vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 192/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

192. Verordnung: Kosten der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung, Überwachung und Hilfeleistung auf Wasserstraßen

192. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Kosten der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung, Überwachung und Hilfeleistung auf Wasserstraßen

Auf Grund der §§ 18 Abs. 4, 19 Abs. 3, 26 Abs. 3, 4 und 5, 29 Abs. 1 und 7, 39 Abs. 2, 66 Abs. 5 und 153 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2015, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

§ 1.

Zweck der Norm

§ 2.

Geltungsbereich

§ 3.

Zusammensetzung und Berechnung der Kosten

§ 4.

Fälligkeit und Abstattung der Kosten

§ 5.

Inkrafttreten

§ 6.

Außerkrafttreten

Zweck der Norm

§ 1. Zweck dieser Verordnung ist die Festlegung der für die schifffahrtspolizeiliche Verkehrsregelung, Überwachung oder Hilfeleistung auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, zu leistende Abgeltung für Personal- und Sachleistungen, die durch Organe des Bundes erbracht werden.

Geltungsbereich

§ 2. (1) Diese Verordnung gilt für Wasserstraßen, die nicht in die Landesvollziehung fallen.

(2) Diese Verordnung gilt für die Festlegung und Tragung der Kosten

  1. 1. der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung bei den Schleusen der Staustufen auf der Wasserstraße Donau,
  2. 2. der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung oder Überwachung durch Organe der Schifffahrtsaufsicht, die im Zuge der Errichtung, wesentlichen Änderung oder Beseitigung einer Schifffahrtsanlage oder einer sonstigen Anlage oder der Durchführung sonstiger Arbeiten in oder über Wasserstraßen oder im Zuge von Sondertransporten oder Veranstaltungen oder in Folge von Havarien auf Wasserstraßen unter den Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes erforderlich ist,
  3. 3. der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung durch schwimmende Fahrwasserzeichen, die aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Schifffahrt oder der Flüssigkeit des Verkehrs
    1. a) wegen oder im Interesse einzelner natürlicher Personen, Personengesellschaften oder juristischer Personen,
    2. b) wegen Arbeiten in der Wasserstraße oder an ihren Ufern oder
    3. c) wegen der Abhaltung von Veranstaltungen

  1. 4. der Beistellung von Ausrüstungsgegenständen der Schifffahrtsaufsicht im Zuge der Hilfeleistung bei Havarien unter den Voraussetzungen des § 29 Abs. 7 des Schifffahrtsgesetzes.

Zusammensetzung und Berechnung der Kosten

§ 3. (1) Die Kosten gemäß § 2 Abs. 2 setzen sich zusammen aus

  1. 1. den direkten Personalkosten,
  2. 2. den Personalnebenkosten, insbesondere Arbeitgeberanteil, Pensionstangente und Sachaufwand,
  3. 3. dem Gemeinkostenbeitrag,
  4. 4. den Kosten für den Sachaufwand für im Zuge der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung oder Überwachung gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 sowie im Zuge der Errichtung, Instandhaltung oder Entfernung von schwimmenden Fahrwasserzeichen gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 eingesetzte Wasser- oder Straßenfahrzeuge,
  5. 5. den Kosten für den Sachaufwand für die Errichtung und laufende Instandhaltung von schwimmenden Fahrwasserzeichen gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 sowie
  6. 6. den Kosten für die Abnutzung von Ausrüstungsgegenständen der Schifffahrtsaufsicht im Zuge einer Beistellung gemäß § 2 Abs. 2 Z 4.

(2) Die direkten Personalkosten gemäß Abs. 1 Z 1 betragen für die schifffahrtspolizeiliche Verkehrsregelung

  1. 1. gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 für jedes Kalenderjahr für jeweils 5,5 Mannjahre je Schleusenanlage 14 Monatsbezüge eines Beamten der Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 2, Gehaltsstufe 10,
  2. 2. gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 für jede angefangene Stunde je Bediensteten der Schifffahrtsaufsicht 0,875 vH, für Zeiten zwischen 15:00 und 07:00 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen 1,75 vH, des Monatsbezuges eines Beamten der Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 3, Gehaltsstufe 10.

Für die Bemessung sind jeweils die Bezugsansätze zugrunde zu legen, die mit 1. Jänner des Jahres gelten, auf das sich die Verrechnung bezieht.

(3) Die Personalnebenkosten gemäß Abs. 1 Z 2 betragen 30 vH der direkten Personalkosten gemäß Abs. 2.

(4) Der Gemeinkostenbeitrag gemäß Abs. 1 Z 3 beträgt 30 vH der Summe aus den direkten Personalkosten gemäß Abs. 2 und den Personalnebenkosten gemäß Abs. 3.

(5) Die Kosten für den Sachaufwand gemäß Abs. 1 Z 4 sind:

  1. 1. eine Anfahrtspauschale in Höhe von:
    1. a) 50 Euro je eingesetztem Kraftfahrzeug bzw. je eingesetzter Motorzille,
    2. b) 100 Euro je eingesetztem Dienstboot der Schifffahrtsaufsicht;
  2. 2. für jede angefangene halbe Stunde:
    1. a) 13,00 Euro je eingesetztem Kraftfahrzeug bzw. je eingesetzter Motorzille,
    2. b) 22,50 Euro je eingesetztem Dienstboot der Schifffahrtsaufsicht.

(6) Die Kosten für die Errichtung eines schwimmenden Fahrwasserzeichens setzen sich pauschaliert in Summe aus folgenden Teilbeträgen zusammen:

  1. 1. Personalkosten (Abs. 2 Z 2), Personalnebenkosten (Abs. 3) und Gemeinkostenbeitrag (Abs. 4) für drei Schifffahrtsaufsichtsorgane für die Dauer von drei Stunden innerhalb der Normaldienstzeit;
  2. 2. dem Sachaufwand für den Einsatz eines Dienstbootes der Schifffahrtsaufsicht für sechs halbe Stunden gemäß Abs. 5 Z 2 lit.b und
  3. 3. dem Sachaufwand für ein schwimmendes Fahrwasserzeichen einschließlich Anker und Kette in Höhe von 1100 Euro.

(7) Die Kosten für die laufende Instandhaltung eines schwimmenden Fahrwasserzeichens setzen sich pro Kalenderjahr pauschaliert in Summe aus folgenden Teilbeträgen zusammen:

  1. 1. Personalkosten (Abs. 2 Z 2), Personalnebenkosten (Abs. 3) und Gemeinkostenbeitrag (Abs. 4) für drei Schifffahrtsaufsichtsorgane für die Dauer von zwei Mal drei Stunden innerhalb der Normaldienstzeit;
  2. 2. dem Sachaufwand für den Einsatz eines Dienstbootes der Schifffahrtsaufsicht für zwei Mal sechs halbe Stunden gemäß Abs. 5 Z 2 lit.b und
  3. 3. 50 vH des Sachaufwandes für ein schwimmendes Fahrwasserzeichen einschließlich Anker und Kette gemäß Abs. 6 Z 3.

Für schwimmende Fahrwasserzeichen, die unterjährig errichtet oder entfernt werden, ist diese Summe tageweise zu aliquotieren. Der Stichtag für die Aliquotierung ist nach dem Entstehen bzw. dem Wegfall der Notwendigkeit einer schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung durch schwimmende Fahrwasserzeichen zu berechnen, die tatsächliche Dauer des Vorhandenseins eines schwimmenden Fahrwasserzeichens über den Wegfall der Notwendigkeit hinaus ist nicht zu berücksichtigen.

(8) Die Kosten für die Entfernung eines schwimmenden Fahrwasserzeichens setzen sich pauschaliert in Summe aus folgenden Teilbeträgen zusammen:

  1. 1. Personalkosten (Abs. 2 Z 2), Personalnebenkosten (Abs. 3) und Gemeinkostenbeitrag (Abs. 4) für drei Schifffahrtsaufsichtsorgane für die Dauer von drei Stunden innerhalb der Normaldienstzeit und
  2. 2. dem Sachaufwand für den Einsatz eines Dienstbootes der Schifffahrtsaufsicht für sechs halbe Stunden gemäß Abs. 5 Z 2 lit.b.

(9) Ist in den Fällen gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 aus demselben Rechtstitel die Anbringung mehrerer schwimmender Fahrwasserzeichen erforderlich, sind ab dem zweiten schwimmenden Fahrwasserzeichen für dieses sowie jedes weitere schwimmende Fahrwasserzeichen die Kosten

  1. 1. gemäß Abs. 6 jeweils um die Personalkosten, die Personalnebenkosten und den Gemeinkostenbeitrag für drei Schifffahrtsaufsichtsorgane für die Dauer von einer Stunde innerhalb der Normaldienstzeit, den Sachaufwand für den Einsatz eines Dienstbootes der Schifffahrtsaufsicht für zwei halbe Stunden sowie den Sachaufwand für ein schwimmendes Fahrwasserzeichen;
  2. 2. gemäß Abs. 7 jeweils um die Personalkosten, die Personalnebenkosten und den Gemeinkostenbeitrag für drei Schifffahrtsaufsichtsorgane für die Dauer von zwei Mal einer Stunde innerhalb der Normaldienstzeit, den Sachaufwand für den Einsatz eines Dienstbootes der Schifffahrtsaufsicht für zwei Mal zwei halbe Stunden sowie 50 vH des Sachaufwandes für ein schwimmendes Fahrwasserzeichen und
  3. 3. gemäß Abs. 8 jeweils um die Personalkosten, die Personalnebenkosten und den Gemeinkostenbeitrag für drei Schifffahrtsaufsichtsorgane für die Dauer von einer Stunde innerhalb der Normaldienstzeit, den Sachaufwand für den Einsatz eines Dienstbootes der Schifffahrtsaufsicht für zwei halbe Stunden

    zu erhöhen.

(10) Die Kosten für die Beistellung von Ausrüstungsgegenständen der Schifffahrtsaufsicht im Zuge der Hilfeleistung bei Havarien betragen pauschaliert je Kalendertag:

  1. 1. 110 Euro je Lenzpumpe und
  2. 2. 85 Euro je Stromaggregat.

(11) Sofern an Sportveranstaltungen und anderen Vorhaben ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge besteht und diese Vorhaben nicht Erwerbsinteressen dessen dienen, der sie durchführt, sind die gemäß Abs. 1 ermittelten Kosten um 50 vH zu reduzieren.

(12) Ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge ist bei Sportveranstaltungen anzunehmen, wenn hierdurch für Zuseher die Anregung zu gleichartiger Betätigung entsteht und diese Betätigung im allgemeinen die Gesundheit der Ausübenden fördert; dies ist insbesondere bei Sportarten anzunehmen, die zuletzt bei Olympischen Spielen ausgeübt wurden. Ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge ist nicht anzunehmen, wenn im Rahmen der Veranstaltung, ausgenommen für Sicherungs- oder Organisationszwecke, Motorfahrzeuge oder Schwimmkörper mit Maschinenantrieb zum Einsatz kommen.

(13) Wird bei Veranstaltungen die örtlich zuständige Schifffahrtsaufsicht nicht spätestens bis zu dem im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Zeitpunkt über eine Absage der Veranstaltung verständigt, setzen sich die Kosten für den Aufwand der Behörde aus einer Anfahrtspauschale für ein Dienstboot (Abs. 5 Z 1 lit. b), dem Sachaufwand für ein Dienstboot für eine angefangene halbe Stunde (Abs. 5 Z 2 lit. b) sowie den Personalkosten (Abs. 2 Z 2), Personalnebenkosten (Abs. 3) und Gemeinkostenbeitrag (Abs. 4) für zwei Schifffahrtsaufsichtsorgane für eine angefangene Stunde innerhalb der Normaldienstzeit zusammen. Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung aus Sicherheitsgründen (zB Hochwasser, widrige Witterungsbedingungen) abgesagt werden muss.

(14) Die Kosten für den Sachaufwand gemäß Abs. 1 Z 4, 5 und 6 sind auf Grundlage des von der Statistik Austria monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 oder eines an seine Stelle tretenden Index jährlich anzupassen. Ausgangsbasis für die Wertsicherung ist die für den Monat Jänner 2015 verlautbarte endgültige Indexzahl. Die Berechnung der Wertsicherung erfolgt einmal jährlich durch Vergleich des Indexstandes des Monats Jänner mit dem Indexstand des Basismonats. Die Erhöhung der Kosten für den Sachaufwand wird jeweils rückwirkend zum 1. Jänner wirksam. Veränderungen der Indexzahl nach oben oder unten bis einschließlich 5 % bleiben unberücksichtigt. Überschreitet die Veränderung 5 %, wird die gesamte Veränderung berücksichtigt. Die neue Indexzahl ist jeweils Ausgangsbasis für die Errechnung der weiteren Änderungen.

Fälligkeit und Abstattung der Kosten

§ 4. (1) Die Kosten gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 werden dem Inhaber der schifffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung jährlich vorgeschrieben und sind in zwölf gleich hohen Teilbeträgen jeweils bis zum Ersten des Monats im Voraus zu entrichten.

(2) Die Kosten gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 werden dem Inhaber der schifffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung nach Abschluss der Arbeiten bzw. dem Inhaber der Veranstaltungs- oder Sondertransportbewilligung nach dem Ende der Veranstaltung bzw. nach Abschluss des Sondertransports vorgeschrieben.

(3) Die Kosten gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 werden

  1. 1. in Fällen gemäß § 3 Abs. 6 nach erfolgter Errichtung des schwimmenden Fahrwasserzeichens;
  2. 2. in Fällen gemäß § 3 Abs. 7 jährlich zum 15. Jänner des Folgejahrs bzw. bei unterjähriger Entfernung gleichzeitig mit der Vorschreibung der Kosten für die Entfernung gemäß Z 3 und
  3. 3. in Fällen gemäß § 3 Abs. 8 nach erfolgter Entfernung des schwimmenden Fahrwasserzeichens

vorgeschrieben.

(4) Die Kosten gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 werden dem Verfügungsberechtigten des Fahrzeugs, für das die Hilfeleistung in Anspruch genommen wurde, nach Abschluss der Hilfeleistung vorgeschrieben.

Außerkrafttreten

§ 5. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Tragung der Kosten der schiffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung, BGBl. II Nr. 312/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 134/2013, außer Kraft.

Leichtfried

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)