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§ 7 SchFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.8.2013

Allgemeine Sorgfaltspflicht

§ 7

(1) Schiffsführer haben alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die Rücksicht auf die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen sowie die berufliche Übung gebieten, um folgendes zu vermeiden:

  1. 1. die Gefährdung von Menschenleben;
  2. 2. die Beschädigung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, Ufern, Regulierungsbauwerken und Anlagen jeder Art im Gewässer oder am Ufer;
  3. 3. Behinderungen der Schifffahrt oder der Berufsfischerei;
  4. 4. das Zufügen von Schäden an Besatzungsmitgliedern und anderen an Bord des Fahrzeugs, Verbandes oder Schwimmkörpers befindlichen Personen, an Hafen- oder Kaianlagen und der Umwelt;
  5. 5. Verunreinigungen der Gewässer.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.

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