190. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Polizeizeichenschutzverordnung geändert wird
Auf Grund des § 83b Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2016, wird verordnet:
Die Polizeizeichenschutzverordnung - PZSV, BGBl. II Nr. 94/2013, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird die Anhangsbezeichnung „E4“ durch die Anhangsbezeichnung „E6“ ersetzt.
2. In § 4 Z 1 wird das Wort „FÜR“ durch das Wort „ZUR“ ersetzt.
3. § 6 lautet:
„Die Anhänge E1 bis E6 enthalten die geschützten grafischen Darstellungen der folgenden Dienst-, Funktions- und Sprachenabzeichen:
- 1. Dienstabzeichen „Bundespolizei“ und „Bundespolizei Kriminaldienst“;
- 2. Funktionsabzeichen „Exekutivdienstabzeichen“;
- 3. Funktionsabzeichen „Alpinpolizei“, „Ausgleichsmaßnahmen“, „Bereitschaftseinheit“, „Diensthundeführer“, „Einsatzkommando Cobra“, „Einsatztrainer“, „Entschärfungsdienst“, „Flugpolizei“, „Gefahrstoffkundiges Organ“, „Landesverkehrsabteilung“, „Polizeiarzt“, „Polizeimusik“, „Sanitätsdienst“, „Schiffsführer“ und „Strahlenspürer“;
- 4. Funktionsabzeichen „Polizei-Alpinist“, „Polizei-Hochalpinist“, „Polizei-Bergführer“ in Silber, „Polizei-Bergführer“ in Gold, „Polizei-Einsatzpilot“, „Polizei-Flugtechniker“, „Polizei-Fluglehrer“, „Polizei-Schiffsführer“ und „Polizei-Strahlenspürer“;
- 5. folgende Funktionsabzeichen im Bereich „Großer Sicherheits- und Ordnungsdienst“: „Einsatzeinheit Burgenland“, „Einsatzeinheit Kärnten“, „Einsatzeinheit Niederösterreich“, „Einsatzeinheit Oberösterreich“, „Einsatzeinheit Salzburg“, „Einsatzeinheit Steiermark“, „Einsatzeinheit Tirol“, „Einsatzeinheit Vorarlberg“, „Einsatzeinheit Wien“, „WEGA“, „Ordnungsdiensteinheit“ und „Einsatzkontingent Delphin 500“;
- 5a. Funktionsabzeichen „Ordnungsdiensteinheit“ und „Aufarbeitungskontingent“;
- 6. Sprachenabzeichen nach dem Muster des dargestellten Abzeichens, wobei das Wort „Sprachausbildung“ als Muster-Spezifikation für alle Sprachen sowie die grafische Darstellung der Flagge der Europäischen Union als Muster-Spezifikation für alle Nationalflaggen gelten.“
4. Der bisherige Text des § 8 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:
„(2) Die §§ 1, 4 Z 1 und § 6 sowie die Anhänge E1 bis E6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2016 treten mit 1. August 2016 in Kraft.
(3) § 6 Z 5a und Anhang E5a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2016 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
5. Der Anhang E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 94/2013 wird durch die Anhänge E1 bis E6 dieser Verordnung ersetzt.
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6
Anlage 7
Sobotka
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