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BGBl III 100/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

100. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr

100. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Saudi-Arabien am 12. Mai 2016 seine Beitrittsurkunde zu dem in Wien am 8. November 1968 abgeschlossenen Übereinkommen über den Straßenverkehr (BGBl. Nr. 289/1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 16/2016) hinterlegt und anlässlich dessen gemäß Art. 54 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt, sich durch Art. 52 des Übereinkommens nicht gebunden zu erachten.

Das Übereinkommen tritt für Saudi-Arabien gemäß seinem Art. 47 Abs. 2 mit 12. Mai 2017 in Kraft.

Drozda

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