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BGBl II 144/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

144. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung von Lehrpersonen an land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes

144. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung von Lehrpersonen an land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes geändert wird

Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 15. Juli 1965 über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 211/2013 und der Bundesgesetz-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 11/2014, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Die Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung von Lehrpersonen an land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes (LFNebLV), BGBl. II Nr. 201/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 5 samt Überschrift lautet:

„Betreuung von IT-Arbeitsplätzen

§ 5. (1) Die pädagogisch-fachliche Betreuung von Informationstechnologie-Arbeitsplätzen (IT-Arbeitsplätzen) ist in dem in Abs. 2 angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich insbesondere

  1. 1. die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung im Server/Client-Betrieb einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,
  2. 2. den Einsatz von IT-Entwicklungsumgebungen und IT-Werkzeugen in den Unterrichtsgegen­ständen, die IT-Support brauchen,
  3. 3. die Betreuung der Lehrkräfte sowie der Schülerinnen und Schüler im Web- und IT-Betrieb der Schule unter besonderer Beachtung von Sicherheitsmaßnahmen inventarisierter IT-Arbeitsplätze,
  4. 4. die Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,
  5. 5. die Führung der Fachbibliothek und von elektronischen webgestützten Fachglossaren und
  6. 6. die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen sowie von Web 2.0- Anwendungen des Fachgebietes.

(2) Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt für

bis zu 20 IT-Arbeitsplätzen

3 Wochenstunden sowie

für jeden weiteren IT-Arbeitsplatz

je 0,05 Wochenstunden

Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler je Schulstandort

Wochenstunden

bis 150

3

151 bis 300

4

301 bis 500

5

501 bis 800

6

mehr als 800

8

(3) Unter IT-Arbeitsplätzen im Sinne der Abs. 1 und 2 sind sowohl nicht vernetzte als auch vernetzte inventarisierte IT-Arbeitsplätze (einschließlich Intranet) zu verstehen, sofern sie dauernd für den Unterricht verwendet werden. Als IT-Arbeitsplätze zählen unter den Voraussetzungen, dass alle Schülerinnen und Schüler der betreffenden Klasse einen NotebookPC oder NetbookPC im Unterricht verwenden und das Unterrichtsprogramm dieser Klasse in der Mehrzahl der Unterrichtsgegenstände auf diese Unterrichtstechnologie abgestimmt ist, weiters schulnetzexterne PC-analoge mobile Endgeräte wie NotebookPCs oder NetbookPCs der Schülerinnen und Schüler. Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler gemäß Abs. 2 bemisst sich für das jeweilige Schuljahr auf Grund der Schülerzahl zum Stichtag der österreichischen Schulstatistik zum vorangegangenen Schuljahr für die betreffende Schulart. Die Anzahl der IT-Arbeitsplätze bestimmt sich nach den für den betreffenden Schulstandort im vorangegangenen Schuljahr inventarisierten IT-Arbeitsplätzen. Die Anzahl der zu berücksichtigenden NotebookPCs oder NetbookPCs der Schülerinnen und Schüler richtet sich nach der Anzahl der von den Schülerinnen und Schülern der betreffenden Klasse im vorangegangenen Schuljahr im Unterricht verwendeten NotebookPCs oder NetbookPCs, sofern das Unterrichtsprogramm dieser Klasse in der Mehrzahl der Unterrichtsgegenstände auf diese Unterrichtstechnologie abgestimmt war.

(4) Für die pädagogisch-fachliche Betreuung von im Unterricht verwendeten Lernplattformen (LMS-Systemen) wie beispielsweise Moodle oder dotLRN gebührt eine Einrechnung von einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II in die Lehrverpflichtung, wenn

  1. 1. mindestens die Hälfte der Schülerinnen und Schüler und der Lehrkräfte eines Schulstandortes mit LMS-Systemen verwaltet wird und
  2. 2. keine Einrechnung gemäß Abs. 1 gebührt.

(5) Sind an einer Schule mehrere Lehrpersonen mit der Betreuung von IT-Arbeitsplätzen befasst, so sind die Einrechnungen auf diese Lehrpersonen unter Bedachtnahme auf die übertragenen Aufgaben aufzuteilen.“

2. Dem § 6 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2015 tritt mit Ablauf des 31. August 2015 außer Kraft.“

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