form, dass die von einem schweren Unfall möglicherweise betroffenen Personen erreicht werden,
- 5. Zustellung von Postwurfsendungen (Informationsblätter, Folder, Broschüren usw.) an die von einem schweren Unfall möglicherweise betroffenen Personen,
- 6. Abhaltung eines Tages der offenen Tür mit Auflage einer schriftlichen Öffentlichkeitsinformation/Notfallinformation in ausreichender Anzahl, der so angekündigt wird, dass die von einem schweren Unfall möglicherweise betroffenen Personen rechtzeitig Kenntnis erhalten, daran teilnehmen und auf Verlangen eine einschlägige schriftliche Information erhalten können,
- 7. Durchführung einer Informationsveranstaltung mit Auflage einer schriftlichen Öffentlichkeitsinformation/Notfallinformation in ausreichender Anzahl, die so angekündigt wird, dass die von einem schweren Unfall möglicherweise betroffenen Personen rechtzeitig Kenntnis erhalten, daran teilnehmen und auf Verlangen eine einschlägige schriftliche Information erhalten können,
- 8. Verlautbarung in einem lokalen Anzeiger (zB Gemeinde- oder Bezirkszeitung), sofern auch schriftliche Informationen den von einem schweren Unfall möglicherweise betroffenen Personen auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden,
- 9. Verlautbarung über einen lokalen bzw. regionalen Radio- oder Fernsehsender, sofern auch schriftliche Informationen den von einem schweren Unfall möglicherweise betroffenen Personen auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden.
(4) Der Inhalt der Information gemäß Abs. 1 muss der Öffentlichkeit ständig, auch auf elektronischem Weg, zugänglich sein.
(5) Der Inhaber/die Inhaberin einer informationspflichtigen Anlage hat eine Information gemäß § 14 Abs. 3 UIG den für Katastrophenschutz oder Katastrophenhilfe und für allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Stellen zu übermitteln. Im Falle möglicher grenzüberschreitender Auswirkungen von schweren Unfällen hat die Information diesen Umstand besonders zu berücksichtigen.“
6. In § 4 wird der Ausdruck „Störfällen“ durch „schweren Unfällen“ ersetzt. Der Begriff „störfallinformationspflichtigen“ wird durch „informationspflichtigen“ ersetzt. Der Ausdruck „Störfallinformation“ wird durch „Information über die Gefahr von schweren Unfällen“ ersetzt. In § 4 Abs. 1 wird der Verweis auf „§ 3 Abs. 4“ durch „ § 3 Abs. 3“ ersetzt.
7. Dem § 5 wird ein neuer Abs. 3 angefügt, der lautet:
„(3) Inhaber/Inhaberinnen von informationspflichtigen Anlagen, die erstmals durch BGBl. II Nr. 191/2016 unter die Störfallinformationsverordnung fallen, haben eine Information über die Gefahr von schweren Unfällen den möglicherweise betroffenen Personen bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des BGBl. II Nr. 191/2016 zu geben und diese danach gemäß § 14 Abs. 1 UIG in regelmäßigen, fünf Jahre nicht übersteigenden Zeiträumen zu wiederholen. Für informationspflichtige Anlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 191/2016 bereits bestehen, sind die Bestimmungen des § 3 Abs. 3 erster Satz und Z 1 und 2 sechs Monate nach Inkrafttreten der Verordnung anzuwenden.“
8. § 6 samt Überschrift lautet:
„Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU
§ 6. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG , ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S.1, umgesetzt.“
Rupprechter
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