vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 105/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

105. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung von Lehrpersonen an land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes (LFNebLV)

105. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung von Lehrpersonen an land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes (LFNebLV) geändert wird

Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 211/2013, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Die Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung von Lehrpersonen an land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes (LFNebLV), BGBl. II Nr. 201/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 144/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 5 samt Überschrift lautet:

„Betreuung von IT-Arbeitsplätzen

§ 5. (1) Die pädagogische Betreuung von Informationstechnologie-Arbeitsplätzen (IT-Arbeitsplätzen) für pädagogisch-fachliche Einsatzbereiche ist in dem in Abs. 2 angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich insbesondere

  1. 1. die Betreuung von IT-Anlagen für alle Unterrichtsbereiche und pädagogische Maßnahmen am Schulstandort, vor allem auch hinsichtlich wichtiger und abschließender Prüfungen, und die Durchführung einer standortbezogenen Internetpolicy einschließlich eines Ausbildungsüber­einkommens für die Schülerinnen und Schüler,
  2. 2. die unterrichtsorganisatorische Betreuung des IT-Unterrichts und die Umsetzung einer zeitgemäßen Medienpädagogik,
  3. 3. die Betreuung der Lehrpersonen sowie der Schülerinnen und Schüler im e-learning-, Web- und IT-Betrieb der Schule unter besonderer Beachtung von Sicherheitsmaßnahmen inventarisierter IT-Arbeitsplätze,
  4. 4. die Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen sowie
  5. 5. die organisatorische Betreuung von Notebook- und Netbookklassen.

(2) Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt für Schulen mit

Schülerinnen und Schülern

Werteinheiten

bis 200

2,5

201 bis 400

3,3

401 bis 500

3,75

501 bis 600

4,2

601 bis 700

4,65

701 bis 800

5,1

801 bis 900

5,55

901 bis 1000

6

1001 bis 1100

6,45

1101 bis 1200

6,9

1201 bis 1300

7,35

1301 bis 1400

7,8

(3) Für die pädagogisch-fachliche Betreuung von IT-Arbeitsplätzen an einem Schulstandort mit einer IT-Fachrichtung oder einem IT-Ausbildungsschwerpunkt oder für Schulen mit einem IT-Schwerpunkt im Umfang von insgesamt mindestens zusätzlichen sechs Wochenstunden gebührt eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung von 1,105 Werteinheiten.

(4) Für die pädagogisch-fachliche Betreuung von im Unterricht verwendeten Lernplattformen (LMS-Systemen) wie beispielsweise Moodle oder dotLRN gebührt, wenn mindestens die Hälfte der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrpersonen eines Schulstandortes mit LMS-Systemen verwaltet werden, eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung von 1,105 Werteinheiten.

(5) Die Einrechnungen in die Lehrverpflichtung gemäß Abs. 3 und 4 gebühren zusätzlich zu den sich gemäß den Abs. 1 und 2 ergebenden Einrechnungen.

(6) Sind an einer Schule mehrere Lehrpersonen mit der pädagogisch-fachlichen Betreuung von IT-Arbeitsplätzen befasst, so sind die Einrechnungen auf diese Lehrpersonen unter Bedachtnahme auf die übertragenen Aufgaben aufzuteilen.“

2. Dem § 6 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2016 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Rupprechter

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)