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§ 14 UIG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.8.2015

Information über die Gefahr von schweren Unfällen

§ 14.

(1) Der Inhaber/die Inhaberin einer informationspflichtigen Anlage im Sinne des Abs. 2, die nach bundesgesetzlichen Vorschriften einer Genehmigungspflicht unterliegt, hat die von einem schweren Unfall möglicherweise betroffenen Personen sowie die sachlich zuständigen Behörden – insbesondere auch die örtlich zuständigen Raumplanungs- und Baubehörden – unaufgefordert in regelmäßigen, fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitabständen über die Gefahren und Auswirkungen von schweren Unfällen und über die dabei notwendigen Verhaltensmaßnahmen im Falle eines schweren Unfalls in geeigneter Weise zu informieren und diese Information ständig im Internet zugänglich zu machen. Diese Informationen sind alle drei Jahre zu überprüfen, erforderlichenfalls zu aktualisieren und gegenüber den möglicherweise betroffenen Personen zu erneuern. Bei möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen von schweren Unfällen muss der Inhaber/die Inhaberin einer informationspflichtigen Anlage eine Information mit besonderer Berücksichtigung dieses Umstandes der für Katastrophenschutz oder Katastrophenhilfe und für allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Stelle sowie der für die Koordination des Staatlichen Krisen- und Katastrophenschutzmanagements zuständigen Stelle des Bundesministeriums für Inneres übermitteln.

(1a) Ein schwerer Unfall im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Ereignis – z. B. eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes, der Bruch einer Talsperre oder die Freisetzung gefährlicher Organismen –, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einer unter dieses Bundesgesetz fallenden Anlage ergibt, das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb der Anlage zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt.

(2) Informationspflichtige Anlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Anlagen, bei denen wegen der Verwendung von Maschinen oder Geräten, Lagerung, Verwendung oder Produktion von Chemikalien, Abfällen oder gefährlichen Organismen, wegen der Betriebsweise, Ausstattung oder sonst die Gefahr von schweren Unfällen besteht.

(3) Die Information gemäß Abs. 1 hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. für alle unter Abs. 2 fallenden informationspflichtigen Anlagen:
  1. a) Name und Firma des Inhabers/der Inhaberin sowie vollständige Anschrift der betreffenden Anlage;
  2. b) bei Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, unterliegen, eine Bestätigung, dass diese den Bestimmungen des Abschnitts 8a der Gewerbeordnung unterliegen und dass die Mitteilung gemäß § 84d Abs. 1 GewO 1994 bzw. der Sicherheitsbericht gemäß § 84f GewO 1994 der zuständigen Behörde vorgelegt wurde; dies gilt sinngemäß für Anlagen, die anderen bundesrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Anlagenrechts zur Vermeidung schwerer Unfälle unterliegen (§ 59 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, § 30a Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60/1957, § 39 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen 2013, BGBl. I Nr. 127/2013, § 146 Gaswirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, § 80a Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, § 182 Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, alle in der jeweils geltenden Fassung);
  3. c) Beschreibung der Anlage, insbesondere der sicherheitsrelevanten Betriebsteile, und der Tätigkeit, die an dem Standort ausgeführt wird;
  4. d) Angaben über die Gefahren, die die Anlage zu einer informationspflichtigen Anlage werden lassen, insbesondere die Faktoren, die einen schweren Unfall herbeiführen können; im Falle des Vorhandenseins gefährlicher Stoffe im Sinne des Art. 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU in einer im Anhang I zur Richtlinie 2012/18/EU angeführten Menge gebräuchliche Bezeichnungen oder – bei gefährlichen Stoffen im Sinne von Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2012/18/EU – Gattungsbezeichnung oder Gefahreneinstufung der in der Anlage vorhandenen gefährlichen Stoffe, von denen ein schwerer Unfall ausgehen könnte, sowie Angabe ihrer wesentlichen Gefahreneigenschaften in einfachen Worten;
  5. e) Unterrichtung darüber, wie die betroffene Öffentlichkeit erforderlichenfalls gewarnt wird; und angemessene Informationen über das entsprechende Verhalten bei einem schweren Unfall;
  6. f) Angabe der Internetadresse, wo diese Information (Abs.1) elektronisch ständig zugänglich ist;
  7. g) Einzelheiten darüber, wo weitere Informationen eingeholt werden können.
  1. 2. für Anlagen, die Betriebe der oberen Klasse im Sinne von Art. 3 Z 3 der Richtlinie 2012/18/EU sind, zusätzlich auch:
  1. a) allgemeine Informationen betreffend die Art der Gefahren schwerer Unfälle einschließlich ihrer möglichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt und Zusammenfassung der Einzelheiten der Hauptarten der Szenarien schwerer Unfälle – mit deren Auswirkungen und Reichweite auch außerhalb der Anlage – nebst den Maßnahmen, mit denen ihnen gegengesteuert werden soll;
  2. b) Bestätigung, dass der Inhaber/die Inhaberin verpflichtet ist, auf dem Betriebsgelände – auch in Zusammenarbeit mit den Notfall- und Rettungsdiensten – geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Unfällen und größtmöglichen Begrenzung ihrer Auswirkungen zu treffen;
  3. c) Hinweis darauf, wo in den externen Notfallplan und den Sicherheitsbericht Einsicht genommen werden kann; die Information gemäß Abs. 1 ist mit dem entsprechenden externen Notfallplan abzustimmen;
  4. d) Angabe, ob die Anlage bei einem schweren Unfall mit dessen Auswirkungsbereich das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beeinträchtigt und damit die Möglichkeit eines schweren Unfalls mit grenzüberschreitenden Auswirkungen gemäß dem Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa vorliegt.

(4) Die Information der von einem schweren Unfall möglicherweise betroffenen Personen darf aus Gründen der Zweckmäßigkeit auch mehrere unter die Informationspflicht fallende Anlagen eines Inhabers/einer Inhaberin oder mehrere in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende, der Informationspflicht unterliegende Anlagen mehrerer Inhaber/Inhaberinnen umfassen. Eine Zusammenarbeit der berührten Inhaber/Inhaberinnen hat jedenfalls dann zu erfolgen, wenn zwischen benachbarten Anlagen aufgrund ihres Standortes und ihrer Nähe zueinander eine erhöhte Wahrscheinlichkeit von schweren Unfällen besteht oder solche folgenschwerer sein können (Domino-Effekte). Dabei sind auch im Auswirkungsbereich von unter die Informationspflicht fallenden Anlagen liegende und nicht von der Richtlinie 2012/18/EU erfasste Anlagen zu berücksichtigen.

(5) Die Einhaltung der Informationspflicht gemäß Abs. 1 ist durch die über die Gefahr von schweren Unfällen zu informierenden Behörden (Abs. 1) in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem jeweils sachlich zuständigen Bundesminister durch Verordnung die informationspflichtigen Anlagen gemäß Abs. 2 sowie Art und Weise der Information über die Gefahr von schweren Unfällen einschließlich der Mitwirkung der über die Gefahr von schweren Unfällen zu informierenden Behörden (Abs. 1) näher zu bestimmen.

Schlagworte

Raumplanungsbehörde, Krisenmanagement

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010766

Dokumentnummer

NOR40173091

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